Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 4 StR 805/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
mn. % 4525 U ImNamen des Vol
In der Strafsache gegen
den Schweißer Walter HE aus Hagp, dort geboren
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Augustin
Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. September 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Im Oktober 1952 gegen 20.30 Uhr verfolgte der angetrunkene Angeklagte die 14 Jahre alte \arianne Tewww>, die auf der Wehringhauser Strasse in Hagen nach Hause ging. Er erreichte die Jugendliche, die ihre Schritte bei seiner Annäherung beschleunigt hatte, vor den Gartenanlagen des Museums, trat plötzlich vor sie hin und würgte sie, ohne ein Wort zu sagen, mit beiden Händen. Auf ihren gellenden Hilferuf eilte ein körperbehinderter Fussgänger herbei und schlug den Angeklagten mit seinem Stock. Ein Radfahrer nahm die Verfolgung des in den Park des Museuns flüchtenden Täters auf. Als er ihn eingeholt hatte und packen wollte, erhob der Angeklagte eine Hand so, als ob er von eier Schußwaffe Gebrauch machen wollte und rief: "Bleib stehen oder ich schieße dich über den Haufen!" Als der Radfahrer daraufhin stutzte, entfloh der Angeklagte erneut. Er konnte aber in einer Sackgasse, in der er sich flach auf den Boden geworfen hatte, ergriffen werden. Die Strafkammer hat ihn wegen versuchter Notzucht und Nötigung verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Sachverstän-
digen ist im § 80 Abs 2 StPO nicht zwingend vorgeschrieben. Die Unterrichtung des Gutachters untersteht dem Er-
Wessen des Gerichts. Da Augenzeugen über das Verhalten ” des Angeklagten unmittelbar nach der Tat vernommen worden sind, war es nicht notwendig, dem Sachverständigen die
Akten zur Kenntnisnahme der Angaben des Arztes über das
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Benehmen des Beschwerdeführers bei der Blutentnahme zuzuleiten. Die Verteidigung hat auch einen solchen Antrag nicht gestellt.
Das letzte Wort ist dem Angeklagten gemäss § 258 Abs 2 StPO in ausreichendem Maße gewährt worden; denn der Vorsitzende hat ihn gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Darin liegt die von der Revision vermisste förmliche Worterteilung.
„Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl. Der Einnahme des Augenscheins bedurfte es zur Klärung der Frage nicht, ob der Tatort zur Tatzeit durch eine Strassenlaterne erhellt war. Dies konnte der Tatrichter durch Befragen des Opfers sowie des Zeugen, der dem „ädchen zu Hilfe geeilt war, ausreichend erforschen.
Die sachlich-rechtlichen Rügen sind ebenfalls unbegründet.
Die Würdigung der Straftat als Notzuchtsversuch ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei dem Mädchen in der Absicht gefolgt, es in den an den Bürgersteig grenzenden Gartenanlagen zu notzüchtigen; sein Geschlechtstrieb sei infolge des Alkoholgenusges erwacht. In den Würgegriffen hat es den Beginn der auf die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs abzielenden Gewaltanwendung erblickt. Die, ‚Revisionsangriffe richten sich im Grunde nur gegen“: dd fatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die kein fehler erkennen lässt.
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Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, seine Einlassung gestatte die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht, dass er die Jugendliche geschlechtlich missbrauchen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen sagte der Angeklagte sofort nach seiner Ergreifung, er wisse, dass er ein "Schweinehund" sei. Am nächsten Morgen gab er bei seiner polizei-' lichen Vernehmung an, er könne sich auf Einzelheiten nicht besinnen, ihm sei aber erinnerlich, ein Hädchen gewürgt zu haben. Auf die Frage nach dem Beweggrund bekannte er, aus geschlechtlicher Erregung gehandelt zu haben. In der Hauptverhandlung suchte er seine Bekundung demit abzuschwächen, dass eragf dieser Befragung nur nach einem Motiv für sein ihm selbst” “ünverständliches Benehmen "gesucht" habe. Dieses Vorbringen het die Strafkammer gegenüber ‘dem früheren "völ-
“ lig unbeeinflussten" Bekenntnis, das der Angeklagte - wie
das Urteil hervorhebt - nach einigen Stunden des Schlafes in vernünftigem und ausgenüchtertem Zustande vor der Polizei abgelegt hatte, in möglicher tatrichterlicher Würdigung als unwahre Schutzbehauptung angesehen. Die Selbstbezichtigung des Beschwerdeführers als "Schweinehund" hat das Lendgericht rechtsirrtumsfrei als ein Geständnis schamverletzender Absichten gewertet. Überdies hat es seine lberzeugung von der Vergewaltigungsabsicht des Täters nicht bloss auf seine Äusserungen nach der Festnahme, sondern
. ersichtlich in erster Linie auf die bei dem Überfall bewie-
sene Zielstrebigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Es
hat nachdrücklich hervorgehoben: Der Angeklagte folgte dem Opfer beharrlich bis zu dem dunklen, von Wiesen und Baunbestand umgebenen Tatort. Er vergewisserte sich wiederholt, ob die Strasse frei sei, indem er an den Rand des Bürgersteiges trat und die Strasse hinauf- und hinunterspähte. Erst dann trat er an einer nicht erhellten Stelle des Bür-
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gersteigs schnell vor das iädchen hin und würgte es. Als dieses bei einer Lockerung seines Griffs um Hilfe schrie, fasste er wieder fester zu, so dass der zweite Hilferuf erstickend verklang. Aus dem vorsichtigen Vorgehen des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei entnommen, er habe den Ort des Überfalls mit Vorbedacht so gewählt, dass er mit Sicherheit ungestört sein konnte, sofern er das Mädchen nur am Schreien hinderte. Bei dem Gewicht dieser Umstände ist die Beweis- .annahme, der Angeklagte habe den Zweck verfolgt, die Angegriffene zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, jedenfalls denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Gegen die einzige sonst naheliegende Deutung, dass die in dem Würgen des Opfers bestehende Gewalttätigkeit in- . folge einer plötzlichen, allzu starken geschlechtlichen Spannung an die Stelle des Geschlechtsakts getreten sei (vgl Grukle, Verstehen und Einfühlen S 94, 97; Kretzschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen S 4), spricht das geschilderte beharrliche und hinterlistige Verhalten des Beschwerdeführers. Dass sich das Landgericht auch einer abweichenden Auslegungsmöglichkeit bewusst war, kann nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht bezweifelt werden.
Was die Revision - demgegenüber vorträgt, steht im Widerspruch zu den bindenden tatrichterlichen Feststellungen und ist mithin unbeachtlich. Das Landgericht hat das vorsichtige Gebaren des Angeklagten keineswegs "unterstellt". Diese Peststellungen beruhen vielmehr offensichtlich auf den Bekundungen der Überfallenen. Dass der Angeklagte angegeben hat, er könne sich au? Einzelheiten nicht mehr besinnen, und auch nicht wusste, ob er zu Fuß
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oder mit der Strassenbahn nach Hagen gekommen war, ist deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Der Schuldspruch wegen Nötigung wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte drohte den Radfahrer mit Erschießen, wenn er nicht stehenbleibe. Dieser stutzte und hielt einen Augenblick in der Verfolgung inne, so dass der Angeklagte wieder entfliehen konnte, was er von vornherein mit seiner Drohung bezweökt hat-
-te. Damit sind der äussere und innere Tatbestand des § 240
StGB erfüllt.
Das Landgericht hat auch das Vorliegen der Voraus-Setzungen des § 51 Abs 1 StGB auf Grund des Untersuchungsergebnisses über den Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten zur Zeit der Tat und der Aussagen der über den Trunkenheitsgrad des Beschwerdeführers vernommenen Zeugen - unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen - mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. In Übereinstimmung
‘ mit dem Sachverständigengutachten hat es angenommen, dass
Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen des Angeklagten nur erheblich vermindert waren. Die dagegen erlobenen Beanstandungen der Revision gehen fehl. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung des Blutalkoholgehaltes von 2 °/oo und seines durch die Bekundungen des überfallenen Sädchens und seiner Verfolger nachgewiesenen, also nicht bloß unterstellten, zielstrebigen Verhaltens vor und nach der Tat ausdrücklich festgestellt, dass auch die freie Willensbestimmung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, sondern müur .erheblich vermindert war. Damit ist - entgegen der Ansicht der Revision -— schon hinreichend: deutlich gesagt, dass die Verminderung des Hemmungsvermögens nicht so stark war, dass
der Angeklagte sein Tun nicht mehr bestimmen konnte. Dieser
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Beweisannahme steht das Vorliegen einzelner Erinnerungslücken nicht entgegen.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. kildernde Umstände sind dem Angeklagten im Hinblick auf die Alkoholbeeinflussung nach § 177 Abs 2 StGB zugebilligt worden. Ausserdem hat ihm das Landgericht Strafermässigung nach § 51 Abs 2 StGB gewährt. Da das Urteil bei der Strafbemessung mehrmals von einem versuchten Notzuchtsverbrechen spricht, war sich der Tatrichter erkennbar auch der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB bewusst. Der ausdrücklichen Anführung dieser Vorschrift bedurfte es nicht. Nach alledem muss die Revision verworfen werden.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin. Seibert
Nero.