Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 21.09.1954 – 5 StR 226/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 226/54 2285 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den kaufmännischen Angestellten Horitz 2 EEENEED

aus BeiiB>-C ı CE » geboren an W.uEm> ED in Da,

2.) den Kaufmann Abraham 2 EEE»

aus BERERD-C ei geboren an 9 NEED ED ir con Pa,

wegen Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.September 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Biemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen des Hauptzallamts und der Angeklagten Moritz ZEEMEB und Abrahan zum vwirda des Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1953 im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten einschließlich der Entscheidung über die Wertersatzstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafen und über die Kosten der Revisionen an das. Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

ve - 3.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten Abraham und Moritz ZB "egen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in "teilweiser Tateinheit" mit Steuerhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen sowie einer Wertersatzstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

I. Revision des Hauptzollamtes.

1.) Das Hauptzollamt macht geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Liebesgabenpakete zu Unrecht den § 396 Abs 2 RAbgO angewendet. Das Verhalten der Angeklagten falle vielmehr unter § 396 Abs 1 RAbgO.

Ob diese Auffassung richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Beide Tatbestände führen zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und haben den gleichen Unrechtsgehalt. Durch die andere rechtliche Beurteilung, die das Hauptzollamt erstrebt, würde sich weder der Schuld- noch der Strafausspruch ändern.

2.) Die Behauptung des Hauptzollantes, das Landgericht habe der Berechnung der Wertersatzstrafen irrtümlich zu geringe Warenmengen zugrunde gelegt, hat in den bindenden Feststellungen des Urteils keine Stütze. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Revision führt in diesem Zusamnenhange den § 244 Abs 2 StPO an, will als“ auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend machen. Da jedoch nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen angegeben werden, die den verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben sollen, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (vgl BGHSt 2,168).

-4-

Es ist jedoch rechnerisch nicht klar, wie das Landgericht bei seiner nicht näher erläuterten Berechnung des Wertes der zollpflichtigen Waren in den Liebesgabenpaketen der verschiedenen Art auf 27,77 DM-West, 15,74 DM-West und 19,77 IM-West kommt (UA S 16). Es kann sich hier zum eil der Angeklagten verrechnet haben, Die Wertersatzstrafen müssen daher nioht nur aus den nock zu erörternden Gründen (vgl unten Nr II 2 b) zugunsten der Angeklagten, sondern auf die Revision des Nebenklägers auch zu ihren Ungunsten aufgehoben werden.

3.) Die Revision des Hauptzollamts ist nicht auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt. Sıe nötigt daher dazu, das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen, und zwar auch zugunsten der Angeklagten (§§ 301, 390 Abs 1 Satz 3, 397 StPO). Dabei zeigt sich aus den {;ründen, die bei den Revisionen der Angeklagten dargelegt werden ( vgl unten Nr II 2 b), ein rechtlicher Fehler im Schuldspruch. Er berührt zwar im Ergebnis nicht die Fassung der Urteilsforwel, führt aber dazu, daß das Urteil auch auf die Revision des Hauptzollantes im Strafausspruch uufzuheben ist.

II. Die Revisionen der Angeklagten.

1.) Verfahrensrügen.

a) Der Zeuge GI@WWB ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er "der Tatbeteiligung verdächtig" war.

Ob tatsächliche Gründe für diesen Verdacht vorhanden waren, hatte allein das Landgericht zu beurteilen. Ein rechtlicher Fehler ist weder der kurzen Behauptung der Revision, es habe kein Grund für die Nichtvereidigung vorgelegen, zu entnehmen noch sonst erkennbar.

b) Soweit die Revision eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO

-5.

- 5.

rügt, mußte es sich entgegen ihrer Auffassung dem Landgericht nicht aufdrängen, CE uns TEE oune einen Antrag des Verteidigers als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer ist im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf Grund der Angaben des Mitangeklagten VD unü der Aussage des Zeugen GIB zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagten zZ alle Schuld der wahrheit zuwider auf ihre inzwischen ausgewanderten Angehörigen CD una Te zu schieben suchen, um nicht bestraft zu werden. Bei dieser Sachlage bedeutet es keine Verkennung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, daß das Landgericht davon abgeschen hat, CE una TEE von Amts wegen als

Zeugen zu hören.

2.) Szchbeschwerde.

a) was die Revision gegen den Schuläspruch im einzelnen vorträgt, ist unbegründet. Die Mittäterschaft der Angeklagten und die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt. Die Revisior greift im wesentlichen nur die Würdigung der Beweisergebnisse durch das Landgericht unzulässig an.

b) Die rechtliche Nachprüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt jedoch folgendes.

Das Landgericht nimmt gewerbsmäßige Zollhinterziehung auch insoweit an, als die beiden Angeklagten aus Schwarzmarktlagern des Sowjetsektors von Berlin Zigaretten bezogen haben, die teils amerikanischer Herkunft, teils "in den sowjeteigenen Fabriken der Ostzone hergestellt" worden waren. Das Landgericnt meint, da "diese Fabriken dem östlichen Zoll nicht zugänglich" seien und "die Herstellung und der Vertrieb zum mindesten zur Tatzeit ausschiießlich nach Weisungen der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgte", seien sie zollrechtlich als "ein Stück

-6-

- 6 -

Ausland! anzusehen. Die Zigaretten seien daher nit ihrer Überführung in den freien Verkehr, d.h. mit ihrer "Einschleusung nach Westberlin" zollpflichtig geworden.

Diese Auffassung trifft nicht zu.

zollpflichtig sind nur solche Zigaretten, die nicht aus deutschen, sondern aus ausländischen Tabaken hergestellt sind. Der Senat hat dies schon in seinem Urteil vom 24.4.1952 - 5 StR 190/52 - (1 St KMse 14/50 StA Berlin) ausgesprorhen. Er hat diesen Grundsatz dort auch auf Zigaretten angewendet, die aus einem Schwarzhanäcelslager des Sowjetsektors bezogen worden waren und bei denen sich nicht ausschließen ließ, daß sie im sowjetisch besetzten Gebiet aus deutschen Tabaken hergestellt worden waren. Er hält an dieser rechtlichen Beurteilung fest. Es gekt nicht an, Waren nur deshalb als aus dem 2oll-Auslande eingeführt anzusehen, weil sie im sowjetisch besetzten Gebiet in Fabriken erzeugt werden, die nur nach den Weisungen der Besatzungsmacht arbeiten und den dortigen deutschen Zollbehörden nicht zugänglich sind.

Da nähere Feststellungen fehlen und offenbar auch nicht mehr möglich sind, muß davon ausgegangen werden, daß die 1 000 000 Stück Zigaretten "sowjetischer Herkunft* aus deutschen Tabaken hergestellt, also nicht zollpflichtig waren. Die Angeklagten haben sich daher durch diesen Teil ihrer fortgesetzten Handlung nur der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung, nicht zugleich der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung schuldig gemacht. An der Fassung der Urteilsformel ändert sich dadurch zwar nichts; denn die gemeinschaftlich® gewerbsmäßige Zollhinterziehung, die in den Ge-

- 7 -

schäften der Angeklagten mit den amerikanischen Zigaretten und den Liebesgabenpaketen liegt, bleibt bestehen. Der Strafausspruch kann aber beeinflußt werden. Besonders die Höhe des Wertersatzes kann sich ermäßigen, weil der gewöhnliche Verkaufspreis der Zigaretten aus deutschen Tabaken geringer ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Schmidt Sienmer Schmitt Dr.Börker