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BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 4 StR 223/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2323 077° .,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Eise ı iD aus DO, zeboren an EB. ED EB in KOEEEED, Kreis ICE,

wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u.8.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshoß in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch °,

Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter,

Staatsanwait EEE in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat ED Dei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiföngestellter > ‚ara Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte kam 1946 aus der Ostzone nach DEEEEEEED> und gibt sich seitdem als Ehefrau, ihre 1945 geborene Tochter Gitta als eheliches Kind des inzwischen für tot erklärten Eeinz Ag aus: Gelegentlich des Aufgebotsverfahrens zur Todeserklärung des Mannes versicherte sie an Eides Statt, dass sie mit diesem am 19. Mai 1944 die Ehe geschlossen habe. Sie bezog vom 1. April 1948 an bis zum 27. Februar 1951 für sich und ihr Kind Gitta Kriegshinterbliebenenrente, Nach der Überzeugung der Strafkammer ist sie nie mit Heinz AD verheiratet gewesen.

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Übertretung des § 360 Nr 8 StGB, ferner wegen Betrugs in Tateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mit Übertretung des § 360 Nr 8 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung auf Bewährung ausgesetzt; im übrigen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einge-

‚stellt worden.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichtes und erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg.

1.) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die Angeklagte am 19. Mai 1944 in Leipe-Iand die Ehe mit Heinz Ag geschlossen habe. Dieses Beweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die Zeugen unerreichbar seien, "auch bezüglich der Zeugen Bu, weil ein diplomatischer Verkehr zwischen Polen und der Bundesrepublik nicht herrsche". Damit hat sich der Tatrichter in den

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ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten (8 244 Abs 3 StPO). Unerreichbar ist ein Zeuge, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen des Gerichts zur Beibringung des Zeugen ohne Erfolg geblieben sind und auch für die Zukunft keine begründete Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit werde beigebracht werden können (RG IW 1938, 3107; BGH GA 1953, 178). Die von der Verteidigung benannten Zeugen Ag, TE und Ei sind seit 1945 verschollen. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass sie unerreichbar sind. Die übrigen Zeugen haben ihren Wohnsitz in Polen, teils auch in polnisch besetzten deutschen Gebieten. Zwischen der Bundesrepublik und Polen ist aber kein Rechtshilfeverkehr möglich, da die ehemals zwischen dem Deutschen Reich und Polen geschlossenen Staatsverträge als zur Zeit suspendiert anzusehen sind (Grützner, BA 1952 Nr 78 S 8). Eine gerichtliche Vernehmung dieser Personen Kann daher auf dem Wege der Rechtshilfe nicht erreicht werden. Dass die in Frage kommenden Gerichte auf formloses Ersuchen eines deutschen Gerichtes 'Vernehmungen von Zeugen durchführen, wie dies in vielen europäischen Staaten der Fall ist, behauptet auch die Revision nicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die benannten Zeugen einer an sie ergehenden Aufforderung, sich vor der Strafkamner zur Vernehmung einzufinden, Folge leisten werden. Die Ablehnung des Beweisangebotes lässt sich sonach mit Rechtsgründen nicht angreifen.

Unter den hier gegebenen Umständen durfte sich der Tatrichter aber nicht damit begnügen, das Beweisangebot aus formell nicht zu beanstandenden Gründen zurückzuweisen. Das das Strafverfahren beherrschende Gebot, die Wahrheit zu ermitteln, legt dem Richter die Pflicht auf, aus allen ihn sich bietenden Erkenntnisquellen zu schöpfen. Ist mangels

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eines zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs die Vernehmung von Zeugen im Auslande nicht möglich, so kann es nach lage

des jeweils gegebenen Falles zur Wahrheitserforschung notwendig sein, durch eine vom Gericht ausgehende Aufforderung an die im Auslande lebenden Zeugen schriftliche Äusserungen zum Beweissatze -herbeizuführen, die in der Hauptverhandlung gemäss § 251 Abs 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwertet werden dürfen, Sache des Tatrichters ist es zu entscheiden, inwieweit ein solches Beweismittel Beweiswert besitzt. Hier drängt sich die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens auf. Die benannten Zeugen haben in brieflichen Mitteilungen an die Angeklagte ihre Bereitwilligkeit zu Angaben über das Beweisthema zum Ausdruck gebracht. Eine vom Landgericht an

sie gerichtete Aufforderung, eine schriftliche Äusserung zum Beweisthema, versehen mit besonderer Versicherung der "ahrheit und einem Beglaubigungsvermerk, dem Gerichte zu übersenden, erscheint daher nicht von vornherein als aussichtslos. Möglicherweise sind die Zeugen auch bereit und in der Lage, vor einem nahe gelegenen Gerichte in dem sowjetisch besetzten Teile Deutschlands sich vernehmen zu lassen. In dieser Hinsicht wird das Landgericht weitere Versuche zur Aufklärung des Sachverhaltes machen müssen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Erfolgsfalle die Überzeugung

des Tatrichters von der Schuld der Angeklagten wesentlich beeinflussen, muss die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs 2, 337 StPO) Zur Aufhebung

des Urteils führen.

Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an; sie sind zudem im Ergebnis unbegründet.

2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Die Tatbestandsmerkmale der §§ 156, 169, 263, 360 Nr 8 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Zu Zweifeln gibt lediglich die Annahme von Tatmehrheit Anlass. Aus welchem Grunde die Angeklagte das Aufgebotsverfahren beantragt hat, ist nicht festgestellt. Möglicherweise geschah dies,um die Weiterzahlung der Hinterbliebenenrente durch Vorlage der Todeserklärung zu sichern, dann kann aber auch die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung ein Teilstück des auf Betrug gerichteten gesamten Verhaltens darstellen, In einem solchen Falle wäre Tateinheit zwischen allen Straftaten anzunehmen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht Verjährung der Übertretung des § 360 Nr 8 StGB im Laufe des weiteren Verfahrens eingetreten ist - richterliche Handlungen i. $.: des § 68 Abs 1 StGB haben in dem Revisionsrechtzuge (ausser der Hauptverhandlung) am 15. April 1954 und 10. Juli 1954 stattgefunden -. Auch die Anwendung

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des § 3 StrFrG vom 17. Juli 1954 kann nach den bisherigen Feststellungen in Frage kommen.

Dr. Peetz Hülle Dr. Augustin

Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhin-

dert. pr, Peetz