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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 3 StR 279/53

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

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In der Strafsache Br. gegen Be

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wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung B:3 vom 22. Oktober 1953, an der teilgenornen haben: Ei

Senatspräsident Dr. Rotberg 25 als Vorsitzender, ; 2 Bundesrichter Dr. Koeniger e Bundesrichter Prof. Dr. Busch E Bundesrichter Dr. Baldus Be: Bundesrichter Naass ! als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED dei der Verkündung „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Januar 1953 R

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit

Kindern verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- '® mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. e.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hielt auf einer Kraftwagenfahrt von Köln nach Düsseldorf in der Wöähe von Hochdahl an und rief die ihm entgegenkornende 11jährige Schülerin Heidelore Pe zu sich. Er lud sie ein, mit ihm zu fahren. Als sie ablehnte, zeigte er ihr sein entblösstes Glied. Sie sah weg. Inzwischen war deren 11jährige Freundin Iannelore FEB zum Wagen gekommen. Auch sie forderte der Angeklagte vergeblich auf, mit ihm zu fahren. Als beide Lädchen sich entfernen wollten, rief er sie zurück und wandte sich ihnen mit entblösstem Geschlechtsteil zu. Sie gingen weg. ohne näher auf ihn zu achten.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte

. wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur

Gesamtstrafe von vier lionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil begründet.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden. Aus den Gerichtsakten ergebe sich dafür weder ein Nachweis noch sonst ein Anhalt. Durch den Verstoss gegen §§ 140 Abs 3, 201 Abs 1 Satz 3 StPO sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.

Die Rüge greift nicht durch. Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit einem Begleitschreiben zugestellt worden, durch das er darübör belehrt worden ist, dass er bei Begehung einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragen könne. Damit ist den obenbezeichneten Verfahrensvor-

schriften genügt.

Die Verteidigung beruft sich darauf, aus den Akten sei die Aufklärung des Argeklagten über sein Antragsrecht nicht ersichtlich. Tas trifft zu. Darauf kommt es indes nicht an. Dern es ist nicht vorgeschrie-

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ben, dass diese Beiehrung des Angeklagten zum erkennbaren Inhalt der Akten gemacht werden muss. Überdies ist dem vorgelegten Formblatt, das den auf Verbrechen lautenden Anklageschriften stets beigefügt wird, der . Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten zu ente nehmen. 4, 2.) Sachlichrechtlich gibt das Urteil keinen Anlass Ke zur Beanstandung, soweit die Anwendung des § 176 Abs 1 # Nr 3 StGB auf die als erwiesen erachteten Tatsachen in u Betracht kommt. Der ingeklagte hat aus Wollust in Gegenwart der beiden Kinder, deren Alter er kannte, sei-

nen Geschlechtsteil entblösst, um sie zur Vornahme ungüchtiger Handlungen, mindestens zu dessen aufmerksamem Betrachten zu veraniassen. Ta die Kädchen ihre Blicke sogleich abwandten, hat das Landgericht mit Recht nicht Vollendung, sondern rur Versuch angenomnen.

Bedenken erweckt indes die rechtliche Beurteilung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander stehen.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Heidelore Pi als Zortgesetzte Straftat gewürdigt. Der Zusammenhang zwischen den beiden gegenüber diesem Käädchen begangenen Einzelhandlungen war zeitlich und örtlich so unmittelbar, dass neben der Prüfung der Frage des Fortsetzungszusarnenhangs auch die der natürlichen Handlungseinheit nahelag. Zur letzteren ist - wenigstens ausdrücklich - nicht Stellung genommen. 7 Ein Rechtsfehler kann aber darin nicht erblickt werden.

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Denn der Beantwortung beider Fragen liegen neben rechtlichen Gesichtspunkten ebensosehr Erwägungen tatsächlicher Art zugrunde. \Wenn die Strafkarner auf Grund der letzteren Fortsetzungszusarmenhang bejaht hat, so kann dagegen nichts eingewendet werden.

Binem Rechtsirrtum ist sie jedoch insoweit erlegen, als sie das Tun des Angeklagten gegenüber der Hannelore REED 215 weitere selbständige Straftat angesehen hat. Denn bei diesem Vorgehen hat der Angeklagte gleichzeitig durch einen einzigen Zuruf die beiden ljädchen veranlasst, sich ihm noch eirmal zu rähern, und durch eine einzige llandlung sich gleichzeitig vor beiden entblösst. Es kommt demnach nur eine eirheitliche Willensbetätigung in Betracht, durch die die beiden Liädchen verletzt worden sind. Sie steht - trotz des Angriffs auf höchtspersönliche Rechtsgüter der beiden Kinder - der Ännahme zweier rechtlich selbständiger Straftaten entgegen. Es handelt sich vielmehr um einen Fall der gleichartigen Tateinheit, also um eine einzige Straftat (BGHSt 1,20).

Darnach hat sich der Angeklagte durch die zweite Entblössung zweier tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern schuldig

gemacht.

Die erste Entblössung gegenüber der Heidelore PP @&BB ist als unselbständige Einzelhandlung gewürdigt. Sie steht mit der zweiten Entblössung vor beiden Kindern in Fortsetzungszusarmenhang und bildet mit ihr eine einzige Straftat. Infolgedessen umfasst die im zweiten Falle bestehende natürliche Handlungseinheit rechtlich auch die vorausgegangene Teilhandlung. Das gesamte Verhalten des Angeklagten ist sonach zu beurteilen als zwei in Tateinheit zusanmentreffende versuchte Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 5 StGB.

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La eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, konnte das Tevisionsgericht den Schuld- B spruch selbst ändern. Dieser zusste wegen des tateinheitlichen Zusarmentreffens auf ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern lauten.

Der dadurch beeinflusste Strafausspruch einschliesslich der Gesamtstraffestsetzung musste jedoch aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen. .

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