Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.03.1955 – 4 StR 287/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2239 032 In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Gastwirt Herbert r > geboren am [ 1972 in DB:
vom fhrltsten Techn
aus A ;
hat der % Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚ Sitzung von 25. August 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz ‚als. Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert - Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger nu Bundesruıchter Dr. Haager u oo . . als beisitzende Richter, ie. . Antsgerichtoret iD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, Dr. 0] bei der Verkündun 1g als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizahgestellter 0) > lhand als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkaandı | Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1955 mit den Peststellungen aufgehoben und‘ die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
| der nicht vorbestrafte Angeklagte pachtete nach dem letzten Krieg in Hamm/Westf. ein Grundstück und baute auf diesem eine Gastwirtschaft auf, die er im Jahre 1949 er-
ständiger Geschäftsverbindung. Zur Tilgung ihm von der
"Brauerei gewährter Darlehen und ‚anderer verbindlichkeiten
diente ein Aufgeld, das zuletzt .29 DM je Hektoliter Bier betrug. Die Brauerei legte für ‚den Beschwerdeführer ein
_ Darlehenskonto an. u Br
Da‘ er infolge wirtschaftlicher "Schwierigkeiten und wegen seines "Gesundheitszustandes den Betrieb der Gast ‚stätte selbst nicht mehr aufrecht erhalten konnte, traf . er mit Wirkung vom 1, Dezember 1951 ein Abkommen mit. dem. Lagerarbeiter Fritz : der die Geschäftsführung | der ‚Gastwirtschaft übernahm, I 1 war berechtigt, alle
u mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängenden Geschäfte
. im Namen des Angeklagten vorzunehmen. Dieser blieb aber
_ nach aussen verantwortlicher Inhaber: Von Reingewinn sollte, auf Grund der von Knak vorzunehmenden Gewinn-
verteilung, dieser 60 % und der Angeklägte 40 % er= | halten. ‘Weiter verpflichtete sich KK ] gegenüber dem „Angeklagten, die Aufgelder (Bierzuschläge) an die u Brauerei zu zahlen: Diese wurden auf den. Gewinnanteil des Beschwerdeführers verrechnet: ‚Nach der Übernahme“ Eu der Geschäftsführung durch ıB stieg | der Bierumsatz er-
heblich. u
Inzwischen traten alte Gläubiger des Angeklagten auch an Fggp heran. Auf dessen Veranlassung erklärte sich die Brauerei im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer dazu bereit, aus den Aufgeldern auch diese Alt--
Seitdem steht er. mit der dortigen Klogterbrauerei
släubiger zu befriedigen, was ab August 1952 in der ' Reihenfolge ihrer Meldung geschah. Bevor die Brauerei. einen Betrag an einen Gläubiger auszahlte, ließ sie sich jeweils von dem Angeklagten das Bestehen‘der Verbindlichkeit bestätigen und sein ‚Einverständnis zul Auszahlung geben. Ausserden zahlte die Brauerei u auch laufend Barbeträge an den Angeklagten. selbst. Die Verrechnung der eingehenden Aufgelder mit den an ie Gläubiger, und’.den Beschwerdeführer erfolgten. Zah- ..» Tüng n geschah über das alte, bei der Brauerei ge= > Zühlrte‘ "Darlehenskonto des. Angeklagten. Dieses Konto year. bis. Ende 1952 regelmässig erheblich überzogen. ig im Mai 1953 wies es ein Guthaben zugunsten eschwerdeführers aus, Ab Dezember 1953 bis ZUM - u März 1954 war es wieder um rund 1.000 .DM überzogen. Soweit. es ‚überzogen war, berechnete die Brauerei Zinsen.
in "Nachdem es zwischen dem Angeklagten und Pe ;Meinungsverschiedenhei.ten wegen der Höhe des Gewinns gekommen war, wollte der Angeklagte gegen. ie] Klage erheben. Im Zusammenhang mit einem dieserhalb eingereichten Armenrechtsgesuch versicherte er im Frühjahr 1953, an. Eides Statt, er habe z.2t. keine eigenen Einnahmen, und werde, von seinen Geschwistern unterhalten. _
Sonstiges Vermögen besitze er nicht. Diese Versicherung
... gab er nach einer Beratung über seine Vermögensver- _
hältnisse mit Rechtsanwalt mm - dem jetzigen.
u Verteidiger - ab. Da mit Rücksicht auf die Aufgelder . erhebliche Zweifel. an der Richtigkeit dieser eides=. sta&tlichen Versicherung. entstanden, leitete die Staats- . anwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer ein. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 26. Januar 1954 erklärte er u.d.: "Bis auf die benannten Bieraufschläge erhalte ich keinerlei
Gelder mehr von x. Dieser Zustand besteht seit März 1953. Ich lebe seit dieser Zeit nur von Darlehen meiner Angehörigen und von den Darlehen der Klosterbrauerei Hg Mit den Darlehen der Brauerei und den Zuwendungen seitens meiner Verwandten verfüge ich monatlich über etwa 180.- bis 200.- DM. Ausser diesen Einnahmen habe ich keine weiteren ı Einküinfte.".. .
im. Herbst, 1953 verlangte das Finanzamt von ‚dem Angeklagten wegen einer Steuerschuld von 5. 508, 83 DM die Vorlegung, eines Vermögensverzeichnisses und die .
Ableistung des Offenbarungseides. Am 1: März 1954 er- | klärte er, nach Vorladung, vor dem Autsgericht: u: as:
haren Tch. habe 2. .2t. kein Einkommen, lebe von „privaten. Darlehen der Kloaterbrauerei in 2 Eu.
Er leistete denn; nach Abgabe weiterer Erklärungen, den Bid dahin, dass. er ‚die von ihm verlangten Angaben | »stem Wissen und ewissen richtig v
| uf. Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässigen. Falscheides ZU. drei Monaten Gefängnis ‚verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. | ae
Die: Strafkanmer kam zu dem Ergebnis, dass die be-
sehworene Aussage des Beschwerdeführers, er- habe kein
Einkommen, objektiv falsch sei, denn die von Kap aveeführten Aufgelder seien als. Einkommen des Angeklagten anzusehen ,‚Ein& vorsätzliche Bideszuwiderhandlung hat das Landgericht verneint, da nicht sicher festgestellt werden könne, dass er die Zahlungen des I die
Brauerei als sein Einkommen angesehen habe. Er habe jedoch fahrlässig gehandelt, denn er sei durch das erwähnte Ermittlungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass
die Aufgelder möglicherweise äls sein Einkommen gelten „konnten; auf diese Aufgelder hätte der Beschwerdeführer bei Veistung des Offenbarungseides hinweisen müssen.
- Ge en. dieses Urteil richtet: sich die Revision u des Angeklagten, mit der ‚Verletzung der Aufklärungspflicht und, des sachlic) | Strafrechts gerügt, wird. | Das. Rechtemittel hat Erfolg. 2.
r ie Verfahrensbeschwerde kann allerdings nicht äurchgreifen. Direktor Dr. BD ist vom. Landgericht vernommen worden. Die Revision kann nicht rügen, dass diese
Vernehmung nicht ausführlich genug erfolgt sei. Das
. Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, ob die von
... der Verteidigung vermissten Fragen nicht doch, wenn auch möglicherweise vergeblich, 'an den Zeugen gestellt worden ind. Im: übrigen hätten der Verteidiger oder der Ange- "klagte selbst Fragen stellen können.
“
2. Ferner bezweifelt die Revision zu Unrecht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zur Zeit
kein Einkommen unter den Eid gefallen sei. Angaben zur Person - etwa im Sinne des § 360. Nr 8 StGB - werden aller- "dings von. Offenbarungseid nicht erfaßt (RG HRR Ka
Nr 447; BGH 4 StR 59/55 v 31. März 1955, 8 3, 4):
5 solche bloßen Personalien - Angaben hat. es sich | eäzeh hier nicht gehandelt,
53. Auch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides- setzt eine objektiv falsche Aussage voraus. Daß die vom Angeklagten beschworenen Angaben falsch waren, ist durch die Darlegung des Tatrichters jedoch bislang nicht einwandfrei nachgewiesen.
‚Es lässt sich zwar gegen die Auffassung des Landgerichts rechtlich nichts einwenden, dass die vereinbarungsgemäß | von x für Rechnung und im Interesse des Angeklagten zu zahlenden Bierzuschläge als Vorauszahlungen auf den Anteil am Reingewinn Zur Zeit der Eidesleistung. Einkünfte des Beschwerdeführers aus. seinem Gaststättenbetrieb darstellten. Daß der Angeklagte, über: schuldet, sein Konto um etwa 1.000 DM. überzogen war und er Darlehen von der Brauerei in "Anspruch nehmen musste, ist dabei zum äusseren Tatbestand des § 163 Abs i StCB ebensowenig von Bedeutung wie. der Umstand, dass er die Aufgelder nicht bar in die‘ Hand bekan und dass es sich möglicherweise nichtum zugeflossene Einnahmen is 5. des Einkommensteuerrechts gehandelt haben mochte (vgl dazus Blümich-Felk, EStG, T» Aufl Ss 672). Nicht einmal eine Pfändung oder Abtretung der gegen x@ bestehenden Forderung hätte an der Eigenschaft der Aufschlagszahlungen als Einkünfte des Angeklagten etwas geändert. Dies beachtet die Revision nicht; Es kommt daher in diesem Zusammenhang auf eine etwaige Ab-
tretung an die Brauerei. nicht an, die übrigens dgs Land-
gericht rechtlich unangreifbar verneint hats
Eine abschliessende rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte falsch geschworen hat; ist indes dem Revisionsgericht nicht möglich, Die Strafkammer hat ausser acht gelassen, dass die einleitende Erklärung des
Angeklagten, er habe z.Zt. kein Einkommen, nicht für
sich allein gewürdigt werden durfte. Es hätte der Dar- 'legung bedurft, welche Angaben insgesamt vom Beschwerdeführer in der fraglichen Beziehung bei der Leistung des
Offenbarungseides und im Zusammenhang damit erfordert
und gemacht worden sind. Das Urteil erwähnt nur die - bereits wiedergegebenen - anfänglichen Äusserungen sowie Fragen und "Antworten aus einer Anlage zur Niederschrift; ob der Angeklagte ausserdem ein Vermögensverzeichnis 'abgegeben und beschworen hat, ist nicht festgestellt.
+36 ist zwar den Zusammenhang der Urteilsfeststellungen
a zu entnehmen, dass ) auch zur Zeit der Leistung des
Offenbarungseides die Bierzuschläge weiter an die Brauerei entrichtete, Es lässt sich jedoch einstweilen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer, in Ergänzung der erwähnten einleitenden, Angaben, weitere Erklärungen abgegeben hat, welche - in ihrer Gesamtheit betrachtet - seine Aussage nicht als falsch erscheinen lassen könnten. Hierzu bedar? es weiterer tatsächlicher Brörterungen durch die Strafkanmer.
‘4. Auch. zur inneren Tatseite ergeben sich rechtliche Bedenken: Das ‚Landgericht legt‘ nicht im Einzelnen dar, von - 'wem und in welcher Weise der Beschwerdeführer im Ralinen des. ‚£rüheren ‚Ermittlungsverfahrens darauf hingewiesen worden. ist, dass die Aufgelder möglicherweise als sein Einkommen zu gelten hätten. Welches Ergebnis _ jenes Verfahren ‚gehabt hat, insbesondere in welchem Stadium es sich zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides befand, teilt die Strafkammer nicht mit. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte auch
hinsichtlich der von ihm im Offenbarungseidstermin zu machenden Angaben erneut von Rechtsanwalt DD veraten worden war. Warum der Beschwerdeführer die anlässlich der früheren verantwortlichen Vernehmung von ihm genannten Aufgelder im Offenbarungseidstermin nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist bisher nicht ausreichend klargsstellt. Ferner hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt; ob der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen, ihm am 1. März 1954 vorgelegten Fragen
- (Anl Nr 1 bis 9) nicht des Glaubens sein konnte, durch
'. deren Beantwortung seine Offenbarungspflicht erfüllt.
zu haben, bzw. daß es nunmehr Sache des Richters oder des Vertreters des Finanzamts sei, ‚gegebenenfalls "weitere Fragen zu stellen. Auch scheint nach der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, das Finanzamt sei - etwa durch frühere Steuererkiärungen _ bereits über die wirtschaftlichen Beziehungen des Angeklagten zu Xp und der Brauerei im wesentlichen unterrichtet. Ob nicht der Inhalt der sehr ins Einzelne gehenden, anscheinend vom Vollstreckungsgläubiger formulierten
Fragen. det Anlage hierfür sprechen könnte, hat die Straf-
kammer Nicht erörtert, ebensowenig den auf derselben Linie liegenden Umstand, daß der Angeklagte das Finanz-. amt zunächst darauf hingewiesen hatte, die Brauerei habe die Abwicklung seiner Schulden übernommen (8 5 u.
Jedenfalls ist bisher nicht einwandfrei nachgewiesen,
dass der Angeklagte hinsichtlich der Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm verlangten Ängaben (§ 807 ‘Abs 2 ZPO nF; BGH NIW 1955, 1236 Nr 14) Zweifel hatte; vgl BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955 /T7 KLs 17/54 StA Dortmund, BGH NIW 1955, 638, 639 a.E. Die zusätzliche Begründung des Landgerichts, dass die Abtragung
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der Schulden des Angeklagten ersichtlich nur aus seinen Einnahmen erfolgen konnte, ist zwar rechtlich unangreifbar. Eine Brauerei ist kein Bankinstitut. Diese Erwägung ist jedoch bei der besonderen Lage des Falles für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu tragen. Es erscheint fraglich, ob. der dem Betrieb nicht gewachsene Angeklagte solche betriebswirtschaftlichen Betrachtungen hätte anstellen können und müssen.
5. Das Urteil k kann daher keinen Bestand haben. Die Hinzuziehung eines Wirtschaftssachverständigen dürfte
sich unter Unständen empfehlen. Die Urteilsaufhebung
gibt dem Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob der offenbar gutwillige, aber kranke: und auch sonst vom Schicksal schwer heimgesuchte Angeklagte hinsichtlich der an seine
Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen richt mit
anderem Maß zu messen ist als ein Offenbarungseiäs-
schuläner üblicher Prägung.
Dr. Hengsberger Haager