Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 31.08.1954 – 1 StR 693/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat der Tatrichter im Urteil zu § 23 StGB, obwohl dessen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht # ausdrücklich Stellung genommen, so hat das Revisionsgericht die Frage der Strafaussetzung auch beim Fehlen eines entsprechenden Antrags (§ 267 x Abs 3 Satz 3 StPO) im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in.der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne. sich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem Bestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen. Bi 320
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Für das Nachschlagewerk! 156 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StPO sg 267 Abs 3, StGB § 23
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Rechtssatz: Hat der Tatrichter im Urteil zu § 23 StGB, obwohl dessen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht #
ausdrücklich Stellung genommen, so hat das Revisionsgericht die Frage der Strafaussetzung auch beim Fehlen eines entsprechenden Antrags (§ 267 x Abs 3 Satz 3 StPO) im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in.der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne. sich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem Bestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen.
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Aktenzeichen: 1 StR 693/54 Urteil des BGH vom 12.7.1955 16 Traunstein
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In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Heimwärter Ottn T aus S (Kreis ee), geboren am 1916 in .
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli i955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr, Mannzen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «E> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 31. August 1954 im Schuldspruch
dahin abgeändert, daß im Abschnitt I des Urteilssatzes an- ! 4
stelle der Worte "fortgesetzten Verbrechen des Versuchs zu Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern" die Worte "einem fortgesetzten Vergehen der gleichge-
schlechtlichen Unzucht" treten, und die Sache zur Ent-
scheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung
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sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht“
zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen — wegen drei fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängi-. gen je in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern, in einem Falle ferner in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich als Führer einer Schülerkameradschaft in dem Werkschulheim TED ve: ri ar arei seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten männlichen Schülern unter 21. Jahren -— einer von ihnen war bei einem Teil der Vorgänge noch nicht 14 Jahre alt - unsittlich vergangen, indem er ihnen jeweils in wollüstiger Absicht unter dem Schlafanzug an den Geschlechtsteil griff und seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen ließ.
Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
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2.) Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet,
a) Schuldspruch:
Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bei den Handlungen, die er nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen, von der Revision insoweit auch nicht beanstandeten Feststellungen an den Körpern der drei Schüler vorgenommen hat, jeweils von der Absicht geleitet war, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, Sie hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer
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hierbei das zwischen ihm und den Schülern bestehende Abhängigkeitsverhältnis vorsätzlich mißbraucht hat.
Diese Feststellungen lassen, soweit sie sich auf den inneren Tatbestand der §§ 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 3 StGB beziehen, entgegen der Annahme der Revision, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen. Die Strafkammer hat nicht gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen, Dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn der Tatrichter an der Richtigkeit der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der aus ihnen gezogenen Schlüsse selbst Zweifel gehabt hat und trotzdem zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist, Im vorliegenden Falle ergeben die Urteilsgründe, daß die |
Strafkammer die volle Überzeugung davon gewonnen hat, daß der Angeklagte in der Absicht handelte, seine eigene Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die Urteils- t feststellungen lassen auch keine Verstöße gegen zwingende ı Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze ersehen. Eine gedankliche Schlußfolgerung des Tatrichters verstößt noch nicht deshalb gegen ein Denkgesetz, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch einen anderen Schluß zulassen. Das gilt selbst dann, wenn diese andere Schlußfolgerung an sich | nach der Lebenserfahrung näher liegt als die vom Tatrich- | ter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht zieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung eines bestimmten Geschehens überhaupt nicht bewußt ist und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle ist weder der eine noch der andere Fehler ersichtlich. Wie das Landgericht in bedenkenfreier Weise feststellt, kann die wollüstige Absicht des Angeklagten bei der Art, in der er
als mit der Erziehung betrauter Mann an seinen Zöglingen unter den gegebenen Umständen wiederholt geschlechtsbetonte Handlungen vorgenommen hat, mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine andere Erklärung nicht zweifelhaft sein. Daß sich die Strafkammer bei dieser Feststellung an das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1954 gehalten hat, trifft zuz es fehlt aber an jedem Anhalt dafür, daß sie die Ausführungen des Senats ohne nähere Prüfung des Sachverhalts übernommen hätte.
dig erkannt ist.
Dagegen tragen die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, nicht seine Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbrechen gegen §§ 175 a Nr 3, 43 StGB. Eine Verurteilung nach § 175 a Nr 3 setzt voraus, daß der Jugendliche seinerseits - wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht; er muß mithin die ihm vom Täter angesonnenen Handlungen vornehmen oder das Tun des Täters ihm gegenüber dulden, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen (Usa. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40). Auf diesen Erfolg seines Handelns muß der Wille des "Verführers" -— mindestens bedingt gerichtet sein. Im vorliegenden Falle hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, an den Geschlechtsteil der Schüler zu greifen und seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen zu lassen. Daß er hierbei außer der Absicht, sich selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, auch den - sei es auch nur bedingten - Vorsatz hatte, die Jugendlichen in dem dargelegten Sinne zu beeinflussen, dafür ergeben die tatsächlichen Urteilsfeststellungen nichts.
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Wenn die Strafkammer demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung bemerkt, der Angeklagte habe in den einzelnen Fällen auf die Schüler "eingewirkt, um sie zu den unzüchtigen Handlungen, die diese von sich aus nicht 'wollten, geneigt zu machen", so handelt es sich hierbei um eine rein formelhafte Wendung, die in den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen angenommen werden muß, daß sie erschöpfend sind, keine Grundlage hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt jedoch in allen Fällen den äußeren und inneren Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB; er hat, um seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, mit den Jugendlichen Handlungen von einer gewissen Dauer vorgenommen, die das allgemeine |
Scham- und Sittlichkeits. efühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen. Einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch richtigstellen. Auf die Möglichkeit der Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hingewiesen worden.
b) Strafausspruch:
Die Strafkammer hat u.a. zuungunsten. des Angeklagten in Betracht gezogen, daß er sich in der Hauptverhandlung
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nicht habe dazu entschließen können, die auf Grund der Be- E weisaufnahme nachgewiesenen strafbaren Handlungen offen zuzugeben. Hiergegen bestehen Bedenken. Das Verhalten ei- f
nes Angeklagten im Straverfahren darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 103, 1055 NIW 1953 S 192 Nr 19) nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann auf die Strafzumessung von Einfluß sein, wenn sich aus ihm sichere Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld oder den Graä seiner Gefährlichkeit ergeben.’ In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine Feststellungen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten,
das Leugnen des Beschwerdeführers als Straferschwerungsgrund zu verwerten. Durch diesen Mangel wird jedoch der Bestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, da das Land-
gericht im Falle v. FB die in § 174 Nr 1 SteB vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis
sowie in den Fällen BED una EEE unter unzulässiger Unterschreitung dieser Mindeststrafe nur je eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und eus den drei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis gebildet hat. Unter den gegebenen Unständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht bei einer Aufhebung des Strafausspruchs auf eine geringere Gesamtstrafe erkennen würde. Dasselbe gilt, sofern der Strafausspruch mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs (vgl oben) aufgehoben würde.
Die Strafkammer hat es jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, unterlassen, zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand hier Veranlassung. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, abgesehen von einer hier nicht ins Gewicht fallenden, auf Grund eines Verkehrsunfalls im Jahre 1948 ausgesprochenen Geldstrafe, nicht vorbestraft. Das Landgericht , hat in rechtlich bedenkenfreier Weise die besonderen Erziehungsverhältnisse in dem Werkschulheim zu seinen Gunsten berücksichtigt und demgemäß - trotz der mit Recht als straferschwerend gewerteten Zahl der Verfehlungen und langen Zeit, auf die sich die Unzuchtsfälle erstreckten, - auf die Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis erkannt. Vier Monate der Strafe hat der Angeklagte bereits durch angerechnete Untersuchungshaft verbüßt. Sittlichkeitsverbrecohon der vorliegenden Art sind auch nicht grundsätzlichvon der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen (u.a.
BGHSt 6, 298). Im übrigen liegen sämtliche Verfehlungen des Angeklagten ihrem Grade nach an der unteren Grenze der in Frage stehenden Straftatbestände,. Einen Antrag
auf Strafaussetzung (§ 267 Abs 3 Satz 3 StPO) konnte der Beschwerdeführer selbst oder sein Verteidiger nicht stellen, ohne sich in Widerspruch mit der Einlassung des Angeklagten zur Schuldfrage zu setzen. Wenn das Landgericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß es die Vorschrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl BGHSt 6, 68, 167, 172).
Zur Nachholung der Entscheidung nach § 23 StGB ist sonach die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,
Einer gleichzeitigen Aufhebung des Strafausspruchs im . engeren Sinne bedarf es nicht, weil aus den oben dargeleg- j ten Gründen eine Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen von vornherein ausscheidet und auch die Bildung einer geringeren Gesamtstrafe zweifelsfrei auszuschließen ist,
Bei’ der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß das Verfahren gegen den Angeklagten im Falle CB durch Beschluß des Landgerichts vom 31. August 1954 abgetrennt und ausgesetzt worden ist, Sie wird daher insoweit, falls nicht das Verfahren mit dem gegenwärtigen
wieder zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden und der Fall CD zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, die Verfahrenskosten ausdrücklich ausnehmen müssen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz
Die Bundesrichter Martin und Dr. Hübner sind beur-
laubt und deshalb an der . Unterzeiehnung verhindert. , Dr. Hörchner Dr. Mannzen “
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