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BGH Entscheidung vom 24.05.1957 – 1 StR 393/57

1. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sanmlung:

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Benin SteB A Abs. ze. a

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Rechissatze

st. § 208 4b. 2 er str afr cht wie ein Täter, .& che Stänisangehörigk seit nacı

Tat erworben hatt. |

36 Hochingen

Ina Namen des Volke

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In der Strafsache

gegen

ien Verwaltungsangestellten Anton T EEE = ae. geboren am nd 1913 in To Rumänien,

wegen Doppelele,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung vom 12, November 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwälte bein Bundesgerichtshof m in der Verhandlung;

‚bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi zangestellter I]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Anton BD _) wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Mai 1957, soweit er verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. zum Schuläspruch aufgehoben und die Sache in Giesen Umfang.

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe nach § 171 StGB zu acht Uonaten Gefängnis verurteilt und die Volistreckung der Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. In übrigen hat es ihn Treigesprochen, Der Angeklagte hat gegen das Urteil kXevision cingelegt, soweit er schuldig gesprochen ist; Gas Rechtsmittel hat zum Teil Erfoig.

Nach den Feststellungen der Strafkammer besaß der Angeklagte zur Zeit seiner zweiten Eheschließung am 12. Dezenber 1945 nicht die deutsche Stasisangehörigkeit und erlangte sie auch später nicht- Er ist aber als Fiüchtling deutscher Volkszugehörigkeit "Deutscher" im Sinne des Grundgese tzes (Art. 116. Abs: 1, 16 Abs. 2 Ce) o Das Landgericht ist der Meinung, daß er deshalb, soweit es sich um die Fra age handelt, ob er dem Geutschen ; Stra frecht, unterliegt 8 4 Abs. 2 Nr 1 Ste),

angehörtgkess nach der Dat erwor ‚rben. hat. Diese e An sicht. ist be- . reits von den Oberlandesgerichten. Karlsruhe (vel. MDR. 1951; 118: meA» Herlan) und München (NW 1951, '285 Nr. 27). vertreten worden. Der erkennende { nat schließt sich ihr anz denn sonst würde, worauf die Oborlandesgerichte mit Recht hinweisen, . . "es: geschehen können, daß ein Täter einerseits‘ ‚als Deutscher. son) nach Art. 16 Abs. 2 ie nicht "auszuliefern und damit der. Straf-.. verfolgung durch die für ‚den Tatort zuständige Behörde ent-

zogen ist, anderseits im Inland nicht. bestraft werden kann und

damit eine Vorz ugsstellung genießt, für die ‚jeder Rechtfer- -

er}

tigungsgrund fe ehlt.:

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er Verordnung vom 6. Mai 1940 (RGB1 I 754) keine Bedenken estehen, hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung

Daß gegen die Gültigkeit des § 4 StCB in der Neufassung”

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GHSt 2. 160 ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revisionsbegründung auch nicht grundsätzlich gegen die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 StGBs er ist aber der Meinung. die nn Gesetzesvorschrift greife nur dann Platz, wenn der ausländische Staat. in dessen Gebiet die Tat begangen wurde, von seinen Strafverfolgungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, Das ergibt sich aber richt aus dem Gesetz. Im

Gegenteil zeigen schon die auch im Falle des § 4 Abs, 2

Nr. 1 StGB anwendbaren Bestimmungen des § 78 StGB und des

3 155 b StPO, daß der inländische Strafverfolgungsanspruch für Ausla ‚ndstaten (von Strafzumessungsgesichtspunkten abgesehen) durch ein ausländisches Strafverfahren nicht berührt wird. Daß dies ganz besonders dann gelten muß, wenn . das. aus ‚ländäische Strafverfa hren zum Freispruch oder, wie hier, zur ” Einstellung auf Grund einer ausländischen Amnestie geführt

ha bedarf keiner näheren Erör veru unge

"Bine gegenteilige I Rechtsansicht ist- auch der schon genannten

. Entscheidung EeHSt 2, 160, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, nicht ZU. 'entne! hmen, Der. sort im Zusammenhang. mit

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB erörterte Gesichtspunkt der "stellver-

tretenden Sirafrech +spflege" greift im vorliegenden Falle nicht, Platz; vielmehr. rechtfertigt sich die Strafverfolgung

ses Angeklagten aus den ‚Per sonalgrundsatz, dessen. Anwend-

barkeit auch für die jetzige Zeit, nach den in der Entscheidung angegebenen Gründen keinen Beden ken unterliegt.

Das angefochtene Urteil 18 Br auch im übrigen zur Schuld-

frage keinen Rechtsfehler erkennen,

.

Dagegen bedarf die ‚von der Stra fka ımmer ohne nähere Begründung verneinte Trage, oh die Voraussetzungen des § 3 STEG 1954 erfüllt sind, einer nochmaligen genaueren Früfung.

Nach dieser Vorschrift könnte dem Angeklagten Straffreiheit ‚evährt werden. wenn er sich "infolge der Kriegs- oder Nach-

=

kriegsereignisse in einer unverschuläeten Notlage befunden kat" oder wenn or "einer solchen Notlage anderer zbhelfen wollte", es sei denn, daß die Hinderungsgründe des Abs. 2 daselbst vorliegen. &s wird hiernach zu untersuchen sein, ob nicht die Lage von Evo TB vor üer Hicirat als - nach den Um-. ständen des Falles unverschu uldete - Notlage anzuerkennen ist, Eva # B, gebürtige Os veußin, war im Zuge der Kriegsereignisse nach Österreich vorschlagen. Von dem Schicksal ihrer Eltern und Geschwister wußte sie nichts. Im Lager lernte sie den Ängeklagten kennen; beide schlossen sich, wie es im Urteil heißt, bald eng aneinander an. Durch die im Herbst 1945 auftauchende Möglichkeit, als Deutsche aus Österreich ausge- _ wiesen zu werden, lief Eva FB Gcfaıır, den Halt, den sie an den Angekla agten gefunden: hatte, wi eder zu verlieren und nach Verlust ihrer Heimat, ganz auf sich allei in gestellt, einer völlig uns icheren Zukunft entgegenzugchen, Ja vielleicht an die Russen ausgeliefert und. demit für immer von ‚dem Ange- u klagten getı sennt zu werden. ‚Wenn: der. Angeklagte, um eine solche Notlage von seiner jetzigen Frau abzuwenden, mit ihr die Ehe schloß, so würde. dies ale. ‚Herkmale ‚ger. "Noth hilfe" im Sinne - des § 3 StrE 1954 erfüllen.. Daß:hierzu auch immaterielle Gesichtspunkte ausreichen, ist nicht zweifelhaf % (vel. ‚BGH.

1 StR 697/54 ‚vom 8. März 1955).

Es sci übrigens

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-24/1-str-393-57#rd_10

darauf hingewiesen, das, Talls das Londgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 3 StPG 1954 erneut ablehnen sollte, die Anwendbarkeit des § 2 StFE 1949 (Straferlaß) zu prüfen ist; wird diese bejaht, so entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach $% 25 StGB wit der Auflage einer weiteren dreijährigen Bewährungsfriste

Dr, Peetz vYerner Kartin Hübner Dr. Hengsberger