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BGH Entscheidung vom 30.08.1955 – 3 StR 466/55
3. Strafsenat
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3 StR 466/55 | 2226 004
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hubertus B EB :.: HD (CE geboren am «> 1920 in BD.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, März 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß
als beisitzende. Richter,
aa in der Verhandlung,
Bundesanwalt ei der Verkündung:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wirä das - Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoven, soweit es ihn verurteilt hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I IND ı 4
Gründs
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Der Angeklagie ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gewsrpsmäßiger Sieuerhinterziehung zu eine: Gefängnisstrafs von vier Monaten sowis zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden, Die Freiheitsstrafe ist ihm zur Bewährung ausgesetzt worden. Außerdem hat das Landgericht diese Einziehung von 918,38 kg Röstkaffee und 123,50 kg Schokolade angeordnet,
Die Revision des Angeklagten macht geltend, der Tatrichter habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. außerdem bemängelt sie die Anwendung
‘des sachlichen Rechts, Die Sachbeschwerde führt zur Aufhe-
bung des Urteils, To
Dia Aufklärungsrüge ist nicht begründst. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Landgericht die ausländischen Kaffeslieferanten gg: >:: | und Kg ais ‚Zeugen darüber hören sollen, wie der Absatz des in drei Sendungen eingeführten: Kaffees stattfinden sollte.
‚ Hierüber hat sich das Landgericht einmal durch die Verneh-
mung der Zeugen a % und Sch. ferner durch die Verwertung der Briefe ein Urteil gebildet, die zwischen Frau > in Zürich und dem Angeklagten gewechselt wor-- den sind. Es ist nicht zu erkennen, weshalb sich dem Land-
‚gericht eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkte
aufärängen sollte,
II.
Dagegen führt die Prüfung der im § 468 RAhgO bezeich-
neren Urteilsvoraussetzung zur Aufhebung der Entscheidung.
.; Nach den Feststellungen des Landgerichts bstrieb die in Zürich ansäßige Frau I ] im Jahre 1949 den Versand von "Liebesgaben" in die Bundesrepublik. Frau ED & :irg es in Wirklichkeit nur darum, zoll- und steuerpflichtige Genußmittel ahne Entrichtung der EBingangsahgaben im Geblet der Bundesrepublik zu verkaufen. Zu diesem Zweck sollten die Waren ais Liebesgaben getarnt werden. Durch ihren Vertrauensmann RO $ wurde fer Angeklagte in diese Geschäfte eingeweiht; ihm fiel die Rolle zu, mit Hilfe seiner Firma in Wiesbaden-Bieprich eine Auslisferv Ingsstelle einzurichten, die den Absatz des von ihm gerösteten und verpackten Kaffees in kleinen Mengen von 2 1/2 kg zum Preise von 18 DM je Kilo besorgen sollte. Hiervon versprach sich der Angeklagte eine Erhöhung des Gewinnes seiner sonst wenig abwerfenden Firma. Mit seiner Hilfe erhielt Frau Kg an 12. November 1949 eine Lizenz zur Einfuhr von Liebesgaben im Gewicht von 185 t: Hierauf wurden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, drei Sendungen mit Kaffee; im zweiten Falle auch mit Schokolade, von ‚der Schweiz nach Wiesbaden geleitet.
\ "Die Ende 1949 mit der ersten Sendung bei ihm eingegangenen 504,60 kg Rohkaffee ließ der Angeklagte rösten; einen Teil davon leitete er dann an eine Verteilungsstelle in Norddeutschland weiter, während er den Rest zum größten Teil im Gebiet von Wiespaden verkaufte. Kleinere Posten aus dieser Sendung wurden in Itzehoe und Wiesbaden beschlagnahmt. Der Zollbehörde reichte der Angeklagte Listen mit den Namen der angeblichen Empfänger von "Liebesgaben" ein. Die auf diesen Listen verzeichneten Personen hatten jedoch keinen Kaffee erhalten. Mit der zweiten Sendung. die Anfang Dezember 1949 bei dem Angeklagten eintraf, erhielt er neben 304,7 kg Rohkaffee 123,5 kg Scho-
kolads, während die folgenäe dritte Sendung aus 506,7 kg Rohkaffse hesiand. Zur Verteilung der Waren diessr beiden letzten Sendungen, die mit Hilfe des Verkaufs von Gutscheiren betrieben werden sollte, kam es nicht mehr, weil die Zolibenörde zugriff,
2, Das Lanägericht hat in diesem Verhalten des An-Stsuerhinterzisehung gesehen
und den Angeklagten nach $S 396, 401 op Abs 1 RäbgO kastraft. Es ist der Ansicht, daß in allen drei, eine fort-
geklagten eins gewerbsmäßige
gesetzte Tat bildenden Fällen jeweils eine vollendete Hinterziehung der Eingangsabgaben vorliege. Für den Tail aber, daß man bei der zweiten und dritten Sendung nur eine versuchte Steuerhinterziehung annehmen wolle, sei das im. Ergebris ohne Bedeutung, weil § 397 Abs 2 RAbgO für den Versuch der Steuerhinterziehung nur die für die vollendese Tat angedrohte Strafe zulasse.
%, Diese Hilfserwägung begegnet Bedenken, da, zwar § 397 Abs 2 RAbgO in Verbindung mit § 391 RAbgO verbietet, die Strafe nach § 44 StGB zu mildern, aher keineswegs ausschließt, im Rahmen der angedrohten Strafe zugunsten des Täters zu berüsksichtigen, daß es nicht zur Vollendung gekommen ist. 2
4. Indessen kommt es auf diesen Punkt nicht an, da das Landgericht in erster Linie angenommen hat, daß auch bei der zweiten und dritten Lieferung der Tatbestand der vollendeten Zollhinterziehung gegebsn sei. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters von vornherein darauf ausging, die Waren durch Täuschung der Zollbehörde in den freien Verkehr zu bringen, so entstand die unbedingte Zall- und Verbrauchssiwerschuld nicht erst mit der Abfertigung des Kaffees zum freien Verkehr in Wieshaden, sondern schon mit der grenzübersshreitenden Einfuhr {vel. BFH BstBl 1951 Teil III § 221, BGH ?% StR 586/52 vom 19.3.
95% = IM, RAbgO § 396 Nr 8). War demnach sine Zoll- ünd Steuerschuld bereits sntstanden und kam deshalh eins vollendete Steuerhinterziehung in Betracht, so hätte das Landgericht der Vorschrift des § 468 RApgO genügen müssen.
Sie schränkt die Entscheidungsfreiheit des Tatrichters ein, wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht {RGSt 68, 51 ff); Diese Bestimmung muß, da sie eine Urteilsvoraussetzung enthält, von Ants wegen auch vom Revisionsgericht beachtet werden. Die dem Senat vorliegenden Akten ergeben hierzu, über die Zoll- u und | Steueransprüche : im Anfechtungsverfahren gegen den Angeklagten ergangen ist, während die Finanzbehörde bei der Abgabe der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft die der Ansicht des Landgerichts entgegengesetzte Auffassung vertrat, es seien im zweiten und dritten Falle überhaupt keine Steuer- und Zollansprüche entstanden (Bl 8 und 21 d A), Der Senat muß daher davon ausgehen, daß nur im ersten_ Falle ein rechtskräftiger Steuerbescheid gegen den Angeklagten erlassen worden 1513 insoweit erüb-
rigte sich eine Aussetzung des Verfahrens, da der Tatrichter. die Vorfrage, ob zoll- und Steueransprüche gegen den Angeklagten entstanden waren, nicht abweichend beurteilt hat, Dagegen durfte der Tatrichter in den beiden anderen Fällen nicht, wie geschehen, wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilen, solnge nicht die Finanzbehörden über die Frage, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist, rechtskräftig entschieden hatten, Die Verletzung des 8 468 \ RAbgO zwingt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen: .
5. Für die neue Verhandlung sei noch darauf hinge- . wiesen, daß das Landgericht bei einer Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen darlegen muß. in welcher Weise die Zoll- und Steueransprüche durch
Täuschung äsr Steuerbeamten verkürzt worden sind, wie
der Angeklagte dabei bet: ne war una wie er oder aH-
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lere für ihn Lei der Zollabfertigung von äsr erschiiche-
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nen Einfuhrlizenz Gebrauch gemacht haben.
6. Durch die neue Verhandlung erhält das Landgeegenheit, nochmals zu prüfsn, ok die Vores § 3 StFrG 1954 vorliegen. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Bo-
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gründung abgelehnt, die Notlage, in der sich der Angekıagte bei Begehung der Tat befunden habe, sei nicht so drückend gewesen, daß nur die Straftaten einen Ausweg abgegsben hätten, Eine solche Auslegung wird dem Zweck der erwähnten Vorschrift nicht gerecht, sie entsprichv auch nicht der Rechtsprechung des Bundesge:ichtshofs. Es genügt, wenn der Angeklagte. der mit dem Ende des Krie ges seine Daseinsgrundlage ais Berufsoffizier verloren hatte und auf Grund seiner erheblichen Kriegsleiden nur schwer wieder Fuß fassen. konnte, in dem von ihm damals betriebenen Geschäft keinen Verdienst fand, um sich und seiner Familie eine bescheidens Lebensführung zu ermöglichen. Bedsnklich ersäheint auch die Bemerkung des Urteils, es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte zur durch äie Not zur Tat getrieben worden sei. § 3 StFr@ 1954 ist schon dann anwendbar, wenn dis Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für sein strafbares Verhalten gewesen ist. Dis Gewährung
von Straffreiheit entfällt daher nicht schon, wenn außerdem noch andere Motive mitgewirkt haben (BGH 1 StR 697/54 vom 8. März 1955, 1 StR 680/54 vom 22. April 1954).
Glanzmann Die Bundesrichtsr Dr.Koasniger und Prof,Dr.Busch befinden sich im Urlaub und sind deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Bu Glanzmana
Werner Maaß