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BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 1 StR 69/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2317 014 75; “ Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzes StPO § 2655 StGB § 266
Rechtssatzs Der Missbrauchstatbestand und der Treubruchstatbestand des } 266 StGE sind verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 StPO,
Aktenzeichens 1 StR 69/54 (1. Ferienstrafsenat) Urteil des BGH vom 15. Juli 1954 IG Nürnberg-Fürth
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den früheren Verwaltungsangestellten Karl x (EEE
aus SEM, geboren am GEM 1905 in SOSE, Landkreis Ay.
wegen Unterschlagung im Amt u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15: Juli 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GER: der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE > der Verkündung er der Bundesanwaltschaft,
als Vertret
Justizangestellter m als brkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 1953 wird verworfen mit der Massgabe, dass die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen: .
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war als Angestellter Leiter des Ausgleichsamtes der kreisfreien Stadt SER: Er fünrte eine kasse, in die ausschliesslich die Pfennigbeträge flossen, die von Antragstellern nach ministeriellen Erlassen für die Abgabe amtlicher Vordrucke erhoben werden durften. Aus dieser Kasse hat der Angeklagte nach und nach 169,50 DM für eigene Zwecke entnommen. Er ist wegen fortgesetzter Unterschlagung im Amt (§ 350 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand des $. 266 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 2CO TM verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Untreue.-Sie ist im wesentlichen unbegründet.
1.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung zu überprüfen. Sie enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnse, Namentlich ist seine strafrechtliche Beamteneigenschaft {§ 359 StGB) mit Recht angenommen worden.
2.) Auch die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Sachbeschwerder
Die Fflicht des Angeklagten, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er für die Stadt die Unkostenbeiträge der Antragsteller für die Vordrucke entgegennahm. Dies ist im Rahmen der Dienstpflichten, die ihm als Leiter des Ausgleichsamtes oblagen (insbesondere §§ 208, 325 ff des Lastenausgleichsgesetzes), nur eine nebensächliche Tätigkkeit, keinesfalls
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eine wesentliche Verpflichtung. Sie begründet daher keine nach § 266 StGB zu beurteilende Vermögensfürsorgepflicht. Diese ist nicht auch schon ohne weiteres aus dem Dienstvertrag zu entnehmen (BGHSt 1, 186, 188 ff; 3, 289, 293 £; 4, 170; 5, 187). Eine solche Vermögensfürsorgepflicht war aber mit den übrigen Aufgaben, die der Angeklagte als Leiter des Ausgleichsamtes zu erfüllen hatte, untrennbar verbunden. Das ergibt sich aus folgendems An der Durchführung des lastenausgleichs sind, soweit es sich um die Ausgleichsleistungen handelt, die Länder beteiligt; sie führen diese Aufgabe im Auftrage des Bundes durch (§ 305 IAG; vgl Artt 120 a, 85 Grunde). Die Iänder haben nach dem Gesetz Landesausgleichsäuter sowie für jeden land- und Stadtkreis Ausgleichsämter zu errichten (§§ 307, 308 LAG). Nach § 2 Abs 2 der Bayerischen Verordnung vom 27. September 1952 zum Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes (GVBl 1952, 268) bestehen demgemäss in den kreisfreien Städten Ausgleichsänter; sie erfüllen, wie dort bestimmt ist, ihre Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Dazu gehört nicht allein die in’den Gesetzen näher geregelte Entscheidung über Schäden und Ausgleichsleistungen sowie die Vorbereitung dieser Entscheidungen (§§ 325 ff 146: §§ 23 ff des Peststellungsgesetzes; §§ 6 ff des Währungsaussleichsgesetzes; § 8 15 ff des Altsparergesetzes), sondern auch in weitem Umfange die Sonstige Durchführung der Gesetze, namentlich die Auszahlung der bewilligten leistungen an die Berechtigten. Demgemäss stellt auch das angefochtene Urteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte geldliche Leistungen euf Grund der Gesetze auf die Stadtkasse anzuweisen hatte. . Die Mittel hierfür erhält die Stadt allerdings von dem Bundesausgleichsfonds (§ 5 Abs 2, § 319 LAG). Aus dem Wesen der Auftragsverwaltung ergibt sich jedoch, dass die Stadt ihm’ für die vorschriftsmässige Verwendung der zugewiesenen Mittel verantwortlich ist, Eine entsprechende Verantwortlichkeit traf wiederum den Angeklagten gegenüber der Stadt, die
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ibn zum Leiter des Ausgleichsamtes berufen und übrigens Dritten gegenüber für etwaige Amtspflichtverletzungen des Angeklagten gemäss Art 34 GrundG haftbar war (BGHZ 2, 350; III ZR 256/51 vom 31. Januar 1952 = NW 1952, 621°, IT ZR 66/52 vom 3. Dezember 1953). Aus alledem ergibt sich die
auf behördlicher Anordnung beruhende Pflicht des Angeklag- + ten, Vermögensinteressen seines Dienstherrn, der Stadt, wahrzunehmen; diese Pflicht war eine seinem Aufgabenkreis wesentliche und nicht bloss nebensächlicher Art. Sie erfasste ohne weiteres die %ahrnehmung aller geldlichen Belange des Dienstherrn, die mit dem Amt zusammenhingen. Dazu gehörte auch die ordnungsnässige Verwaltung der Vordruck-Kasses
Die sonstigen Herkmale der Untreue sind nicht zweifelhaft und von der Revision auch nicht bestritten worden,
b) Verfahrensrüge:s
Die Revision greift die Verurteilung wegen Untreue auch wegen Verletzung des § 265 StPO an. Diese Vorschrift hat das Landgericht in der Tat nicht beachtet. ‘Der Beschluss über die £röffnung des Hauptverfahrens legte dem Angeklagten - neben Amtsunterschlagung — Untreue in der Form des dissbrauchstatbestandes zur Last. Verurteilt ist er wegen Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte nach § 265 StPO hingewiesen werden müssen. Die äussere Zusammenfassung der beiden Tatbestände in einer Gesetzesvorschrift ändert hieran nichts (R6St 63, 1605 GoltdArch 46, 3215 51, 3545 BGH 4 StR 155/53 vom 25. Juni 1953). Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis einerseits, Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht andererseits sind nicht we-
- sensgleiche Begehungsweisen derselben Straftat, sondern un-
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terscheiden sich in ihren Merkmalen erheblich. Der Missbrauchstatbestand ist gegenüber dem Treubruchstatbestand enger; zudem sind vereinzelt Fälle denkbar, in denen eine Verfüsungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des Missbrauchstatbestandes besteht, ohne dass zugleich eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes angenommen werden kann.ı
Auf dem Verfahrensverstoss kann aber das Urteil nicht beruhen. Die Revision trägt hierzu vor, im Falle eines Hinweises würde der Angeklagte geltend gemacht haben, dass die Verwaltung der Vordruckkasse wegen ihrer untergeordneten Bedeutung keine nach dem Treubruchstatbestand zu beurteilende Pflicht, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, begründet habe; ferner, dass die Tätigkeit des Angeklagten im übrigen vermögensrechtliche Belange nur des Bundesausgleichsfonds betroffen habe, nicht aber seines Lienstherrn, dem er hier Nachteil zugefügt habe. Mit beiden Einwendungen kann der Ans;eklagte, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht durchdringen. Dass er sich noch anderweit als bisher segenüber dem Vorwurf, Untreue durch Treubruch begangen zu haben, hätte verteidigen können, ist auszuschliessen.
Hiernach ist das Urteil im Schuldspruch zu bestätigen.
3.) Der Senat hat jedoch auf Grund des § 354 a StPO zu i Gunsten des Angeklagten die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschrift des § 23 StGB nF angewandt. Dass die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung erfüllt sind, ergeben sowohl die Strafzumessungsgründe des Landgerichts, wie auch der von diesem nach den Gnadenbestimmungen
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bewilligte bedingte Straferlass, der nunmehr überholt ist. Das Landgericht wird noch über Bewährungszeit und Auflagen (§ 24 StGB) Beschluss zu fassen haben,
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