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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 155/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Verfühmmng zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchbn- "@ lassen sind gleichwertige Erscheinungsformen des- selben gesetzlichen Straftatbestandes; ein Hinweis nach § 265 StPO ist daher nicht erforderlich, wenn wegen der einen statt wegen der anderen. Begehungsform des § 175 a Nr 3 ‚StGB verurteilt werden soll. ' "Aktenzeichen: 4 StR 155/53. Urt. des B64 v. 25. Juni 1953 1G Hagen- 4_StR 155/53 Im Na men de s Volkes In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Karl DÜEEEEW Eu: DEE vei AEEEm, geboren am EEE 1902 in "ou wegen Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a.Nr 5 StGB (Fall HW) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor- . fen, Von Rechts wegen - 2. Gründe: Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall HOEEEED) und zwei versuchter (Fälle Kun: Pe) “ Verbrechen gegen } 175 a Ur 3 StGB sowie wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB, (Fall BMW zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt, soweit § 175 a Nr 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung des § 265 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts;z im Falle BO ist sie auf das Strafmass beschränkt. 1.) Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. D
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Gesetz: StGB § 175 a Nr 3; StPO § 265 Abs 1.
Rechtssatz: Verfühmmng zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchbn- "@ lassen sind gleichwertige Erscheinungsformen des-
selben gesetzlichen Straftatbestandes; ein Hinweis nach § 265 StPO ist daher nicht erforderlich, wenn wegen der einen statt wegen der anderen. Begehungsform des § 175 a Nr 3 ‚StGB verurteilt werden soll. '
"Aktenzeichen: 4 StR 155/53. Urt. des B64 v. 25. Juni 1953 1G Hagen-
4_StR 155/53
Im Na men de s Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplom-Ingenieur Karl DÜEEEEW Eu: DEE vei AEEEm, geboren am EEE 1902 in "ou
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit
der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a.Nr 5 StGB (Fall HW) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor- .
fen, Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall
HOEEEED) und zwei versuchter (Fälle Kun: Pe)
“ Verbrechen gegen } 175 a Ur 3 StGB sowie wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB, (Fall BMW zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt,
soweit § 175 a Nr 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung
des § 265 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts;z im Falle BO ist sie auf das Strafmass beschränkt.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten unter Hinweis auf § 175 a Nr 3 StGB zur Last, in den Fällen HE una Kernit männlichen Personen unter 21 Jahren Unzucht getrieben und es im Falle Plogmann versucht zu haben, mit einem Manne unter 21 Jahren Unzucht zu treiben. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass im Falle Xnabe auch ein versuchtes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB in Frage kommen könne, Die Urteilsgründe legen dar, dass „der Angeklagte den Minderjährigen EB | verführt habe und die Minderjährigen KW und FE have verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen,
. Die Revision hält § 265 Abs 1 StPO für verlotzt; sie erachtet die Begehungsformen des Unzuchttreibens und des Missbrauchenlassens zur Unzucht für so verschiedenartig, dass die Verteidigung durch die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises beeinträchtigt worden sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen,
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Ein Hinweis gemäss § 265 Abs 1 StPO ist erforderlich, wenn der Angeklagte auf Grund eines anderen Strafgesetzes, das heisst wegen Verwirklichung eines andersartigen gesetzlichen Straftatbestandes, verurteilt werden soll. Der Hinweis ist dagegen entbehrlich, wenn der in der Hauptverhanälung festgestellte Sachverhalt zwar nicht die im Eröffnungsbeschluss angenommene, aber eine ihr gleichwertige Erscheinungsform desselben Streftatbestandes aufweist. Ob es sich um einen andersartigen gesetzlichen Straftatbestand oder um eine gleichwertige Erscheinungsform desselben strafrechtlichen Tatbestandes handelt, bestimmt sich nicht nach äusseren’ Merkmalen, sondern ausschliesslich nach dem wesensmässigen Sinngehalt des Gesetzes, so dass der Zusamnenfassung in derselben Gesetzesvorschrift keine entscheidende Bedeutung zukommt,
Der Vorschrift des § 175 a Nr 3 StGB liegt der einheitliche Zweckgedanke zugrunde, es zu verhüten, dass minderjährige Männer durch erwachsene Männer zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt werden. Welche Ausführungsweise gleichgeschlechtlicher Unzucht der Verführer erstrebt und verwirklicht, ob er auf den Körper des zur Duldung verführten Minderjährigen einwirkt oder den Minderjährigen zur Einwirkung auf den Körper des Verführers veranlasst, erachtet das Gesetz der allgemeinen, natürlichen Auffassung entsprechend für unerheblich. Die Schuld des Verführers und die Gefahr für den Verführten erscheint in beiden Fällen als gleich groß, Dementsprechend macht die Vorschrift des § 175 a Nr 3 StGB in der rechtlichen Wertung keinerlei Unterschied dahin, ob bei der Unzuchtshandlung der Verführer oder der Ver-
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führte der handelnde oder der duldende Teil ist. Sie stellt die beiden Begehungsformen der Unzucht gleichvertig nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck,
dass es nicht auf die Art und Weise der Unzuchtshandlung, sondern allein auf die Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht ankommt. Da es sich somit um gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes handelt, war ein Hinweis gemäss § 265 Abs 1 StPO nicht erforderlich.
Im übrigen ist auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass ein solcher Hinweis die Verteidigung des Angeklagten beeinflusst hätte. Dieser hat sich nämlich dahin eingelassen, dass er sich an die hier in Betracht: kom- ' menden Fälle ZW, "EB un: Tericht mehr erinnern könne. Für die Verteidigung konnte es somit nichts ausmachen, ob die Strafkammer die tätige oder die duldende Begehungsweise gleichgeschlechtlicher Unzucht als gewollt ansah.
2.) Die Sachbeschwerde hat insoweit Erfolg, als der Angeklagte im Falle EB wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a ilr 3 StGB verurteilt worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nämlich nicht, dass der Angeklagte die unternomnene Verführung des kKinderjährigen HP hat vollenden können.
Der Angeklagte nahm He plötzlich in die Arme und gab ihm einen Zungenkuss, .Ehe Heller sich von seiner Bastürzung erholen konnte, erhielt er vom Angeklagten einen zweiten Kuss der gleichen Art. Nach
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dem zweiten Kuss lud er den HB zu sich nach Hause
ein; dabei griff er über dessen Hose an seinen Geschlechtsteil. EB riss sich daraufhin von dem Angeklagten, der ihn immer noch umschlungen hielt, los, verbat sich derartige Handlungen, rief ihm ein Schimpfwort zu und entfernte sich. Das Tatbestandsmerkmal der Verführung ist
nur dann verwirklicht, wenn der Minderjährige zu gleichgeschlechtlicher Unzucht,. die er an sich nicht wollte, durch Einwirkung auf seinen Willen geneigt gemacht worden ist (vgl R6St 70, 199; RG JW 1939, 32 Nr 9). Diesen Erfolg hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen bei SED nicht erreichen können. Der Minderjährige verharrte vielmehr in entrüsteter Ablehnung, Dabei ist es für den Tatbestand des § 175 a Nr 3 StGB ohne Belang,
dass es dem Aigeklagten durch Überraschung gelang, den bestürzten Minderjährigen zu küssen und seinen Geschlechtsteil zu ergreifen; denn die alsbaldige entschiedene Abwehr HE: zeigt, dass der Angeklagte dessen Willen nicht zu beeinflussen vermochte, Dass er — wie die Strafkammer annimmt -— von sich aus alles getan hat. was zur Vollendung notwendig war, vermag den ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg nicht zu ersetzen, Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 175 a
Nr 3 StGB kann daher. nicht bestehen bleiben, -
Dagegen lässt der Schuldspruch wegen versuchter Verführung in den Fällen KEEP and TED keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Gegen die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe diese Minderjährigen verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, kämpft die Revision vergebens an (§ 337 StPO). Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der Strafkammer, dass er durch seine körperlichen Zudringlichkeiten und seine auf gleichgeschlechtlichen Verkehr hindeutenden Worte begonnen habe, die Minder-
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jährigen für seine Zwecke gefüßig zu machen. Auch die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere des
Hemmungsvermögens, lässt keinen Rechtsirrtum erken-
nen,
3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Auch ist die Strafe in den Fällen Um, SCHE una nicht deshalb höher bemessen worden, weil die Strafkamner im Falle Ti den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat; denn da die Beurteilung der Schuld . und der Gefährlichkeit des Angeklagten nach Lage der Sache durch diesen Rechtsirrtum nicht beeinflusst worden sein kann, so bleiben die Strafzumessungstatsachen - wie immer der Fall Hi rechtlich zu würdigen ist - für die übrigen Fälle dieselben.
Groß Engels Hülle
Dr. Augustin Martin