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BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 1 StR 276/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1StR. 276/53 2319 035
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den kaufmännischen Angesteilten Claus _E u (I ), geboren am 0 in
2.) den früheren Lehrer Robert E ur: aus H (IE); geboren am E91 in
wegen Devisenvergehens u.a.
hat der ?!. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai i954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat sowie teilweise n. Oberstaatsanwalt Dr. RE | ee Br Pera se als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter
er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 19. Februar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens gegen Claus und des Rechtsmittels des Robert an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Robert EB war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Robert EEE & Co; Kommanditist und Leiter der Aussenhandelsabteilung der Firma war der Angeklagte Claus EB. sein Sohn. Dieser schloss im Einvernehmen mit seinen Vater im Sommer 1949 ein Einfuhrgeschäft mit der Schweizer Firma FM in 28 über Schokolade ab, die bei der CE. "EB 44 in BB 1egerte. Vereinbarungsgemäss wurde über die gekaufte Menge von 50 to anstelle des vereinbarten Preises von 0,80 Dollar unter Zugrundelegung von 0,90 Dollar je kg äie Rechnung vom 18. Juli 1949 über 45000 Dollar ausgestellt. Die Angeklagten übergaben der Firma FW in BEE zur Sicherheit einen von Robert EM akzeptierten Wechsel über den etwa gleichen Betrag von 160000 Sfrs, der aber später ins Inland zurückgelangte. Mit Schreiben vom 20. August 1949 übersandten die Angeklagten an die Cup "EEE 4° in BEE einen Scheck über 45000 Dollar. Inzwischen bemühte sich Claus EB ohne Erfolg bei der JEIA um eine Einfuhrbewilligung, erhielt aber dann gegen Zahlung von 2000 DM an einen Ausländer, der sich John MB nannte, einen Einfuhrschein, der gefälscht war. Diesen übergaben die Angeklagten in Kenntnis der Unechtheit am 26. August 1949 mit einem Scheck über 30000 DM zur Sicherheit für die Beförderungskosten der GB TOD ıC. am 20. September 1949 wurde auf Grund des gefälschten Einfuhrscheins die Ware verzollt. An demselben Tage übergaben die Beschwerdeführer dem Mitangeklagten KB. der als Vertreter der Cup TED AG handelte, zur vorläufigen Sicherheit und anschliessenden Bezahlung einen Verrechnungsscheck über 280000 DM, der den Betrag ihrer Schuld um etwa 146000 DM überstieg. Dieser Scheck wurde durch einen Bevollmächtigten der
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Baseler Speditionsfirma mittels verschiedener Machenschaften bar eingelöst. Der Betrag wurde ungesetzlich in die Schweiz verbracht; für diese Verbringung sind jedoch die Beschwerdeführer nicht als verantwortlich angesehen worden. Die ihnen gegen ihre Schweizer Vertragspartner zustehende Rückzahlungsforderung von 146000 DM hat Claus Ep im Juli 1951 an einen Hollän-Ger Bl abgetreten, diese Abtretung aber auf Anraten seines Vaters später rückgängig gemacht. Die Anmeldung des Auslandsguthabens wurde erst nach Einleitung des behördlichen Verfahrens bewirkt.
Die Strafkammer hat alle mit dem Schokoladengeschäft zusammenhängenden Verfehlungen der Angeklagten als eine fortgesetzte gemeinschaftlich begangene Tat angesehen und ausgeführt, beide hätten den Vorsatz ‘ gefasst, unter allen Umständen und notfalls unter Umgehung aller entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften das Geschäft abzuwickeln.
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Claus FB als der rührigere Täter ist zu 5 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe, Robert EEE zu 3 Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden.
j' “ Die.Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die Annahme eines Fortset- ‚Zungszusammenhanges und die Nichtanwendung des Straf-
. Treiheitsgesetzes. Sie haben im Schuldspruch keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen ihre Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die im Gebrauch der gefälschten Einfuhrbewilligung gefunden worden ist,
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wenden, enthält ihr Vorbringen lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist
(§ 337 StPO). Widersprüche oder Denkfehler lässt das Urteil nicht erkennen, auch Erfahrungssätze sind nicht verletzt.
2; Der Erörterung bedürfen jedoch die Einwendungen der Revision gegen die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten als einer fortgesetzten Tat.
Zwar kann dem Tatrichter gefolgt werden, wenn er annimmt, dass schon bei Abschluss des nach MRG Nr 53 ohne Genehmigung verbotenen Einfuhrgeschäfts mit einer Schweizer Firma die Angeklagten den Entschluss fassten, auch weitere verbotene Handlungen vorzunehmen, um das Geschäft abzuwickeln Ihr Gesamtvorsatz kann sich
aber nur auf solche Einzelhandlungen erstreckt haben, die voraussehbar waren. Hiernach können folgende Verfehlungen als Fortsetzungstat zusammengefasst werden
a) das Eingehen der Verpflichtung, an Devisenausländer den Kaufpreis zu zahlen,
b) die Hingabe eines Wechselakzepts über 160000 Sfrs,
c) die Hingabe eines Schecks über 45000 Dollar,
dä) die Begründung eines zu verschweigenden Auslandsguthabens durch Zahlung von 90 Cents anstelle von 80 Cents je kg,
e) die Hingabe eines Schecks über 30000 IM für Beförderungskosten,
f) die Hingabe des Schecks über 280000 DM für die Freigabe der Ware.
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Nicht zu billigen ist dagegen die Eingliederung
a) der Zahlung von 2000 DM an den Devisenausländer ME:
b) des Gebrauchs der gefälschten Einfuhrbewilligung,
c) der Nichtanmeldung und der Abtretung des Auslands. guthabens von 146000 DM an den Holländer DW .
in den Fortsetzungszusammenhang
Denn da Claus EEE zunächst versucht hatte, die Einfuhrbewilligung auf gesetzlichem Wege zu erlangen, ist es mindestens zweifelhaft, ob die Angeklagten von vornherein die Möglichkeit, dass sie durch Zahlung an einen Ausländer sich eine gefälschte Bewilligung zu verschaffen haben würden, ins Auge gefasst haben. Bis zur Ablehnung der beantragten Einfuhrbewilligung können die Beschwerdeführer schwerlich an die Verwendung einer falschen Einfuhrurkunde gedacht haben. Die Anmeldung des Auslandsguthabens von 146000 DM kam erst in Frage, nachdem die Abrechnung über den Scheck von 280000 DM an Hand des endgültigen Devisenkurses dieses Guthaben ergeben hatte, und der Entschluss .zur Abtretung dieses Guthabens konnte erst gefasst werden, nachdem der Rückgewähransprüch den Angeklagten bekannt geworden war.
»- Durch die fehlerhafte, zu weit gehende Annahme einer fortgesetzten Tat sind die Angeklagten indessen nicht beschwert. Eine Aufteilung ihrer Verfehlungen in mehrere selbständige Straftaten würde ihnen nur dann Vorteil bringen, wenn dadurch ein Teil ihres strafbaren Verhaltens vom Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erfasst würde. Das ist aber nicht der Fall. Die Nichtanmeldung des Guthabens von 146000 DM und
seine nur Claus EB zur Last fallende Abtretung liegen nach dem 15. Sevtember 1949, dem Stichtage
des Straffreiheitsgesetzes. Aber auch die mit der Beschaffung und Benutzung der gefälschten Einfuhrbewilligung zusammenhängenden Handlungen (Zahlung von 2009 DM an MOM una Gebrauch der Urkunde), die deshalb zusammenzufassen sind, weil sie durch das in beiden Vorgängen liegende Devisenvergehen verbunden werden, erstrecken sich über den ‘5. September 1949 hinaus. Diese Straftat ist, mag sie auch in Einzelhandlungen bereits vor dem Stichtag vollendet worden sein, jedenfalls erst nachher, nämlich mit der Vorlegung der Urkunde beim Zollamt am 20. September 1949, beendet worden. Damit entfällt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Aber auch für die Straftaten, die als im Juli 1949 begonnene unä auf Durchführung des Schokoladengeschäfts gerichtete fortgesetzte Handlung zu würdigen sind, können die Angeklagten keine Straffreiheit erlangen, da diese Handlungsreihe erst mit der am 20. September 1949 erfolgten Hingabe des Schecks über 280000 DM beendet war. Hiernach ist die Revision, da auch sonstige, die Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennbar sind, im Schuldspruch zu verwerfen.
Dass das Verhalten der Angeklagten als Wirtschaftsstraftat und nicht als blosse Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, ist bei dem Umfang des verbotenen Geschäfts auch ohne ausdrückliche Erörterung den Umständen zu entnehmen.
3. Hingegen ist der Revision im Strafausspruch stattzugeben.
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b)
a) Nach Verkündung des angefochtenen Irteils ist
das Jugendgerichtsgesetz vom 4, August 1953 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer Claus Em war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG nF, Nach § 116 Abs 1 JGG hat das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung zu finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Es ist daher zu prüfen, ob auf den Beschwerdeführer die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG), Hierzu sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich,
der auch gegebenenfalls zur Anwendbarkeit der
§§ 20 ff JGG wird Stellung nehmen müssen, Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über eine etwaige Abgabe des Verfahrens, soweit es Claus EB betrifrt, an das Jugendschöffengericht gemäss §§ 118 Abs 1 und 2, 40'JGG und über die Kosten des gegen diesen gerichteten Verfahrens nach §§ 109 Abs 2, 74 JCG zu überlassen ist.
Bezüglich des Angeklagten Robert EM ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich,
weil inzwischen § 23 StGB nF in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung ist vom Revisionsgericht nach §§ 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen (BGH Urt 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953,
> StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = 57 1953, 733). Da die äusseren Voraussetzungen des § 23 StGB
an sich vorliegen, oblie:-t die Entscheidung über
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die Strafaussetzung dem Tatrichter. Nach Lage des Falls besteht ein so enger Zusammenhang mit der Strafzumessung, dass die Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen erforderlich erscheint,
Dr, Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha