Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 08.03.1977 – 1 StR 62/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 62/77 URTEIL 9.3.77

in der Strafsache

gegen

den Einschaler Oskar S p HE | aus TEE, geboren am WR. EEE 1940 in LEEREN,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1977, an der teilgenommen haben: :

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 11. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/1-str-62-77#rd_3

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen - wegen 29 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 und 3), zum Teil in Tateinheit begangen mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ist im Vergleich zu den anderorts wegen einschlägiger Delikte verhängten Strafen recht hoch. Es mag jedoch offen bleiben, ob - wie in der Rechtsprechung vielfach gefordert (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54, bei Dallinger MDR 1954, 495, 496; Beschluß vom 11. Juli 1967 - 1 StR 290/67, bei Dallinger MDR 1967, 898; Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76) - hier die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles hätte verständlich gemacht werden müssen. Denn jedenfalls ist die Begründung für die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen von je vier Jahren rechtlich bedenklich. Das Landgericht bewertet im Fall II 1 u.a. die Art der Tatausführung erschwerend; indessen kann "das Hinführen an einen für die beabsichtigten Handlungen sicheren Ort"

(UA S. 15) bei einem geplanten Geschlechtsverkehr nicht

ohne weiteres als besonders belastend angesehen werden. Mit der Erwägung zum Fall II 2, der Angeklagte habe "die Tat in der eigenen gemeinsamen Wohnung von Täter und Opfer begangen" (UA S. 15), wird bei der gegebenen Sachlage kein gewichtiger Strafschärfungsgrund angeführt. Abgesehen davon, daß die Tat auf dem Dachboden ausgeführt wurde |

(UA S. 4), läßt die Strafkammer außer Betracht, daß die Hausfrau und Mutter des Opfers seit über fünf Jahren nicht mehr am Leben war.

Da die für die genannten Fälle festgesetzten Einzelstrafen die Einsatzstrafen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch die Bemessung der Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflußt haben.

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe wird auch der Zusammenhang der einzelnen Straftaten (BGHSt 24, 268, 269) und gegebenenfalls der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte - nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 10) - über sein Verhalten immer wieder verzweifelt gewesen ist und oft darüber geweint hat. Das Landgericht hat diese Tatsache (auch) für die Verneinung einer fortgesetzten Handlung angeführt, andererseits aber

Ar

die daraus möglicherweise ersichtliche Einstellung des Angeklagten nicht strafmildernd in Betracht gezogen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Kuhn