Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.01.1958 – 4 StR 667/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StB_ 667/57 2252 036
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In der Strafsache gegen
den Malermeister Hermann W EEE zu: u, geboren am MM. END EEE ic Tee, zur Zei: in
disser Sache ir Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit sinem Kind u.a. n
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotborg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Hoepner Bundesrichter. Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ir üer Verhandlung, Oberstaatsenwal: mb bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanmaltschaft, Justizangestellter ie als Urkundsbeanter der Gaschäftestelle, für Recht erkannis Auf die Revision des Angcklagten wird dae Urteil des Landgerichts iri Hagen vom 27. Septsmber 1957 nit den Feststellungen ir Fall 2 (Tatzeit: 1. De-
zember 1956) sowie im gesarrten Strafaussoruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das lLandgericht hai den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter üUnzucht mit einem Kind zu einer (Gesamietrafe von einem Jahr seche Yonaten Zuchthaus verurteilt and ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkönnt.
it seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt Aufklärungssrügen, die aber in Wirklichkeit ebenfalls sachlich-rechtliche Angriffe zum Gegenstand haben.
1) Nach den getroffenen Feststellungen versetzte den Angeklagten die Anwesenheit der damals neunjährigen Schülerin Ingeborg SEE in-geschlechtliche Erregung, als er im Juli 1956 in Iserlohn unter anderm im Keller Anstreicherarbeiten ausführie. Es heißt dann im Urteils "Um sein Wollustgefühl
zu befriedigen, hob er das mit einer Spielhose bekleidete Kind zwei bis drei Mal hoch, wobei er es jedes Mal mit beiden Aänden über der Hose in Höhe von dessen Geschlechtsteil um-Brite", , ' :
Des bandgericht wertet. dieses Verhalten als Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ünd legt dazu bei der rechtlichen Fürdigung dar, der Ängeklagte habe zwei oder drei. Mal "durch Umgreifen und’ Hochheben des Kindes Zwischen Gen Beiner unmittelbar in Höhe ‘des bekleideten Geschlechtsteils" Henälungen vorgenommen, die in dieser Art unzüchtigen Charakter hätten; seine wollistige, absicht folge‘ aus der ‚Art der Tatausführung und ihrer bedachten Vorbereitung durch Locken in - den Keller unä die Erweckung kindlichen ‚Vertrauens.
Diese Darlegungen der Btrafkamner sind, entgegen der Auf-Kassung der Verteidigung, in dem festgestellten Kerngeschehen niteinander vereinbar. Es handelt sich bei den beiden Fassungen
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um keine für den Schuldspruch erheblichen Abweichungen. Aus beiden Wendungen ergibt sich die Feststellung, daß der Angeklagte das neun Jahre alte Mädchen in wollüstiger Absicht rehrfach in der Nähe seines bekleideten Geschlechtsteils angefaßt hat. Maßgebend war die Sachverhaltsfeststellung. Die dort wiedergegebene Art der Berührung hatte das Kind "gegenüber seiner Mutter und einer Kriminalbeamtin sowohl an seinem Körper als auch an einer Puppe deutlich gemacht (S. 11 unten der Urt.-Gründe). Damit sind die Vorausseizungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Wenn bei der rechtlichen Würdigung von einem Hingreifen und Hochheben zwischen den Beinen gesprochen-wird, so wird dadurch allenfalls der Strafausspruch beeinträchtigt (vgl. rachstehend zu Nr. 3 dieses Urteils).
2) Im zweiten Fall (1. Dezember 1956) ist die Hevision dagegen auch zum Schuldspruch begründet. Bei der Schilderung und Würdigung dieses Vorkommnisses enthält das Urteil in der Tat Widersprüche, die sich aus dem Zusammenhang nicht aufklären lassen. Die Strafkammer legt eirmal dar, daß "der Angeklagte dem Plan nachhing, das Kind im Dunkeln zur Erregung oder Befriedigung seines Geschlechtsteils /gemeint war: seiner Geschlechtslust/ ünzlichtig am Geschlechtsteil zu berühren" (S. 5 der Urt. -Gründe). Bei der rechtlichen Würdigung wird hierzu ausgeführt: "Im zweiten Fall hat der Angeklagte den Plan verfolgt, mit dem Kind unter Ausnutzung . der Dunkelheit unzüchtige Handlungen; die ‚mindestens auf unzüchiige Berlihrungen der Zeugin (gemeint ist: Ingeborg) in der Gegend ihres Geschlechtsteils gerichtet waren, vorzunehmen." In Vorbereitung dieser Tat habe er das Kind in die Nähe der Kirche und im Hofraum.an dunkle Stellen locken wollen ... Auch hier beäürfe es keiner Darlegung, daß er aus geschlechtlichen Motiven gehandelt habe (S. 12 d.Urt.-
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Gründe). - Daß es einmal heißt, er habe dem Plan nachgehangen und zum anderen, er habe den Plan verfolgt, 15ßt sich noch als ein unwesentlicher Wechsel im Ausdruck erklären. Ein Be-Genken würde hiergegen nicht zu erheben sein, wenn unter "Plan" nicht nur eine Erwägung, sondern ein bestimmter intschluß verstanäen wird. Es ist aber schon ein beträchtlicher Unterschied, ob der Angeklagte vorhatte, das Kind
am Geschlechtsteil oder nur in dessen Gegend unzüchtig zu berühren, zumal er ja im ersten Fall auch nur in die Nähe des Geschlechisteils gegriffen hatte.
Es wird kber darüber hinaus nicht genügend deutlich, vas der Angeklagte eigentlich mit Ingeborg vorhatte. Denn es heißt $S. 5 unten des Urteils, der Angeklagte "suchte nun wiederum das Kind ins Dunkel zu locken und zu veranlassen, ihn als sein Brüdercnen in den Arm zu nehmen und ihm einen Kuss zu geben". Hiermit hat sich das Landgericht in Anbetracht der Besonderheit diesos Falles nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es 1&äßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß der Angeklagte, durch den inzwischen ihm bekannt gevordenen Widerruf der früheren Strafe gewarnt, diesmal bei dem Kind weniger weit gehen und nur mit ihm"herumkalbern" wollte, wie man dergleichen in Westfalen nennt. In dieser Hinsicht könnte auch folgendes von Bedeutung sein, worauf der Tatrichter nicht erkennbar eingegangen ist: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach dem ersten und vor dem zweiten Vorfall Ingeborg wieder einmal} und zwar zufällig getroffen, ohne daß irgend etwas Verfängliches geschah (S. 4 unten des Urteils). Am 1. Dezember ging er dann mit’ dem Kind durch, die Straßen und, entsprechend dem Vorschlag des Kindes (S. 5), in die unmittelbare Sähe der elterlichen Wohnung Ingeborgs. So pflegt sich jemand, der-sich an einen Kind vergehen will, im allgemeinen nicht zu benehmen. Sein Verhalten gegenüber
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von dieser in einer ihr verdächtig erscheinenden Situation betroffen zu werden, zumal er vorbestrafit war.
Das Urteil ist daher zu diesem Fall mit den Feststellungen aufzuheben:
3) Dies hat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch, ebenfalls mit den Feststellungen hierzu, zur Folge. Abgesehen von der die Bemessung der Einzelstrafe für den ersten Fall möglicherweise beeinträchtigenden Unstimmigkeit oben zu 1) am Ende/ kann sich hierauf auch die rechtliche Bewertung des Zusammentreffens mit Ingeborg am 1. Dezember zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Ferner hat das Lendgericht bei der Bildung der Einzelstrafe für den zweiten Fall - ein Jahr Zuchthaus - den § 44 StGB nicht ausdrücklich erörtert (S. 14 der Urt.-Gründe).
Durch die teilweise ‘Aufhebung des Urteile erhält der Tetrichter Gelegenheit, die Strafzumessung auch sonst zu überprüfen (vgl. BGH MDR 1954, 495; JZ 1955, 648) und bezüglich des Angeklagten weitere Feststellungen über seine Persönlichkeit und seine Lebensführung zu treffen. Die Strafkammer konnte zwar dem Angeklagten sein dargelegtes Proze3- verhal!en zur last legen (einerseits BGHSt 5, 124, 132; zum anderen: BGH 4 StR 516,553 vom 29. Oktober 1953 - Strafsache Arndts, 15 Kis 4/54 StA Hagen). Jedoch bezeichnet das Landgericht selbst die dem Beschwerdeführer strafschärfend angerechneten Angriffe gegen die Vorschriftsmäßigkeit der polizeilichen Vernehmung als von Angeklagten häufig vorgebrachte Verteidigungsmittel (S. 8, 9 der Urt.-Gründe). -
Der Senat hat schon einmal bei anderer Gelegenheit. darauf hingewiesen, daB das‘ Verhalten eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie von Selbsterhaltungstrieb und
der Furcht vor Strafe bestiunt wird (OGHSt 2, 219, 220)";
vgl. BCH 4 StR 814/52 vom 26, Mai 1954, angeführt in DRiZ 1955
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288. Dies giti erfakrungsgemäß besonders für Verfahren, die den Vorwurf sittlicher Verfehlungen zum Gegenstand haben.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen. Der Tatrichter wird über die Anrechnung der weiterer
Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 60 StGB).
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