Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.10.1956 – 4 StR 316/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 316/56 2245 0°0
Iıa Vamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dreher Günther H EB aus Ei, dort geboren or 1925, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
hsx der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEM in der Verhandlung, Oberstaatsarwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. April 1956 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der nach dem 14. Dezember 1955 erlittenen Uutersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
Is übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
n
Gründe§
Der Angeklagte war durch Urteil der erkennenden Strafkammer vom 14. Dezember 1955, unter Freisprechung im übrigen, wegen Rückfsalldiebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. weil er in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1955 aus dem kereits erbrochen vorgefundenen Schaukasten einer Drogerie einige Gegenstände weggenomuen hatte. Bereits damals war ihm ferner zur last gelegt, in derselben Nacht einen Einbruchsdiebstahl in eine Konditorei versucht zu haben. Der Angeklagte leugnete jedoch die Tat und behauptete, er habe die Schaufensterscheibe schon zertrümmert vorgefunden. Darauf wurde das Verfahren insoweit zwecks Einholung eines schriftlichen daktyloskopischen Gutachtens über die am Tatort vorgefundenen Fingerspuren abgetrennt (Bl 52 R d.A.). Der Beschwerdeführer verblieb in Untersuchungshaft.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist er dann wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall -— unter Einbeziehung der oben erwähnten, rechtskräftig verhängten Ge-. fängnisstrafe - zu einer Gesamtstrafs von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Lediglich die bis zum 14. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, hat nur Erfolg, soweit ihm die Anrechnung der Untersuchungshaft versagt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat in der fraglichen Nacht die Ladenscheibe einer Konditorei eingeschlagen. Er wollte, wie die Strafkammer annimmt, im Schaufenster ausgestellte waren entwenden, soviel er davon erreichen und tragen konnte. Er wurde jedoch bei seiner Tätigkeit von Bewohnern eines
un
benrschbarten Hauses beobachtet und entfernte sich dann, ohne etwas mitzunehmen.
Die rechtliche Würäigung dieses Tuns als versuchter schwerer Diebstahl im Rickfall ist nicht angreifbar. Dasselbe gilt von der Strafzumessung-
Nur zu § 60 StGB ergeben sich rechtliche Bedenken: Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer die seit dem 15, Dezember 1955 bis zum 25. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft von über vier Monaten nicht angerechnet. Das Landgericht begründet dies damit, er habe sich diese weitere . Freineitsentziehung "durch sein uneinsichtiges Verhalten und durch seine Verschieppungstaktik selbst zuzuschreiben. Hätte der Angeklagte am 14. Dezember 1955 nicht versuchi, die Sache dadurch zu verschleppen, daß er auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens bestand, wäre die heute zur Aburteilung gekommene Straftat nicht abgetrennt worden und äie Untersuchungshaft des Angeklagten wäre beendet gewesen".
Sit der letzten Darlegung wollte die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, der Angeklagte hätte, un sich die volle Anrechnung der Untersuchungshaft zu verdienen, vor der vollständigen Erhebung aller Beweismittel ein Geständnis ablegen müssen, sodaß sich die Einholung des Gutachtens erübrigte. Diese Auffassung wäre rechtlich bedenklich.
Die Anrechnung ist kein Gnadenerweis für den Geständigen, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe für den Leugnenden sein (BGH NJW 1956, 879 Nr 19). Kein Angeklagter ist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern (2418 5, 238, 2395 4 StR 212/55 vom 21. Juli 1955).
Indem der Angeklagte auf Einholung eines Fingerabdruck-Gutachtens bestand, hat er nur von seinem Recht Gebrauch
gemacht, das Gericht zur Führung des vollen Schuldbeweises zu veranlassen. Dazu war der Tatrichter ohnehin nach § 244 Abs 2 in Verbindung mit 9261 StPO verpflichtet. Einen Beweisamtrag hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift (B1 52 d.A.) nicht gestellt. Wenn aber das Verhalten des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts nur auf Verfahrensverschleppung abzielte, so ist nicht verständlich, warum die Strafkammer nicht schon in der früheren Verhandlung auf Grund der ihr damals zur Verfügung stehenden Beweismittel zur Verurteilung gelangt ist. Der zuletzt als Sachverständige gehörte Kriminalbeamte Rp war bereits in jener Verhandlung erschienen und wurde damals als Zeuge vernommen.
Auch der Hinweis auf uneinsichtiges Verhalten (BGH NW 1955, 1158 Nr 155 1956, 1164 Nr 19) ist nicht geeigist, einen Ermessensfehler des Tatrichters auszuschließen. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar das hartnäckige Leugnen des Angeklagten, das "einen erheblichen Charaktermangel" offenbare, erwähnt, diesen Umstand jedoch nicht strafschärfend verwertet. Die Strafkamier hat auch möglicherweise nicht berücksichtigt, daß das Bestreiten des Schuldvorwurfs in aller Regel auf dem Selbsterhaltungstrieb und der Furcht vor Strafe beruht (OGHSt 2, 219, 220; BGH 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in DRiZ 1955, 288 angeführt).
Das Landgericht wird daher die Frage der Anrechnung für die Zeit nach dem 14. Dezember 1955 erneut zu prüfen und auch über die Anrechnung der etwa nach dem letzten Urteil erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.
Im übrigen ist die kevision als unbegründet zu verwerfen.
Krunme Dr. Sauer Seibert Lang-iWinrichsen Dr. Wiefels