Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 15.08.1974 – 4 StR 204/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 204/74 URTEIL 2.74
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Erwin 5 GEREEEEEEEEEEEEED aus Dun - A, zeboren En u 1923 in m,
2. den Kaufmann Karl M Ep zus DE , geboren am EB 1934 in Kup,
wegen fortgesetzten Betruges
Der
a
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:
für
Richter an Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
16. November 1972 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
20.000, -- DM, ersatzweise 1 100,-- DM, verurteilt worde denen sie Verletzung des fo Rechts rügen, haben keinen
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Verteilung der S aufgabe. Der Gesetzgeber ha
Tag Freiheitsstrafe für n. Ihre Revisionen, mit rmellen und des sachlichen Erfolg.
chöffen ist eine Verwaltungs-
zutreffend auf § 77 Abs. 2
S. 1 GV6 i.V. nit dem auch von der Revision angeführten
Runderlaß des Justiz-, des und Sozialministers des Lan 30. Oktober 1959 gestützt,
Innen- sowie des Arbeitsdes Nordrhein-Westfalen vom
VARO,
b) Auch eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO liegt nicht vor. Die Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 1972 ergibt, daß dem Angeklagten SCHERER 3.2.5 Vernehmungsprotokoll vom 17. Oktober 1968 in zulässiger Weise vorgehalten worden ist (vgl. Bd. 10 d.A., Bl. 11). Daß dieses Vernehmungsprotokol1l nicht unter den im Urteil aufgeführten Beweismitteln enthalten ist, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Im übrigen war Urteilsgrundlage nicht die vorgehaltene Urkunde, sondern die auf den Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten (vgl. BGHSt 14, 310, 312).
2. Die Sachrüge
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind ebenfalls unbegründet.
Daß eine Täuschungshandlung i.S. des § 263 StGB sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vorliegt, hat die Strafkammer auf UA S, 169 bis 179 eingehend dargelegt. Was die Revision dazu vorträgt, erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung. Die des Urteils enthält indessen weder Denkverstöße noch eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen.
Die Urteilsgründe entsprechen im übrigen hinsichtlich des Schadensumfanges auch den Anforderungen des § 267 StPO. Ihnen ist zu entnehmen, daß "etwa" 70 000 Personen getäuscht und geschädigt worden sind. Das ist hier, wie die Ausführungen und die sehr sorgfältigen
TK
Berechnungen auf UA S. 179 bis 181 ergeben, der von
der Rechtsprechung für solche Fälle einer fortgesetzten Tat geforderten Feststellung einer Mindestzahl gleichzusetzen. Die Schädigung von mindestens 70 000 Personen steht für die Strafkammer auch zweifelsfrei fest. Daran ändert es nichts, daß - denkgesetzlich einwandfrei und weitgehend zugunsten der Angeklagten - eine Schätzung vorgenommen worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom
18. Mai 1954 - 5 StR 740/53 -, auch BGH GA 1965, 182 m.w.Hinw. auf die Rechtsprechung des BGH).
Das Landgericht hat nur den Mindestumfang des Schadens dem Schuld- und dem Strafausspruch zugrunde gelegt, Da auch der letztere keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.
Börtzler Mayr Spiegel
Hürxthal Richter Dr. Knoblich befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Börtzler