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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 660/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Chefarzt Lr. med. Gustav S FE ug aus DD-HEED, geboren am D. EEE inM ‚Kreis U,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bindesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

„ Justizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die .Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen wird. Eine neue Fahrerlaubnis darf ihm nicht vor Ablauf von drei Jahren erteilt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist - unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden. Dem Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer nahm am 3. November 1952 von 18 bis 20.15 Uhr am Kegelabend seines Kegelklubs teil; dabei wurde die Geburt eines Sohnes eines anderen Klubmitgliedes gefeiert, dessen Frau der Angeklagte selbst entbunden hatte. Der Beschwerdeführer trank in dieser Zeit etwa sechs Gläschen Weinbrand und sechs bis sieben Glas Bier. Da er merkte, daß

er infolge des Alkoholgenusses nicht mehr ganz sicher

auf den Beinen war und "etwas Mattscheibe" hatte, trank er noch eine Tasse Kaffee und aß etwas dazu. Man vereinbarte nun, in einer anderen Wirtschaft weiterzufeiern. Als sich der Angeklagte deshalb in den Hof der Gastwirtschaft begab, wo sein Kraftwagen stand, bot sich ihm der Inhaber der Wirtschaft an, den lagen

zu fahren. Dies lehnte der Angeklagte ab, "er werde

es schon schaffen", Er fuhr gegen 21 Uhr in B- gleitung von zwei Kegelbrüdern mit seinem Wagen ab. Sein Blut wies zu dieser Zeit etwa 1,8 °/oo Alkohol auf. Während der Fahrt hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st ein, erkannte nicht rechtzeitig, daß die Straße vor der Überführung über einen Bach

eine leichte Linkskurve macht, geriet deshalb mit den

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rechten Rädern seines Wagens auf den überhöhten Birgersteig und befuhr diesen in einer mäßigen Krümmung auf etwa 15 m. Dabei erfaßte er mit dem "rechten Kotflügel" den auf demBürgersteig stehenden kentner KW. der. das Vorbeifahren des Wagens abwarten wollte, um die Straße überqueren zu können. Kleine wurde schwerverletzt ins Krankenhaus gebracht, wo er nach einigen Tagen an den Unfallfolgen verstarb. Dem Angeklagten gelang es, wieder auf die Straße zurückzukommen. Er geriet dabei auf die linke Fahrbahn, wäre dort fast mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zusammengeprallt und fuhr dann nach Hause. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat er entgegen seiner Einlassung den durch den Unfall hervorgerufenen lauten Knall gehört, möglicherweise aber in seiner Bedeutung verkannt.

Die Revision des Angeklagten ist in der Revisionsverhandlung auf den Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis in zulässiger Weise beschränkt worden; sie kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Die Feststellung. des Landgerichts, bei Beginn der Fahrt habe das Blut des Angeklagten einen Alkoholgehalt von 1,8 0 /oo aufgewiesen, geht auf die Einlassung des Angeklagten über die Menge des von ihm genossenen Alkohols und auf die eingehenden, übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold und Prof: Dr, Graf zurück. Daß ihnen als besonders erfahrenen Forschern auf diesem Zweige der medizinischen Wissenscha

nicht bekannt gewesen sein sollte, daß der menschliche Körper in einer Stunde etwa 0,1 bis 0,2 °/oo Al-

kohol wieder abbaut, ist ausgeschlossen. Wenn sich

das Urteil mit der Frage des bis zur Zeit des Unfalls abgebauten Alkohols nicht eigens befaßt, so besagt

das nicht, daß die Sachverständigen Erörterungen hierüber nicht angestellt und sie bei ihrem Gutachten nicht einbezogen haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen zwecks Feststellung des Blutalkoholgehalts

des Angeklagten bei Begehung der Tat hätte gedrängt sehen müssen,

2. Das Landgericht hat die Zeugen PB und ED, Aie beiden Insassen des Volkswagens,

‚wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten nicht

vereidigt. Es führt dazu in den Urteilsgründen noch aus, es deute vieles darauf hin, daß die beiden Zeugen den Unfall bemerkt hätten, daß sie aber ihren Kegelbruder vor: Strafe schützen wollten und deshalb bei ihrer polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben machten.

Ein Verfahrensverstoß (§ 60 Nr. 3 StPO) ist hierin nicht zu erblicken. Es ist Sache des freien Ermessens des Tatrichters, ob er Verdachtsgründe für gegeben erachtet, Der Revisionsrichter hat lediglich zu prüfen, ob Rechtsbegriffe wie der der Begünstigung (§ 257 StGB) verkannt sind. Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen beruht das Urteil auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß auf keinen Fall. Die Aussagen der beiden Zeugen hatten Bedeutung für den Vorwurf der Fahrerflucht, von dem der Ange-

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klagte freigesprochen worden ist. Der Umstand, daß der Angeklagte - wie diese Zeugen - nach Auffassung der Strafkammer wahrheitswidrig behauptet hatte, er hätte das durch den Zusammenstoß hervorgerufene Geräusch nicht gehört, hat sich auf den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hätten nicht vorgelegen. geht wiederum zurück auf die übereinstimmenden Ausführungen der genannten beiden Sachverständigen, die dabei die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Tätigkeit am Unfalltage und seinen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit gewertet haben. Was die kevision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie ihre eigene Würdigung der Tatsachen an die Stelle der Auslegung des Tatrichters setzen will. Die Revision verkennt auch, daß die Schlüsse, die das Landgericht aus den Beweistatsachen gezogen hat, nicht zwingend zu sein brauchten: Auf die Behauptung, der Tatrichter habe den Sachverständigen Dr. Graf nicht in ausreichender Weise über den Einfluß des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört, kann die Revision nicht gestützt werden. Der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und der Kegelbrüder über den Stimmungsumschwung beim Angeklagten nach erheblichem Alkoholgenuß bedurfte es nicht, weil das Landgericht hieraus keine demBeschwerdeführer ungünstige Schlußfolgerung gezogen hat.

A. Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsmangel. Das Landgericht hat sich eingangs der Urteilsgründe mit dem Werdegang

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des Beschwerdeführers befaßt; wenn es bei den Strafzumessungserwägungen diese Ausführungen nicht wiederholt hat, so ergibt sich daraus keinesfalls, daß es dabei die Persönlichkeit des Angeklagten und den Umstand, daß eine Bestrafung Schwere’ l'olgen für sein berufliches Fortkormen haben kann, unbeachtet gelassen hat. Der Hinweis der Revision darauf, daß weitere Strafmilderungsgründe zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen, versagt. Das Landgericht mußte nicht alle, sondern nur die tragenden Erwägungen seiner Strafzumessung mitteilen, Für die Annahme, daß es wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, läßt

die sorgfältige und abgewogene Urteilsbegründung keinen kaum. Für einen Vergleich mit in andern Urteilen.rer Strafkammer verhängten Strafen bietet das angefochtene Urteil keine Grundlage, wobei dahinstehen mag, ob überhaupt die Strafzumessung durch Hinweis auf angeblich mildere Urteile in andern Verfahren angegriffen werden konnte (vergl. BGH NJW 1951, 532). Im übrigen kann

das kevisionsgericht neues tatsächliches Vorbringen der Revision nicht beachten, da es an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.

5. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich im üärgebnis als begründet. Die Anwendung des § 42 m Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte durch seine Tat ein ungewöhnliches Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt hat, das mit einem einmaligen Versagen nicht mehr zu erklären ist, Ersichtlich hat das Landgericht diese Überzeugung mit Rücksicht auf die in den Urteilsgrün-

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den erörterten Einzelheiten des Unfalles gewonnen und deshalb den Beschwerdeführer als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet erachtet. In einem solchen Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Täters, seine charakterlichen Eigenschaften und sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht mehr an (BGH VRS 6, 21 /287).

Im Urteilssatz hätte das Landgericht noch die Einziehung des Führerscheins aussprechen und - dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend - die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren untersagen müssen. Das kann der Senat in der Revisionsinstanz nachholen, da es sich insoweit um die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme und nicht um den Ausspruch einer Strafe handelt (§ 358 Abs. II StPO;

BGH vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53). Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert

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