Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 133/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

LStR 133/54 .

9 2323 023

Im Namen de Volkes

---D ------ -- -- —

In der Strafda che

gegen | den Schornsteinfegermeister Herbert Sch ww» aus V@-

@: :reis EEE; geboren an @. EEE GE in: - «> (EEE), |

wegen fahrlässiger Tötung “al

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter ärumme | als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. ingelb Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibekt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. mm. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbesmter de

ı Geschäftsstelle,

für xecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld vom 23. Kovember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Fahrererlaubnis entzogen ist. In diesem Umfange und zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtemittels zu befinden hat.

[2 7 ... n # Kr a

Im übrigen wird die! Revision mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StV9 entfällt.

Von Rechts] wegen

- 5 - !

Gründe f

T 1

Der Angeklagte ist wegen Zahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1:und 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von vier konaten verurteilt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 23. August 1953 in Begleitung des später verunglückten Vilheln DEEEE> auf seinem Motorrad gefahren. DEmEEEEE, ein Mann von erheblichem Körpergewicht, hielt sich schief auf seinem Sitz, so dass er nach einer Seite überhing, das leichte Kraftrad schwankte und der Beschwerdeführer unsicher fuhr. Kurz vor dem Einbiegen in eine Kurve, in'der sich auf der Strasse loser Splitt befand, kam er bei jeiner Geschwindigkeit von 30 - 35 km/std ins Schlewdern. Beide stürzten. Dim starb an den folgen des mtalını

Die Revision des Angeklagten, die auf die allgemeine Sachrüge beschränkt ist, hat nuf teilweise Erfole.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen, | Mit Rücksicht auf die Änderung des § 49 StVO durch die vo vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131 ££) und die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kam allerdings eine solche aus §§ 1, 49 StVO daneben nicht in Betracht (BGH VRS 6, 203,

204 Ur 91; BGH NIW 1954, 810 N4# 15). } . Dieser Rechtsfehler kann in entsprechender Anwendung

des § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht beseitigt werden.

ı._? 23 u

run ige. Fr -_ ..

:

-

Fee: Pe

E

..r.-

=.

oe =r% z ee ar

ug . Ei gäh Bheuiern wa mar rer a en = zZ un um = Su. E Fr 7 a Gen Ei Eu a = ea Ze = ee . ” ” .

- 4 -

Der Strafausspruch, der auch im übrigen rechtsbedenkenfrei ist, wird hierdurch nicht berührt. Dagegen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB bisher nicht ausreichend begründet| Die einschneidende Wirkung dieser Maßregel erfordert eine sorgfältige Abwägung der Gesamtunstände und die Feststellung, daß der Täter durch sein Verhalten ein ungewöhnlidhes Maß an Verentwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmem gezeigt hat, das mit einem einmaligen Versägen nicht mehr zu erklären ist (BGHSt 5, 168, 174 £f; 4 StR 660/53 vom 13. Mei 1954). Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung mit dem Entzug 'der Fahrerlaubnis zu verbinden (BGHSt 5, 176). | u f

Der Verunglückte Wilhelm De war zwar als Soziusfahrer Verkehrsteilnehmer. Den Darlegungen des Landgerichts lässt sich jedoch eins'tweilen nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte grob verantwortungslos gehandelt hat. Er hatte De aus Befälligkeit mitgenommen, war verhält nismässig langsam gefahren, hatte vor der Kurve die Geschwindigkeit herabgzesktzt und zuletzt, wenn auch zu spät, gebremst. | |

)

Das Landgericht hat daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis erneut zn prüfen. Es mag dabei auch die Nöglichkeit erwägen, dass. es sich vielleicht mehr um eine Ver- - kettung unglücklicher Umstände gehandelt hat. Bei der Entscheidung wird weiter yon Bedeutung sein können, ob der Anseklagte das Motorrad hur zu privaten Zwecken oder in der hauptsache beruflich benutzt.

.nr

! . [} Ferner enthält dag Urteil keine Ausführungen zur Frage einer etwaigen Strafaugsetzung zur Bewährung (§ 23 StGB nF).

| | |

£üs lässt sich nicht ausschliesgen, dass die Strafkammer dies übersehen hat, Das wäre . sachlich-rechtlicher kangel (BGH NIW 1954, 928 Nr 16). ‚Auch hierzu wird das Landgericht nunmehr eindeutig Stellung zu nehmen haben.

| Die Sache ist daher zur ähtscheidung über die Entzie-

hung der Fahrerlaubnis und ein? etwaige Strafaussetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im übrigen ist die Revision mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Malgabe zu Yerwerfen.

Krumme Engels! Hülle Dr. Augustin Seibert

@