Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 06.07.1954 – 5 StR 234/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 234/54 2285 074
ImNamen ges Volkes,
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Günter W > aus Heim, dort geboren an I. BD,
wegen Hehlerei (Anwendung des § 23 StGB)
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt ” als beisitzende Richter, Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Februar 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1.Juni 1953 wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revisi”n hat der Senat durch Urteil vom 1.Dezember 1953 verworfen, jedoch die Sache zur Entscheidung der Frage über die Anwendbarkeit der §§ 23 ff StGB cn das Landgericht zurückverwiesen.Diesve hat nunmehr die Strafe zur Bewährung susgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Stau.tsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 und 2 StGB sind fehlerfrei dargetan. Insoweit hat auch die Revision, die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, keine besonderen Ausführungen gemacht. Sie ist jedoch der Auffessung, daß der Strafkammer bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung vorliegt (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), Rechtsfehler unterlaufen seien.
Allerdings ist es nicht unbedenklich, daß die Strafkammer diese Prüfung damit einleitet, es "dürfe angenommen werden", daß die geschädigte Bundesbahn mit einer Strafaussetzung zur Bewährung einverstanden sei, um auch dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Auch für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB kann das Gericht nicht von Vermutungen ausgehen, sondern het die von ihm für erforderlich gehaltenen Tatsachen nach allgemeinen Beweisregeln festzustellen. Außerdem ist es für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, ohne Bedeutung, ob der Geschädigte mit einer bedingten Strafaussetzung einverstanden ist oder nicht. Dies muß auch dann gelten, wenn Geschädigter die öffentliche Hand ist und damit die Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen wird.
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Durch den aufgezeigten kangsl wird aber der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn die Strafkäumer sagt selbst, daß diese "finanziellen Gesichtspunkte" hätten zurücktreten müssen, "wenn Gründe der allgemeinen Abschreckung die Strafvollstreckung unerläßlich machen würden". Damit sind für die Entscheidung nicht die fehlerhaften "finanziellen" Erwägungen von Bedeutung gewesen, sondern sie hatemtsnheidands Bedeutung dem Gesichtspunkt der Abschreckung beigemessen. Dal dieser für die Frage, ob ein öffentliches Interesse dic Vollstreckung verlange, nicht herangezogen werden könne, konn der Revisi:n nicht zugegeben werden. Der Schutz der ..Ilgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Täters, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher("Generalprävention") ist einer der #rkannten Zwecke staatlichen Strafens. Er kann es im Hinblick auf die gemeinschaftsgefährliche Zunahme bestimmter Straftaten rechtfortig.n, im Rahmen des § 23 StGB ein Öffentliches Interesse an dem Vollzug einer erkannten Strafe zu bejahen (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 3 StR 162/54 vom 6.5.1954). Außerdem hat die Strafkammer berücksichtigt, daß auch "die Gewährung einer Genugtewung für die Geschädigte" nicht mehr eine 8> große Bedeutung habe, daß das öffentliche Interesse eine Strafvollstreckung erfordere. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckung kann auch um des Verletzten willen im öffentlichen Interesse liegen, es kann berücksichtigt werden, ob er eine hinreichende Genugtüung erbt“, auch wenn die Strafe nicht vollstreckt wird (vgl hierzu BGH MDR 1954,433).
Die Strafkammer hat nun, von den beiden Gesichtspunkten also in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgehend, die Prage verneint, daß das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Was sie hierzu im
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einzeinen ausgeführt hat, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. Insbesondere ist es nicht zu beensivanden, wenn die Kammer hierbei besondere Bedeutung dem Umstande gegeben hat, daß die Tat run bereits drei Jahre zurückliegt. Ein Ermessensmißprauch oder sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Die Revision der Staatsanweltschaft war daher zu verwerfen.
Die Entschsidung entspricht dem Antrage des Oberburlesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt