Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 4 StR 141/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels ’ Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1955 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe
zur Bewährung ausgesetzt ist:
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver- “handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen mit einem 12 Jahre alten Mädchen zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. 5 Monate dieser Strafe hat das Landgericht auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Maßnahme richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 23 StGB nur zum Teil auszusetzen. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Auch wurde die teilweise Strafaussetzung schon in der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes und bei den Beratungen des Gesetzes ausdrücklich erörtert, aber entschieden abgelehnt. Der Tatrichter ist deshalb nicht befugt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vornherein auf einen Teil zu beschränken, wenn er glaubt, die ganze Strafe nicht aussetzen zu können. In einem solchen Falle ist es nur möglich, den Verurteilten nach teilweiser Verbüßung der Strafe gemäß § 26 StGB bedingt zu entlassen (BGH in NJW 1954, 1086 Nr 11).
Das Landgericht ist überzeugt, daß schon die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von B Monaten genügen würde, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Es glaubt aber, "hei einer Straftat. wie der vorliegenden" im Hinblick auf das Öffentliche Interesse wegen des Sühne- und Abschreckungsgedankens von der Strafvollstreckung nicht völlig absehen zu Können. Auch diese Erwägung wäre rechtsirrig, falls der
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Tatrichter hier nur die Natur der Straftat im allgemeinen, nicht auch die bestimmte Tat als Ausfluß der Täterpersönlich- | keit, die Art ihrer Ausführung und ihre schädliche Wirkung
auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und Rechtssicherheit im Auge gehabt haben sollte. Das liefe nämlich darauf hinaus, Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten dieser bestimmten: Art grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zu versagen. Damit wäre der Zweck des § 23 StGB nicht zu vereinbaren, der die Gewährung der Strafaussetzung grundsätzlich von der Höhe der Freiheitsstrafe, nicht von der Art der verletzten Strafvorschrift abhängig macht (BGH NJW 1954, 1087
Nr 12; 3 StR 162/54 vom 6.5.1954 zum Abdruck bestimmt).
Die erörterten Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange an das Landgericht.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert