Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 3 StR 224/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 204 54 2284 087’
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{m Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Kraftfahrzeugmeister Josef Sc n NEED aus BEE. dort geboren am BD. REED ED:
weger: fahrlässiger Tötung U.&
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs ir. der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der tei..genommen haben:
Sanatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Burdesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Biindesrienter Dr Arndt Bundesrichter Maaß as beisitzende Richter. Nrerstaatsanwalt WW in der Verhandlung.
Oberregierungsrat Dr. EEEEEEEB bei der Verkündung a!s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mitt_eren Justizdienst GEREEED ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Dezember
1953 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrer- "aubnis entzogen und die Aussetzung der gegen ihn
srkamıten Gefängnisstrafe zur Bewährung versagt woren ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, ar. das Landgericht Aurückverwiesen,
Von Rechts wegan
Der Angeklagte unternahm am 3. Mai '953 mit, einem Persunenkraftwagen Mercedes 170 DS seiner damaligen Arbeitgeberin. der Fahrzeugwerke I GmbH in BEE, eine :ängere Probefahrt, die ihn von Bochum über Duisburg nach Düsse!dcarf führte. Er benutzte die Bundesstrasse 8, die damals am Rande der Innenstadt von Düsseldorf wegen Strassenarbeiten über die Lützow- und Mauerstrasse in die Innenstadt umgeleitet wurde. Die Umleitung hatte, für den Angeklagter. erkennbar, nicht den Vorrang der Hauptstrasse. A.s der Angeklagte gegen Mittag die Mauerstrasse befuhr, bıelt ar - im zweiten Gange - eine Geschwindigkeit von 30 -- 36 km/st inne, Sein Hauptaugenmerk galt der Umleitung. Bevor er in die Kreuzung der Mauerstraße mit der gleichrangigeı. Bankstrasse einfuhr, bremste er den Wagen soweit ab, uab er auf der Mitte der Kreuzung noch eine Geschwindigkeit von 25 km/’sl hatte. Dort angelangt. sah er auf der Banksırasse von rechts in einer Entfernung von 8 - 10 m das Moterral ies später verunglückten Dr auf sich zıkommen. Dr fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 - 40 km/st; er hielt die rechte Seite der Bankstrasse ein. Bei seinem Anblick bremste der Angeklagte erneut. Er konnte jedoch nicht mehr verhindern, daß das Kraftrad auf die vordere rechte Seite seines Personerkraftwagens auffuhr. Dr und sein Mitfahrer wurden bei dem Zusammenstoß schwer verletzt. Brettschneider starb wenige Tage später an den Verletzungen. Der im Personenkraftwagen mi.tfahrende Bruder des Angeklagten wurde durch Glassplitter verletzt.
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auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, Es hat ihm ausserdem die Fahrer"aubnis entzogen, äen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde äie Erteiiung einer neuen Fahrerlaubris auf ein Jahr untersagt. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB hat es abgeiehnt:
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund die Sachbeschwerde.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschriftl des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.
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Die Suchbsschwerde führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubris und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
ı.) Daß dor Angeklagte schuldnaft das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Kraftradfahrers (§ 13 Abs 2 StVO a:F.) verletzt und dadurch fahrlässig die Tötung eines Menschen und die Körperverletzung zweier weiterer Menschen verursacht hat, ist im angefochtenen Urteil irrtumsfrei dargetan, Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen,
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2.) Im Ergebnis ist auch die - für die Strafhöhe bedleuisame - Feststeilung des Landgerichts, die Fahrlässig-- kers des Angeklagten sei grob gewesen, nicht zu beanstandern. Die Revision weist zwer nicht chne Berechtigung dar-- auf hir, daß der Zusammenstoß letzten Endes nur auf eine 2.üchtige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers zurückzaführen sei, die dadurch bedingt gewesen sei, daß der Augek:agte die Fortsetzung der Umleitung gesucht habe. Es st auch cl.chtig, daß diese Unaufmerksamkeit mit den beschderen Fachkenntinissen und beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeugmeister in keinem inneren : Züsammenhange stand.
G.eiuchwoh. Kann die Ansicht des Landgerichts, der Angek-agte habe das Vorfehrtrecht des Motorradfahrers grob fehriässig mißachtet, nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Verfahrtverletzungen steilen jedenfalis dann besonders grote Verstöße gegen die Verkehrszucht dar, wenn die Vorfaartregelung für jedermann klar und eindeutig ist, wie es im vorliegenden Falle zutraf, wo das von rechts kommende Fahrzeug infolge des gleichen Rangs der zusammen-- treffenden Strassen die Vorfahrt hatte (§ 13 Abs 2 StYO a.F.}. Mit der gewissenhaften Befolgung dieser das deutsche Vorfahrtrecht beherrschenden Grundrege!. (vgl auch § 15 Abs StVO n.F.) steht und fällt die Fiüssigkeit. und Sicherheit des Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen,
Die Rechtsprechung hat deshalb zugunsten des Vorfahrtberechtigten den sogenannten Vertrauensgrundsatz entwickelt, der besagt, daß auf die Beachtung des Vorfahrtrechtes vertraut werden kann, solange keine besonderen Anhaltspunkte
für «ine Verıetzung erkennbar sind. Um der sich aus der Vorfehrtrsgelung ergehenden Wartepflicht sicher genügen zu können, hat der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete schau vor der Einfahrt in die Kreuzung oder Einmündung a!le erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem seine Geschwindigkeit weitgehend herabzusetzen. Das hat der Angeklagte versäumt. Nach der unangreifbaren Annahm® des Landgerichts betrug seine Geschwindigkeit: trotz des verausgegangener: Bramsens auf der Mitte der Kreuzung noch 25 km; st. Bei der Einfahrt in die Kreuzung fuhr er entsprechend schreller. Diese Geschwindigkeit war unter den gegebenen Umständen jedenfalis deshalb zu hoch, weil der Angexiagte währenä des Überquerens der Kreuzung die Um-Teilung suchen mußte, alsc nicht, wie erforderiich, seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Querverkehr, insbesondere den von rechts kommenden und ihm gegenüber vorfahrtbere.utigten Fahrzeugen widmen konnte, Die überhöhte Geschwindigkeit war für den Zusammenstoß ursächlich, weii der Angeklagte, hätte er seine Geschwindigkeit auf die Nutwendigkeit jederzeitigen Anhaitens eingestelt, den Kraftradfahrer auch dann noch ungefährdet hätte vorbeilassen können, wenn er ihn erst auf eine Entfernung von 8 - 10 m erbiickte, Durch das zu schneile Einfahrer in die Kreuzung hat sich der’ Angeklagte schuldhaft selbst der Möglichkeit begeben, das Vorfahrtrecht des Kraftraäfahrers zu beachten. Daß das Landgericht dieses Verhalten unter Hinweis auf die besondere Verkehrserfahrung des Beschwerdeführers als grob fahrlässig bezeichnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist, den Grad des Verschuldens des Täters zu bestimmen.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit deckt sich nicht mit dem der Rücksichtslosigkeit im § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB (vgl dazu insbesondere das Urteil des BGH vom 25, Bebruar 954 -— 4 StR 796/53 — in BGHSt 5, 395 -: VRS 6, 373). Er greift weiter und umfaßt auch Fäile, die den Vorwurf einer rücksichtslosen Fahrweise noch nicht rechtfertigen. Daß das Landgericht rücksichtsioses Handeln des Angeklagten verneint hat, steht daher der Annahme, er habe sieh grob fahrıässig verhalten, denkgesetzlich nicht entgegen.
3,) Dagegen kann das Urteii insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verweigert worden ist»
&) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB setzt die Feststellung voraus, daß sich der Angeklagte durch die ihm zur last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat Diese Feststellung erfordert, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5, November i953 - 3 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 (174 ff) :: VRS 6, 2: (28) dargetan hat, eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist zwar von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen. Daneben müssen aber in der Regel auch die Persörlichkeit des. Täters, seine bisherige Fahrweise, einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantviortungsbewußtsein zulassen, berücksichtigt werden. Auf eine soiche urfassarde Gesamtwürdigung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Tat ungewöhnlich
schwer wiegt und unmittelbar ein besonderes Maß von Ver-. antwortungslosigkeit beweist.
Die Begründung, die das angefochtene Urteil für die Entziehung der Fahreriaubnis enthält, genügt diesen Anforderungen nicht, Die allgemeine Erwägung des Landgerichts, daß bei der heutigen Zunahme des Verkehrs und der Verkehrsunfäiie an die Zuverlässigkeit der Kraftfahrer höchste Arforderungen gesteilt werden müssen, ist bei der Prüfung der Frage, ob gerade der Angeklagte wegen persönlicher Unzuveriässigkeit aus dem Kraft:erkehr ausgeschaltet werden muß, nicht verwertbar, Sie ist der gesetzliche Grund für die Einführung der sichernden Maßregei. der Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt. Im übrigen hat das Landgericht ıediglich auf die grob verkehrswidrige Mißachtung des Vorfahrtrechtes durch den Angeklagten hingewiesen, die bei ihm als Kraftfahrzeugmeister mit entspre:hender Ausbildung und Erfahrung besonders schwer wieg8: Ob es in diesem Zusammenhang auch gewürdigt hat. daß der Angeklagte trotz seiner von der Revision glaubhaft vehaupteten großen Fahrleistungen in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorbestraft ist, läßt das Urteil nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat in verhältnismäßig jungen Jahren die Stellung eines Kraftfahrzeugmeisters in angesehenen Kraftwagenwerken erreicht. Er wird von seiner Arbeitgeberin gut beurteilt. Nach Lage der Sache kann angenommen werden, daß sich dieses Urteil nicht nur aufseine persönliche Führung, sondern auch auf seine fachliche Eignung und damit auch auf seine Zuverlässigkeit im Fahren bezieht. Unter diesen Umständen kann es sich bei der dem Angeklagten zur last liegenden Straftat trotz der
vom Landgericht angenommenen groben Fahrlässigkeit um ein e:nmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben, das für sich allein noch kein ausreichender Beweis für die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen vor. Kraftfahrzeugen schlechthin zu sein braucht, Screfäitige Erwägungen in dieser Richtung waren im vorliegenden F.l.ı. besonders geboten, weil der Angeklagte durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in seiner berufiichen Betätigung schwer getroffen wird.
b) Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, hat das Landgericht in erster Linie hervor:;;ehoben, daß ein Antrag nach § 23 StGB nicht gesteilt worden sei. Dieser Erwägung liegt möglicherweise die irrige Meinung zugrunde, daß üle krage der Strafaussetzung nur dann zu prüfen sei, wenn der Angeklagte es beantrage, Tas Fehlen eines Antrages befreit indes den Tatrichter nur von dem verfahrensrecht- -ichen Begründungszwang des § 267 Abs 3 Satz * StPO, nicht aber von der Prüfung der Frage, ob die Strafaussetzung zu gewähren ist, Sie ist in jedem Falle vorzunehmen, in dem auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten
erkannt wird. Die im angefochtenen Urteil weiter angestell-
te Hilfserwägung, ein Antrag auf Aussetzung der Strafe wäre
wegen des Öffentlichen Interesses an der Vollstreckung min--
destens eines Teils der Strafe abgelehnt worden, geht über eine formelharte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 23 Abs 3 Nr : StGB) nicht hinaus. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für das Landgericht maßgebend waren, um ein Öffentliches Interesse an der Straf-
Ti
une nme tete mann ” ...
voılstreckung zu bejahen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auf das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1954 - 3 StR 162/54 - wird verwiesen,
Röatberg Dr. Dotterweich Martin Dr.Anrdt Maaß