Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 225/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 225/54 2299 0-0
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Herbert C OENB zu: DEE. geboren an BD BD in Brei.
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Februar 1954 insoweit im Strafausspruch aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. In diessm Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen politischer Verdächtigung!" nach § 1 Abs 1-3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
1.) Seine Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch wendet.
ea) Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht in der rechtlichen Würdigung von einer "Anzeige oder Verdächtigung bezw. Mitteilung" spricht, ohne sich ausdrücklich für eins dieser drei verschiedenen Tatbestandsmerkmale zu entscheiden, Diese Ungenauigkeit gefährdet jedoch hier nicht den Schuldspruch; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte gegen seine frühere Ehefrau nicht von sich aus eine Anzeige erstattet, sondern sie durch eine Frage, die er an den Beamten der "Volkspolizei" stellte, verdächtigt hat. Zu dieser Verdächtigung gehörte auch die Angabe der Bankkonto-Nummer. Unter Mitteilungen im Sinne des § 1 Abs 3 versteht das Gesetz nur solche Nachrichten, die nicht schon eine Anzeige oder Verdächtigung sind. Hier kommt daher nur das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung in Betracht. Diesem Ergebnis entspricht die Bezeichnung der Straftat in der Formel des angefochtenen Urteils.
b) Die Art der Verdächtigung brachte die Ehefrau des Angeklagten, wie das Landgericht ausführt, in die Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen empfindlich beeinträchtigt zu werden. Diese Auffassung ist nicht mit Rechtsgründen zu beanstanden. Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob je de devisenrechtliche
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Zuwiderhandlung ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihren Umfang von den Behörden des Sowjetsektors als politische Straftat behandelt und mit grausamen Strafen belegt wird. Es genügt, daß diese Ge fahr in jedem Falle dieser ärt droht. Die vom Landgericht betonte "Willkürpraxis der sowjetzonalen Behörden bei Mitteilungen der vorliegenden Art" besteht gerade darin, daß die staatliche Reaktion im Einzelfall unberechenbar ist.
c) Das Landgericht stellt auch rechtlich einwandfrei fest, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Verdächtigung könne solche schweren Wirkungen haben. Er wußte nach dem Urteil insbesondere, daß seine geschiedene Ehefrau das Bankkonto in Westberlin ohne Wissen der Behörden des Sowjetsektors unterhielt.
2.) Die Revision dringt jedoch durch, soweit sie sich gegen die Begründung wendet, mit der das Landgericht dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung für den Fall der Verurteilung beantragt, "die Prage einer Bewäahrungsfrist zu prüfen". Hierin lag der Antrag, eine etwaige Strafe zur Bewährung auszusetzen. Da das Landgericht ihm nicht entsprach, mußte es die Gründe dafür im Urteil angeben. Dies bestimmt § 267 Abs 3 Satz 3 StPO, auf den die Revision sich neben der sachlichrechtlichen Rüge beruft.
Das Landgericht beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den Satz: "Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Frage, da das öffentliche Interesse hier die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB)." Eine solche Begründung nur mit den Worten des Gesetzes genügt jedoch in der Regel nicht; denn das Revisions-
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gericht muß die Entscheidung auf Grund des Urteilsinhalts rechtlich nachprüfen können.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in ausnahmefällen schon aus dem festgestellten Sachverhalt und den Strafzumsessungsgründen hervorgehen kann, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen hat, obwohl es dies nicht ausdrücklich näher begründet. So liegt es hier jedenfalls nicht. Es gibt zwar Fälle, in denen das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe deshalb gebietet, weil der Verletzte allein durch den Ausspruch der Strafe keine ausreichende Genugtuung erhält (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23.4.1954 - 1 StR 745/53). Dabei wird aber im allgemeinen wesentlich sein, in welchem Maße er durch die Tat geschädigt oder sonst berührt worden ist. Nachteilige Folgen sind der früheren Ehefrau des Angeklagten durch die Verdächtigung nicht entstanden. Das hebt das Landgericht selbst hervor. Inwieweit sie sonst durch die Tat Über die Gefährdung hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden ist, geht aus dem Urteil bisher nicht hervor.
Auch andere Gesichtspunkte, aus denen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordern könnte, liegen nicht ohne weiteres zutage. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht vin solches Interesse nur deshalb angenommen hat, weil es sich um ein Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit handelt. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß dies rechtlich fehlerhaft wäre. Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine Strafaussetzung abzulehnen (vgl das zum Abdruck in der "Amtlichen Sammiung" bestimmte T:teil vom 23.4.1954 - 2 StR 79/54 -). Allerdings sind auch besondere örtliche
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Verhältnisse zu berücksichtigen. Die gerichtsbekannte Lage in Berlin macht es jedoch nicht entbehrlich, wenigstens kurz auf den jeweiligen Einzelfall einzugehen. Seine Besonderheit kann eine andere Entscheidung rechtfertigen, als sie sonst im allgemeinen angebracht sein mag.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker