Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 3/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 3/54
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Im Namen des Volkes
In
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der Strafsache gegen
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Amtsgerichtsrat
Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Dr. Peetz Glanzmann Dr. Jagusch
Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten -wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO entfällt. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
1. Die auf Verletzung der Vorschrift des § 244_Abs_2 StPO gestützte Rüge ist unbsgründet. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Unfallort besichtigt, über den Hergang des Unfalls und die Geschwindigkeit des Kraftrades zwei Kraftfahrsachverständige gehört, darunter einen vom Angeklagten benannten, es hat weiterhin den Inhalt der Lichtbilder, welche die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge und ihre Brensund Schleuderspuren zeigen, in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Sachverständigen erörtert. Demgegenüber hat die Verteidigung nur vorgetragen, die Geschwindigkeit KB beim Einfahren in die Kreuzung müsse etwa 80, nicht nur 35 Stdkm betragen haben; eine Untersuchung des beschädigten Kraftrades werde dies zeigen. Jedoch ist nicht dargetan, daß die von der Verteidigung benannten weiteren Sachverständigen, ein Kraftfahrzeugmeister und ein Karosseriebauer, eine dem Sachverständigen von Pu überlegene Sachkunde bei der Beurteilung der Fahrgeschwindigkeit anhand von Unfallspuren an Kraftfahrzeugen besitzen. Mit dem insoweit wesentlichen Punkt, der Fahrgeschwindig- _ keit des Kraftrades, setzt sich das Landgericht im Urteil
eingehend auseinander, und zwar unter Berücksichtigung aller
festgestellten Umstände. Es ist nicht erkennbar, welche anderen Erkenntnismittel weitere Aufklärung in dieser Richtung vermitteln konnten.
2. Verletzung des_$_244,. Abs_3, 4 StPO. Als Beweisamtrag kommt die Anlage zur Niederschrift vom 30. September 1953 ihrem Inhalt nach nicht in Betracht, sondern nur als Anregung zur weiteren Sachaufklärung. Sie stellt keine bestimmten Beweisbehauptungen auf, sondern äußert nür Ver-
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mutungen über den Unfallhergang.
Der Beweisamtrag der Verteidigung ging gemäß der Niederschrift nur dahin, die Zeugen darüber zu hören, daß "der Pkw nicht das Motorrad, sondern das Motorrad den Pkw gerammt" hat. Mit diesem Inhalt des Antrags setzt sich der ablehnende Beschluß des Landgerichts nicht auseinander. Er besagt nur, die Geschwindigkeit, mit der KEEEB von rechts kam, sei "auf Grund des Sachverständigengutachtens bereits festgestellt", die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft. Der Beschluß geht also an dem Beweisgegenstana des Antrags vorbei.
Der Verstoß ist jedoch unschädlich, Nach der bindenden Feststellung des Landgerichts fuhr der Angeklagte zu schnell, nämlich mit 50 Stdkm, in die nach rechts hin unübersichtliche Kreuzung unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts der Benutzer der Bundesstraße 49 ein, während Ko. der die Bundesstraße befuhr, die zulässige, mäßige Geschwindigkeit von 35 Stdkm einhielt. Unter diesen Umständen war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit dem Kraftrad,- das er erst beim Einfahren in die Kreuzung sehen konnte, unvermeidlich. Dann ist es aber unwesentlich, welches Fahrzeug das andere seitlich angefahren hat und welche Teile der beiden Fahrzeuge dabei zuerst aneinandergeprallt sind, zumal beide durch den Zusammenstoß ins Schleudern geraten sind und beide Fahrer im letzten Augenblick noch Ausweichbewegungen versucht haben können.
3. Das übrige Vorbringen der nevision zum Verfahren richtet sich nur gegen die das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung.
4. Sachlichrechtlich ist kein Verstoß ersichtlich,
b) Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch ein und dieselbe Handlung Übertretungen der Straßen- . verkehrsordnung und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt;
4 StR 741/53 vom 6. April 1954). Entsprechend ist der Schuldspruch zu ändern.
c) Die Ausführungen, mit fenen das Lendgericht eine Mitschuld des Kraftradfahrers Kluge an dem Zusammenprall verneint, sind bei der festgestellten Geschwindigkeit von 35 Stakm auf der bevorrechtıgten Bundesstraße nicht zu beanstanden.
d) Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6.Oktober 1953). Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Angeklag- ee ten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Demge- “ mäß war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. :
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha
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