Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 741/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Senat tritt dem Leitsatz der Entscheidung 2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser Entscheidung angeführten Gründen bei (gegen BayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).
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Für das Nachschlagewerk ! Tor Nicht_für. die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: Sstvo § 49
Rechtssatz: Der Senat tritt dem Leitsatz der Entscheidung 2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser Entscheidung angeführten Gründen bei (gegen BayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).
Aktenzeichen: 1 StR 741/53 Urteil des BGH vom 6. April 1954 IG Trier
via
ı StR 741/53
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Helmut W gm zus EEE zevoren am GE 1925 in vom.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter NHantel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait Dr; in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Weil der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953 wird mit
der Massgabe verworfen, dass Jie Verurteilung nach
Von Rechts wegen
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden,
1.Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Kündlichkeit der Hauptverhandlung und die Vorschrift des § 249 St?O sind nicht verletzt;
a)Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bestritten, bei der polizeilichen Vernehmung die damals niedergeschriebenen, von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben über das Verhalten des SCHERER zenacht zu haben. Diese früheren Angaben sind ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat nur eingewandt, er führe sie auf die Folgen seiner Verletzung und die "zeitweilige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall" zurück. Das Landgericht hat also nicht die polizeiliche Niederschrift als Beweismittel verwertet, sondern die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Verlauf und Inhalt der früheren Vernehmung. Dies war zulässig.
b)Darüber, ob die früheren Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen oder ob seine jetzige Einlassung Glauben verdient, hat das Landgericht durch Vernehmung des Polizei -Hauptwachtmeisters Kg Beweis erhoben; ausserdem stand hierfür der Inhalt der jetzigen Einlassung des Angeklagten zur Verfügung. Kffhhat den Angeklagten als-
bald nach dem Unfall und am Tage nach seiner Vernehmung durch den Polizei-Oberwachtmeister H@EB gesprochen und hierüber bekundet, der Angeklagte habe trotz seines Zustandes klare Antworten gegeben. Hiernach brauchte das Landgericht keinen Anlass zu sehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung von Amts wegen noch weitere Beweise zu erheben; denn wenn der Angeklagte die Fragen der Beamten klar und ins „inzelne gehend beantwortete, so kann er zu dieser Zeit nicht bewusstlos oder in seinem Bewusstsein getrübt gewesen sein, Das ergibt ohne weiteres auch der Inhalt der Niederschrift über äie polizeiliche Vernehmung. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung die frühere Sachdarstellung des Angeklagten veräiene den Vorzug, aus Rechtsgründen nicht zu beansteonden, Ein Verstwoss gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor.
c)Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsmengel erkennen. Nur die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 1, 49 StVO hat jetzt.zu entfallen (Art.2 Nr. 38 der VO zur Änderung der Strassenverkehrsordnung vom 24. August 1953, BGBl. S 1131; vgl. BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Der Senat tritt insoweit den Gründen des 2. Strafsenats bei.
2.Auch der Strafausspruch ist nicht zu bemängeln.
Bet a)Die Vorstrafen des Angetilagten sind ausweislich hie. der Urteilsgründe nicht straferköhend verwertet woröen, KT so dass es auf die Nichtverlesung des Strafregisterauszugs |
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nicht ankomit.
b) Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach den 88 1, 49 StVO übt nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe keinen Einfluss auf die Strafhöhe.
c) Dass das Landgericht grobe Fahrlässigkeit angenonmen und dazu ausgeführt hat, bei nur geringer Sorgfalt sei der Unfall vermeidbar gewesen, ist keine unzulässige Doppelverwertung von Umständen, die schon bei der Bildung des Tatbestandes des § 222 StGB berücksichtigt worden sind; Diese Ausführungen weisen nur in zulässiger Weise auf den festgestellten Grad der Fahrlässigkeit hin:
Die Revision musste hiernach verworfen werden.
Mantel .. Engels Glanzmann
Jagusch Dr. Schalscha