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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 743/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2318 0437’:-

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Architekten Hans 5 EEE zus mw, zevoren am ED 1902 ir Lu,

wegen fahrlässiger Tötung u-a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanweltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Gie Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Peteinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu vier Konaten Gefänsnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte fuhr am 13. Mai 1953 gegen 18,30 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstrasse 327 von Hermeskeil nach Baumholder, er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 50 Stundenkilometern. Auf der etwa 8 m breiten Strasse

fuhr vor ihm scharf rechts der von ihm auf grössere

Entfernung beobachtete Radfahrer A- Kurz bevor er diesen erreichte, wurde der Beschwerdeführer hintereinander von zwei Kraftradfahrern überholt. Den zweiten, den als Zeugen vernommenen SEM, rief der Angeklagte durch das geöffnete Seitenfenster zwecks Erkundigung nach dem Weg an. Kurz darauf kam es zu einem Zusammenstoss mit dem Radfahrer AB. der hierbei den Tod fand. Bei dem Unfall stiess der Beschwerdeführer mit dem äussersten rechten Teil der vorderen Stoßstange seines Wagens gegen das Hinterrad des Fahrrades, dessen Felge, unä zwar in der Hauptsache in ihrem linken Kranz in der Höhe der Stoßstange des Volkswagens eingebuchtet wurde. Auch der linke Arm der Lenkstange wurde nach innen eingebogen und ie Fahrradlampe nach rechts seitlich herausgedrückt. Die rechte Vorderlampe des Kraftwagens wurde zertrürmert, die Split-

ter lagen etwa 2 m vom rechten Strassenrand entfernt auf der

Fahrbahn. Der Verunglückte blieb mit der Kopf senkrecht

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zur Fahrbahn auf dem rechts neben der Strasse verlaufenden Rasenstück liegen. Sein Fahrrad lag nech dem Unfall in Fahrtrichtung vor ihm teilweise auf der Fahrbahn,

Die Strafkammer komnt auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass der Angsklagte zwecks Überholung des AB noch links ausgebogen ist. Seine Zinlassung, AG sei wenige Meter vor dem Kraftwagen plötzlich nach links abgewichen, erachtet das Landgericht nicht für widerlegt; es nimmt jedoch an, aus den Schäden an den Fahrrad und dem Kraftwagen und der Lage des AR ergebe sich "eindeutig", dass der Anstoss von hinten links mit dem äussersten rechien Teil der vorderen Stoßstange erfolgt ist. Wenn die Strafkammer es hiernach als "ausgeschl sen" bezeichnet, dass der Angeklagte den AU in üem Augenblick erfasst hat, als dieser nach links ausbog, und dass es "nur" so gewesen sein könne, dass der Verunglückte sich wieder in einer Rechtsbiegung befand, als der Zusamnenstoss erfolgte, so steht diese Schlussfolgerung in ihrer Ausschliesslichkeit mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Gerade die Einbuchtung des linken Felgerkranzes des Fahrrades spricht dafür, dass rend sich noch in der Schwenkung nach links befand, als sein Rad von der Stoßstange getroffen wurde, Hätte er sich in einer Bewegung nach rechts befunden, so liegt es nahe, anzunehmen, Kraftwagen zugewandt gewesen und getroffen worden wäre, Auf der Annahme, dass A schon wieder nach rechts zurückschwenkte, beruht aber das Urteil des Landgerichts. Denn aus ädicsem Verhelten des Verunglückten schliesst

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das Landgericht, dess das Abweichen des A von der äussersten rechten Fahrbahn zur Hitte und das Zurückschwenken nach rechts soviel Zeit beanspruchte, dass

der Angeliilagte Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten ge-

habt habe, die er infolge Unaufmerksemkeit ausser Acht gelassen habe. Kann aber die Möglichkeit nicht ausge-

“ schlossen werden, dass Arend erst unmittelbar vor dem Wagen des Beschwerdeführers erstmalig nach links schwankte, so kann dem Angeilagten, der in genügendem Abstand von der bisnerigen Fahrbahn des Radfahrers fuhr und mit einer plötzlichen Linksschwenkung nicht zu rechnen brauchte, nicht nachgewiesen werden, dass er eine durch die Umstände gebotene Vorsicht ausser Acht gelassen habe. Übrigens würde, selbst wenn bewiesen werden würde, dass Arend im Augenblick des Zusammenstosses sich bereits wieder

in einer Rechtsschwenkung befand, noch zu prüfen sein, ob sich die Links- und Rechtsbewegungen nicht in der Art eines JSchwalikens in vo kurzer Zeit vollzogen heben, dass

auch dann dem Angeklagten für Ausweich- oder Bremsmassnahmen

keine Zeit blieb.

Ob die Aufmerksamkeit des Angeklagten durch seine Frage an den ihn überholenäien Kraftradfehrer abgelenkt wer, ist bisher nicht festgestellt. An sich ist es denkbar, dass eine solche Frage zum Seitenfenster hinausgerufen wird, ohne dass Ger Fahrer seinen Blick in unzulässiger Weise von der Fehrbahn c.bwendet. Es wird sorgfältig zu prüfen sein, ob selbst ein etwaiges sekundenlanges Abwenden des Blicks nach der Seite, das übrigens auch für den aufmerksamen Fahrer zuweilen geboten ist, dann ursächlich für den Unfall gewesen ist, wenn nicht ausgeschlossen

werden kann, dass die Schwenkung des AB zanz kurz vor dem

Kraftwagen des Angeklagten plötzlich ausgeführt wurde.

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Für die Beurteilung des Falls kann auch von Bedeutung sein, ob die befahrene Strasse in der Fahrtrichtung etwa ansteigt.

Da die bisherigen Feststellungen zum Nachweis einer den Unfall verursachenden Fahrlässigkeit äües Beschwerdeführers nicht ausreichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben,

Sollten weitere Feststellungen wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten sein, dass eine Bestrafung wegen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung begangener bbertretung der 88 1, 49 StVO nach der Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom 24, August 1953, BGB1.I S 1166, 1201, 1212) zu unterbleiben hat (BGH Urt. 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954),

Bei Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist die Bewährungsfrist durch Beschluss festzusetzen (§ 24 StE 268 a StPO).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha