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BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 3 StR 408/54

3. Strafsenat

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mn 2236 018

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Wilhelm EB EB :.:

KEEEW, dort geboren en 19:9.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955; an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MUB in üsr Verhandlung, Bundesanvalt iD bei der Verkündung

.als.Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

'- Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, | Von Rechts wegen

G_rü_n de: Die Strafkammer hat den Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung (88 1, 9, 49 StVO) freigesprochen, dabei jedoch nicht sämtliche Umstände des festgestellten Hergangs gehörig berücksichtigt. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind daher begründet,

Die Begründung des Freispruchs ist wie folgt rechtlich zu beanstanden:

1. Der Angeklagte befuhr in der Dunkelheit mit dem Ikw mit abgeblendetem Licht und einer Bahrgeschwindigkeit von etwa 30 - 35 Stdkm (30 Stdkm = 8, 33 m/Sek) die Lilienthalstrasse in Kassel. Die rechte, grundsätzlich rechts zu befahrende Fahrbahn ist 4,55 m breit (Gesamtfahrbahnbreite 9,1 m), Etwa 20 m . vor sich sah er den die Strasse von rechts nach links überquerenden Angsstellten SEE. ier schon "etwa 2,50 m auf der Fahrbahn zurückgelegt", die Mitte der dem Angeklagten grund- ‚sätzlich zur Verfügung stehenden Fahrbahn also überschritten hatte und der Strassennitte zuging. Dass SE znsetrunken wär (1, 39 %o Blutalkoholgehalt) und stark schwankend ging, be-

merkte der Angeklagte nicht. Dieser hätte nun bedenken müssen, ur

“ob er mit dem Lkw nicht hinter dem nach links Strebenden, zwischen ihm und dem rechten. ‚Borästein, durchzufahren habe, wie es, wenn die Verkehrslage es erlaubt, grundsätzlich geboten . ist (BGH VRS 4, :2855.6, 193, 196; 3 StR 707/52, 3 StR 183/54). SEE 2i ne nach links; seine Entfernung vom rechten Fahrbahnrand betrug schon 2,50 m, als der Angeklagte noch 20 m = etwa 3° 'Fahrsekunden von ihm entfernt war; sie musste sich also in den nächsten. 3 Sekunden bei vernünftigem Verhalten, von dem der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer ausging, um 3 x 0,80 m = etwa 2,40 m auf zusammen etwa 4,90 ı vergrössern, Wenn nicht besondere Verhältnisse entgegenstanden, hätte der Angeklagte also gefahrlos hinter si vor-

beifahren können, statt zu versuchen, noch vor ihm vorbeizukond. men (s. 2a).

Es ist rechtsirrig, dass das Landgericht dies nicht erwogen hat und stattdessen von einem so allgemein nicht anzuerkennenden Satz ausgeht, bei 9 m breiten Strassen sei es üb-

lich, dass Fussgänger auf der Fahrbahn anhalten, um Kraftwagen vorbeizulassen.

Dabei war ferner zu prüfen, ob unter diesen Umständen, selbst wenn der Angeklagte den Zustand SG" nicht erkann- | te, nach der Verkehrslage nicht schon allgemein von ihm zu for-f dern war, dass er die Geschwindigkeit ganz wesentlich herab- u setzte, wenn er im. Dunklen nur 20 m vor sich auf der Mitte x ‚seiner Fahrbahn plötzlich einen Fussgänger wahrnahm.

2. Rechtsbedenken begegnet jedoch auch die Ansicht der E Strafkammer, der Angeklagte habe mit einer "vernünftigen Gehweise" SW’ rechnen dürfen, Dies ist schon aus zwei von |

der Erkennbarkeit der Angetrunkenheit unabhängigen Gründen zweifelhafts

2) Wollte der Angeklagte noch vor SW üurchfahren, so geriet er, wenn die Urteilsangaben über Maße, Entfernun-- gen und Bewegungen zutreffen, mit dem Lkw auf die Strassen- | mitte, wenn nicht sogar ganz oder überwiegend auf die für ihn linke Fahrbahn, Selbst einen sorgfältigen Fussgänger musste dies überraschen und unsicher machen, da er im allgemeinen E annehmen darf, nach dem Überschreiten der ersten Fahrbahn, in #& der Strassenmitte, durch den von links kommenden Verkehr nicht f mehr gefährdet zu werden. Hätte also - was das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht noch prüfen muss — die Fahrweise des ö Angeklagten auch einen sorgfältigen Fussgänger überrascht und . gefährdet, so durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, .

dass SB sich vernünftig verhalten, nämlich stehenblei. ben oder zurücktreten und abwarten werde, was der Angeklagte } vorhabe, Er musste dann vielmehr damit rechnen, dass die im Strassenverkehr so wichtige Verständigung der Teilnehmer durch schlüssiges. klares Verhalten missglückt war und die Geschwindigkeit schon deshalb . wesentlich herabsetzen (RGSt 71. 28), 3 um seinen Pflichten im Verkehr genügen zu können.

b) Unabhängig davon spricht hierfür noch ein weiterer Grund: Die Leuchtwirkung abgeblendeter Scheinwerfer hat sich nach der Vorschrift des § 50 Abs 6 StVZO zu richten. Das Ur- i teil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte den später Verunglückten bei gehöriger Sorgfalt nicht schon früher als auf "etwa 20 m" hätte sehen und in seiner Gehweise beobachten können und müssen. Massgebend dafür ist der Zustand seiner Beleuchtungseinrichtung, die Strassenbeleuchtung und die übrige Verkehrslage einschliesslich des Gegenverkehrs. Konnte der Angeklagte SC ve i gehöriger Sorgfalt schon früher beobachten, so ist die Frage, ob ihm dessen schwankender Gang auffallen musste; auf anderer tatsächlicher Grundlage als bisher zu "beurteilen. ' | |

Aber auch unabhängig davon ist noch zu erwägen: SCEEEEEED hat bei Dunkelheit, die das sichere Schätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten sehr erschwert, noch in verhältnismässig ‚geringer Entfernung vor dem Ikw des Angeklagten versucht, die Strasse zu überschreiten. Je nach der Verkehrslage kann dies einen Kraftfahrer schon an sich zu besonderer Vorsicht verpflichten,

3. Hiernach tragen die bisherigen Feststellungen und Er-

wägungen den Freispruch nicht.

Gelangt das Landgericht zur Verurteilung, so ist hinsichtlich der Verkehrsübertretungen auf die Urteile BGHSt 6,

25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954 zu verweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes anwalts:

Glanzmann . Koeniger Busch Jagusch Maaß