Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 853/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 853/53
2322 086
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die 2-2. stellungslose Köchin Else W nn) aus IB, geboren am . En ED ir DE in
Pam». wegen versuchter Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 7. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkammer "zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Verfahrensrüge der wegen versuchter Brandstiftung gemäss §§ 306 Abs 1 Nr 2, 51 Abs 2,43 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist nicht durch Anführung von Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich (§ 244 . Abs 2 Satz 2 StPO). Die Ausführungen zur Sachbeschwerde wenden sich lediglich gegen die tatrichterliche Feststellung, daß das Wissen und Wollen der Angeklagten, als sie aus Rache die Betten anzündete, auch die Inbrandsetzung des ganzen Wohngebäudesumfasste. Das Schwurgericht erwägt, die “ Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß,wenn einmal die Betten brannten, auch das Zimmer und damit das ganze Gebäude vom Feuer erfasst und vernichtet werden konnte, ohne daß sie es in der Hand hatte, diese Folgen zu vermeiden; einen solchen Erfolg hat sie sich nach der Überzeugung des Gerichts zum mindesten als möglich vorgestellt und gebilligt. Diese Annahme des Tatrichters steht weder mit. den Urteilsfeststellungen zum Beweggrunde und zur Geistesverfassung der Angeklagten noch mit der offengelassenen Mög- , lichkeit in Widerspruch, daß die Angeklagte bei ihrer Tat an das im selben Zimmer schlafende Kind nicht gedacht hat.
Rechtliche Bedenken bestehen weder gegen den Schuldspruch noch gegen das Strafmass an sich.
Fehlerhaft ist lediglich die Handhabung des § 23 StGB. Das Schwurgericht hat nämlich, wie es ausführt, von einer Strafaussetzung zur Bewährung deshalb abgesehen, weil für
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diese Vergünstigung ohne weitere polizeiliche Ermittlungen noch keine hinreichende Grundlage gegeben sei.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bildet einen Bestandteil der Strafzumessung (vgl. Dallinger JZ 1953 5 435); auch sie steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Die Tatsachen, die für seine Entschei- & dung über eine Strafaussetzung von Bedeutung sein kön- ” nen, hat - den allgemeinen Grundsätzen des § 244 Abs 2 StPO entsprechend - das Gericht selbst von Amts wegen zu ermitteln (Dallinger aa0 S 434). Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist von der Revision freilich nicht gerügt worden. Wenn indessen das Schwurgericht, obwohl nach seiner Auffassung eine Strafaussetzung zur Bewährung durchaus in Betracht kommen konnte, der Beschwerdeführerin diese Vergünstigung deshalb verweigerte, weil die Voraussetzungen nicht geklärt seien, 50 ist das sachlich-rechtlich fehlerhaft.
Die Sache war daher lediglich zur Nachholung der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung an die gemäss §§ 24 Nr 3, 74, 80-GVG nunmehr zuständige
Strafkamter zurückzuverweisen»
Groß Krumme Engels Dr. Augustin Seibert