Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 3 StR 678/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_ StR 678/53 2328 0°0
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
‘. den Hontagehelfer Heinrich I aus Dunn ED: U?
geboren am M. a in
2. den Montageschlosser Wilhelm Ha > aus DD-GEREEED u
BB, dort geboren an wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten HP gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. März 1955 wird verworien.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte : zu tragen.
2. Auf die Revision des Nebenklügers wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Hab betrifft, wie folgt ergänzts
Die beschlagnahmten am 18. September 1951 eingeschmuggelten 17,5 kg Röstkaffee werden eingezogen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt
1.) den Angeklagten HE@WB u.a. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei im Rückfall, begangen am 5. März 1953 hinsichtlich 172 Kartons unverzollten Zigarettenpapiers, zu drei Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe.
2.) den Angeklagten Haie wegen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen $ ı Nr 1 und 2 der Paßstrafverordnung, begangen am 18. September 1951 hinsichtlich 17,5 kg eingeschmuggelten Röstkaffees, zu zwei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.
Außerdem hat das Landgericht die Einziehung der beschlagnahmten 172 Kartons Zigarettenpapier angeordnet
‘I. Die: Revision des Angeklagten Hgeist unbegründet.
deführer keinen Erfolg haben:
aa) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben sind.
bb) Der Grundsatz der Abhängigkeit der Hehlereitat von der strafbaren Vortat ist entgegen der Meinung des Be- _ schwerdeführers nicht verletzt.
Der Tatbestand der Abgabenhehlerei erfordert allerdings, daß hinsichtlich der in den Gewahrsam des Hehlers Übergegangenen zollabgabepflichtigen . Ware zuvor die Ab-
gaben hinterzogen worden waren, als der Angeklagte durch deren Beförderung seinen Tatbeitrag zur Hehlereitat leistete. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat sorgfältig die Frage geprüft, ob die vom Angeklagten übermonmene Ware Schmuggel- oder Diebesgut war, und hat dann
die Möglichkeit, daß es Diebesgut war, auf Grund der festgestellten besonderen Umstände ausgeschlossen. Das Land-
gericht hat weiter zu seiner vollen Überzeugung festgestellt,
daß die in der Morgendämmerung auf offener Straße am Niederrhein aus einem anderen Personenkraftwagen in den vom Angeklagten’ gesteuerten Wagen übernommenen Pekete geschmuggeltes Zigarettenpapier enthielten und daß der Angeklagte von dieser Übernahme ab die vorausgegangene rechtswidrige Abgabenverkürzung hinsichtlich der Ware gekannt oder mindestens mit ihr gerechnet und sie in Kauf genommen hat. Er
hat die Schmuggelware nach der Annahme des Landgerichts im
Auftrag des Haupttäters der Hehlerei (mit Vornamen Hans) als dessen Gehilfe nach Duisburg-Ruhrort befördert und dabei auch seinen Vorteil als Ausgleich für die ihm durch die Anmietung des fremden Personenkraftwagens erwachsenen erheblichen Aufwendungen: gesucht,
Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zur Abgabenhehlerei hinreichend dargetan. Daß ein Mann mit dem Vornamen Hans als Haupttäter die Abgabenhehlerei begangen hat, zu der der Angeklagte schuldhaft Beihilfe leistete, ist vom Landgericht genügend klargestellt. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, daß es den Familiennamen des Haupttäters nicht. ermitteln konnte.
Soweit in den Urteilsgründen der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausdruck "Vermutung" gebraucht ist, bezieht er sich gar nicht auf den Angeklagten UP, son-
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dern auf die Hitangeklagten Dziwak und Ha, die mangels Beweises insoweit freigesprochen worden sind. Daher geht dieser Revisionsangriff fehl:
Im übrigen erschöpfen. sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Die Feststellungen hinsichtlich der Zahl der an der Tat beteiligten Personenkraftwagen sind, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, klar und enthalten auch keine Widersprüche. Nach den Urteilsdarlegungen waren an der Vortat mehrere Personenkraftwagen beteiligt, dagegen an der hier allein zu untersuchenden Beihilfe zur Hehlerei nur der e ine vom Angeklagten gesteuerte Wagen.
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che sachlichrechtliche Überprüfung des den Beschwerdeführer betreffenden Teils des Urteils ergibt keine Rechtsmängel.
Die Bestrefung wegen Abgabenhehlerei setzt voraus, daß zuvor die Vortat der Abgabenhinterziehung beendet, d:h. daß das Schmuggelgut bereits zur Ruhe gekommen war (vgl BGHSt 3, 40 /44/ und die Entscheidung des erkennenden Senats - 3 StR 358/53 - vom 14. Januar 1954, die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist). Zu dieser Frage enthält das Urteil ausdrücklich keine Darlegungen. Immerhin stellt das Landgericht in den Gründen fest, daß der Ort, wo nach seiner Annahme die Hehlereitat durch Übernahme der Waren in den Wagen des Angeklagten begann, zwischen Düsseldorf und Benrath lag und daß der Angeklagte nach dem Tachometerstend des gemieteten Wagens im ganzen nur 119 km gefahren ist, woraus das Landgericht geschlossen hat, daß der Angeklagte mit ihm nicht zur belgischen Grenze
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und zurück gefahren sein kann. Diese Umstände haben, wie sich aus dem Urteilszusammenhang hinreichend ergibt, dem Landgericht ausgereicht zu der Überzeugung, daß die Waren, nachdem sie unverzollt die deutsch-belgische Zollgrenze überschritten hatten, bereits zur Ruhe gekommen waren in dem Zeitpunkt, als sie in den vom Angeklagten gesteuerten Wagen übernommen wurden. Dieser Schluß ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. .
Auch sonst ergeben sich keine Rechtsfehler weder im Schuid- noch im Strafausspruch. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Schärfung der Strafe wegen Rückfalls
nach § 404 RAbgO gegeben.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II. Die-Revision des Hauptzollamts als_Nebenklägers greift das Urteil nur insoweit an, als darin unter Verletzung des
§ 401 Abs 1 RAbgO nicht auf Einziehung von 17,5 kg beschlagnahmten Röstkaffee gegen den Angeklagten Hawner erkannt
worden ist.
Sie ist auch in .zulässiger Weise beschränkt auf die Frage, ob durch Nichteinziehung der zollpflichtigen Kaffeemenge, hinsichtlich deren die abgeurteilte Abgabenhinterziehung begangen wurde, § 401 RAbgO verletzt worden
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ist.
Im übrigen hat das gegen den Angeklagten Hab ergangene Urteil im Schuld- und ‚Strafausspruch Rechtskraft
erlangt, da auch dieser Angeklagte selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat:
b) Die Revision ist auch begründet.
§§ 401 RAbgO schreibt zwingend vor, die Einziehung der zollpflichtigen Ware anzuordnen, hinsichtlich deren die Abgabenhinterziehung begangen worden ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte Haie bei seinem Schmuggelgang vom 18. September 1951 .17,5 kg Röstkaffee von Belgien in das deutsche Zollinland eingeführt, ohne die Ware der Zollstelle zur Entrichtung der Abgaben zu gestellen. Der Kaffee ist, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, nach der Tat beschlagnahmt worden und befindet sich, wie anzunehmen ist, noch im Gewahrsam der Zollbehörde. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung des Kaffees nach § 401 RAbgO sind hiernach gegeben. Dies hat das Landgericht offenbar’ übersehen, da es in den Gründen lediglich hinsichtlich der Straftat des Angeklagten Hg» die Frage der Einziehung erörtert und entschieden hat.
Der Urteilsspruch ist daher hinsichtlich des Angeklag-
ten Hab entsprechend zu ergänzen. Dies kann in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO im Revisionsurteil ge-
schehen.
Die Entscheidung entspricht in der Hauptsache dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Rotberg Krauss Koueniger
Busch Maass
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