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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 358/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! : 2337 099 :

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 259 StGB, § 403 Rabe > Der Hehler handelt auch dann seines Vorteils

Rechtssatzs:

Aktenzeichenis 3 StR 358/53 Urt des BGH vom 14. Januar 1954 16 Frankfurt am Main

wegen, wenn es ihm darauf ankommt, sich sein: bisheriges Einkommen für die Zukunft zu erhalten, sofern er sonst nach den Umständen :” mit einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Tage rechnet.

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’ « 024 3 StR 358/53

Im Namea des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer Arno 3 ch EB aus TREE a s-SC. geboren am B. ED EB in ce (TE. );

2.) den Kraftfahrer Kurt J aus nn NEED - DEE, zeboren an @. EB in an si

wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u. &.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

genatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter rrof, Dr. Busch, öundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Jaass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die kevisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 1952, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. .

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten der Kechtsmittel. an das „andgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte Sch ist vom Landgericht wegen "gewerbsmässiger Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei" in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gef nen PR zu fünf Geldstrafen von je 500 DM verurteilt worden,

Gegen den Angeklagten ID Hat das Landgericht wegen der gleichen Teilnahme an dem Vergehen der Steuerhehlerei “ in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 300 DM erkannt.

Ausserdem wurden die zur Beförderung des’Schmuggelgutes benutzten beiden, Lastkraftwagen sowie 2.398.000 amerikanische Zigaretten eingezogen, die die beiden Angeklagten auf den beiden Fahrzeugen mit sich führten, als sie bei ihrer letzten Fahrt von Beamten der Zollfahndung gestellt wurden. An Stelle der nicht mehr einziehbaren Zigaretten und Genußmittel, die bei früheren Fahrten befördert worden waren, hat das Landgericht gegen beide Angeklagte verschiedene Wertersatzstrafen verhängt. Schliesslich hat es die Veröffentlichunedes Urteils angeoränet.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel, die zusammen erörtert werden können, haben ürfolg.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei setzt nach § 403 RAbgO voraus, daß eine Abzabenhinterziekung hinsichtlich solcher zoll- und steuerpflichtiger Waren begangen wurde, bei deren Absatz der Hehler seines Vorteils wegen mitgewirkt hat. Die Vortat muß nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet sein. Ist sie noch nicht so weit gediehen, so be-

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teiligt sich auch derjenige, der die Beförderung des Schmuggelsutes im Inland vornimmt, an der nicht beendeten Haupttat der Abgaberhinterziehung, Fach der ständigen Rechtsprechung des Eeichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Zollhinterziehung nicht scron Aann beendet, wenn die ‚are die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat, sondern erst dam, wenn sie im Inlande zur Ruhe gekommen ist. Das ist der Fall, wenn sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt ist, an dem sie nach der Vorstellung

der Beteiligten vor behördlichem Zugriff geschützt sein soll

(BEHSt 3. 40, #47 ). Dar Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet.

Wie- in dem angefochtenen Urteil darfelegt ist, war der Angeklagte Sch bei dem Transportunternehmer Tg in TEE ar. SI beschäftigt, dessen Magirus-Lastkraftwagen er Tuhr. iD unterrielt geschäftliche Beziehungen zur "DB Inport-Großhandeis GmpH" in BE |] am NW, die umfangreiche Schmuggelgerchäfte betrieb. In fünf Fällen. von denen drei }eweils eine fortgesetzte Handlung darstellen, brachte Ich für die "DEE" zrö-sere Kengen unversteuerter und unverzollter Genufmittel und Zigaretten nacl A am XP; wo sie in einem Garagenraum, der als Schmuggellaser verwandt wurde, abgeladen und sofort an unbekannte ausländische Abnetmer weitergeleitet wurden.

Im Falle 1, des Urteils beförderte der Angeklagte SCH üreimal unverzollte und unversteuerte Schokolade der Karke CD im Gewicht von mindestens 9 t von Küiiie nach TED = EB. Zur Sicherung gegen Zoll- und Polizeikontrollen hatte er gefälschte Japiere erhalten. Bei diesen Fahrten begleiteten ihn verschiedene Beauftragte der "DB". die

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sich in Ki mit den ausländischen Lieferanten der Schokolade in Verbindung setzten und dafür’ sorgten, daß der. Angeklagte iiber deren Verkäufer und ihren Lagerort sowie die sonstigen Umstände des Geschäfts nichts Wichtiges erfuhr.

Im Falle 2) des Urteils fuhr der Angeklagte wiederum zweimal nach NÜWWWB. um insgesamt 6 000 kg unverzollten und unversteuerten Rohkaffee nach TEEEB an 1 zu befördern. Die charakteristischen Einzelheiten dieser Fahrten entsprachen weitgekendden zu Fall 1) geschilderten Umständen.

Diese Feststellungen lassen nicht erkemnen, ob die Zollund Steuerhinterziehung hinsichtlich des Kaffees und der Schokolade im Augenblick der Übernahme dieser faren schon beendet war oder nicht. Bezogen die an den "D@B"-Geschäften beteilig- , ten Täter diese Waren in Mü@MB von Schmugelern, die dort ein nach ihrer Auffassung vor den Zoll- und Steuerbeanten gesichertes Lager unterhielten, das dem weiteren Abaatz dienen sollte, so war das Schmuggelgut in Wü zur Ruhe gekommen. Der Erwerb des Kaffees und der Schokolade durch die in der "DD" zusammengeschlossenen Abnehmer erfüllte dann den äusseren Tatbestand der Abgabenhehlerei. die Handlung des Angeklagten Sch@ wäre mit Recht als Beihilfe hierzu gewürdigt worden, Ebenso gut konnte es sich bei den ausländischen Verkäufern in KüMP aber um solche Schmuggler handeln, die die eingeschwärzen Genußmittel sofort, nachdem sie darüber verfügen konnten, an vorher gewonnene Abnehmer weiterleiteten, um die Gefahr der intdeckung zu vermindern. In diesem Fall würde es sich bei der Tätigkeit der Tb Abnehmer und der des Angeklagten Schi um eine Beteiligung an der Abgabenbinterziehung handeln.

Im_ Falle 3} des Urteils ergeben schon die bisher vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, daß die Vortat nicht beendet war, als der Angeklagte Sch im Auftrage der

-5- "DW" im Trümnmergelände der AEEB-Strasse in KW 1 300 oo 5 unversteuerte und unverzollte amerikanische Zigaretten von eind holländischen Jattelschlepper übernarm und sie auf seinen Kasirus-Tastkraftwagen verlud. Diese Zigaretten, hinter u Fischkisten versteckt, hatte der Sattelschlepper "unmittelbar von der Grenze" herangehracht, Die weitere Beförderung der Schmuggelware nech TEEN am ug setzte somit das Vergehen der äbrabenhinterziehung nur fort, da die Ware erst in dem Lager der "DB" zur Ruhe kam. Der Angeklagte durfte deshalb in diesem Falle nicht wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilt werden, sein Tatbeitrag stellte sich vielmehrf als Beihilfe zur Abgabenhinterziehung dar. "

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Fällen 4) und 5) lassen gleichfalls ausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ob eine Abgzabenhinterziehung beendet war, als Gie Deteiligune der beiden ingeklarten einsetzte, In diesen Fällen beförderten beide Angeklagte

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unabhängig von einander im Auftrage der "TB" - im Falle 4) @urch mehrere aufeinanderfolgende Fahrten - Kaffee und Zigaretten von Va nach FB. Auch auf diese Genußmittel waren keine Eingangsabgaben entrichtet worden, als

sie die beiden ängeklarten von Franzosen übernahmen. die

sie ihnen entweder in einem Verpflegungslager der französischen Besatzungsmecht oder unmittelbar auf dem Güterbahnhof üibergaben. Das Urteil sagt nichts darüber, ob diese Yaren den Bertänden der französischen Besatzungsarmee entstammten oder ob sie nur zusammen mit solchen Waren eingeschwärzt worden waren, um ohne Schwierigkeiten an deutsche Abnehmer abgegeben werden zu können, oder ob vielleicht

der karfee und die Zigaretten zun besseren Schutz gegen Geuteche Kontrollen durch deutsche Schmuggler im Machtbereich der Besatzungstruppe gelagert worden waren, Nur im letzten Falle kam eine Bestrafung der beiden ängzeklagten wegen Beihilfe zur äbgabenhehlerei in Betracht, Wurde der Kaffee dage-;’ gen durch Kilitärpersonen aus den Beständen der französischen, Besatzungsarmee en die Auftraggeber der äÄngeklagten veräussert, was nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe besonder®

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nahe liegt, so hätten sich die Angeklagten der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht.

Obwohl beide ängeklagte im Falle 5) während der Fahrt von Me nach TB mit ihren Wagen von den Zollbehörden gestellt wurden, läge Beihilfe zur vollendeten Abgabenhinterziehung vor, Selbst dann, wenn bald nach dem ärwerb Ges zollpflichtigen Besatzungsguts dessen Gestellung durch Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unmöglich gemacht wird, ist Sie Sbgabenhinterziehung rechtlich vollendet, wenn der Täter, etwa ein Beauftragter der "DW", der die ware von Angehörigen der Besatzungsmacht übernommen hat, von vornherein in der Absicht handelt, das Zollgut nicht zu gestellen (4 StR 128,53 vom 22. Oktober 1953) Auch wenn die Abgabenhinterziehung beendet war, ale die Angeklagten im Falle 5) des Urteils itre Fahrzeuge mit den Zigaretten beluden, könnte eine Beibilfe zur vollendeten Abgabenhehlerei in Betracht kommen, wenn ein Beauftragter der Haupttäter am Ladeort der Ziraretten schon die Verfügungsgewalt für die in der "TB" zusammen-- geschlossenen Täter erlangt hatte,

Scron diese Mängel des Urteils, die die äusseren berkmale der Abgabenhehlerei betreffen, führen zu seiner Aufhesung.

2. Aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur imeren Tatseite sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß nach den Feststellungen des Tatrichters beide Angeklagte in allen Fällen wußten, daß die von ihnen beförderten Genußmittel in den freien Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik gelangt waren, ohne daß jemand die Singangsabgaben entrichtet hatte. Fiergegen bringen auch die Berchwerdeführer nichts vor,

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Bedenken bestehen dagegen gegen die Annahme des Tatrichters, dasz beide angeklagte gewerbsmässig handelten.

Das Lendgericht geht zunächst zutreffend davon aus; daß der F Gehilfe nur dann wegen seiner Teilnahme an der Abgabenhinterziehung oder der £bgabenhehlerei aus dem Gesichispunkt’ gewerbsmässigen Handelns nach den §§ 4o0l b Abe 1, FR 403 Ats 2 RAbgO bestraft werden kann, wenn er selbst und nicht nur der Haupttäter gewerbsmässig gehandelt hat (§ 50 ® Abs 2 StGB). Daß die inzwischen aurgewanderten Haupttäter, Angehörige einer Großschmuggelbande, in der Absicht handelten] sich durch den Absatz zoll- und steuerpflichtiger Genußmittel, für die gina Eingangsabgaben entrichtet worden warem,mindestens für einige Zeit laufende Einnahmen zu verschaffen, kann dem Urteil unbedenklich entnommen werden. Das Urteil enthält ' aber keine ausreichenden Feststellungen in der Richtung, daß \ es auch die Absicht der Angeklagten war, sich durch die Unterstützung der Großschmuggler eine solche Binnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, Das Urteil hebt

in diesem Zusammenhang sogar noch ausdrücklich hervor, daß beide Angeklagte nicht ihres Vorteils wegen handelten. Das Landgericht hat deshalb auch die Anwendung des § 398 RAbg0 abgelehnt. Die Ausführungen hierzu erwecken den Verdacht. j ds des Landgericht den inneren Zusammenhang zwischen einen

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Handeln um des Vorteils willen und einem gewerbsmässigen Han-- dein verkannt hat. ö

Die Vorschrift des § 398 RAbgO verwendet den Begriff : "seines Vorteils wegen" so, wie er in den Vorschriften der §§ 257 und 259 StGB zu verstehen ist, Danach erfüllt dieses Merkmal, wer eine Straftat begeht, um seinem Bigennutz zu dienen. Das Bestreben, seine Lebensverhältnisse zu verbessern, muß den Beweggrund für das Handeln des Täters abgeben

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(RGSt 58. 15). Ein solches Ziel verfolgt auch derjenige, der seine günstige wirtschaftliche Lage durch die Begehung von Straf-. taten erhalten will. sofern er mit einiger Sicherheit damit rechnet. daß sıch sonst seine lage verschlechtert. In diesem Sinne kann auch in der Abwenduhe"von Nachteilen, deren sintritt nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, ein Vorteil liegen (vgl

5 StR 416/52 vom 2, Oktober 1952; KG NJW 1953, 558 Nr 18).

Wessen Eigennutz darauf gerichtet ist, sich aus der wiederholten Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmässig. Bin solcher Täter handelt also auch seines Vorteils wegen, das Ziel seines Handelns ist aber nicht nur eine unter Umständen. einmalige Verbesserung seiner Lebensverhältnisse, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlichen Vorteils, der in einer länger fliessenden Einnarnecvelle bestehen muß.

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß die Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, auch wenn sie für ihre je-

weiligen Tieustleistungen nur die \ibliche Entlohnung oGcer Vergütung

erhielten. äs kommt lediglich darauf an, daß die Angeklagten diese Einnahmen erstrebten, obwohl die Zinkünfte von der strafbaren Förderung der Schmuggelunternehmungen der "DW" abhängig waren. Dies würde bei dem Angeklagten Ip der Fall sein, wenn er infolge unzulänglicher Beschäftigungsverhältnisse im Transportgewerbe bei Ablehnung der Fahrten nach Va keine

oder geringere Einnermen erzielt hätte. Bei dem Angeklagten Sch@-

@& ist die Annahme der Vorteilsbeihilfe gerechtfertigt, sofern für ihn erkennbar war, daß die Aufträge der "De" für seinen Arbeitgeber von solcher Bedeutung waren, daß er seine Entlassung oder Kurzarbeit zu gewärtigen hatte, wenn diese Fahrten unterblieben.

Das herkmal gewerbsmüssigen Fandelns wäre erfüllt, wenn beide Angeklagte ihren Tatbeitrag in der Absicht leisteten, gerade durch derartige gegen die Abgabengesetze verstossende

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Fahrten nicht nur vorübergehende Vorteile zu gewinnen, sondern sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu sichern. | Eine solche Absicht wäre bei dem Angeklagten ip an: nehmen, wenn er die Fahrten übernahm, weil er infolge der Lage im Pransportgewerbe nur durch die Einnahmen aus den "DIEB" Geschäften seine Einkünfte für längere Zeit als gesichert an- , sah. Bei dem Angeklagten Sch@ könnte die Annahme gewerbsmässigen Handelns gerechtfertigt sein, wenn er die Fahrten a ausführte, um den Verlust seiner Stellung zu vermeiden, sofern er sonst nur nach längerer Zeit eine neues, ebenso einträgliche Arbeit gefunden bätte. Zu diesen Punkten wird das Landgericht - noch weitere Feststellungen treffen müssen. j ”

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Fehlerhaft isi auch die Entscheidung über die Einziehung des Ford-Lastkraftwagens, den der Angeklagte Ip zu den Fahrten nach Mag benutzte. Zwar ist die Vorschrift des § 4ol RabgO trotz ihres Wortlauts auch dann anwendbar, wenn das Beförderungsmittel nicht dem Täter, sondern einem seiner Gehilfen gehört; das Landgericht hat aber iibersehen, daß der Angeklagte Ip sein Transportunternehmen nicht allein, sondern zusammen mit einer Elisabeth Schnitzspahn betrieb. Die hatte auch einen Beitrag zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet. Das Landgericht hätte deshalb die Sigen-

N tumsrerhältnisse an dem Kraftwagen näher prüfen müssen. Die

h, Einziehung eines Fahrzeugs, das in Allein- oder Miteigentum

4 eines unbeteiligten Dritten steht, ist nur dann zulässig

ä und geboten, wenn besondere Verhältnisse eine solche Maßnahme 1 gegenüber dem unbeteiligten Dritten rechtfertigen. Es kann hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu H § 414 RAbgO verwiesen werden, die in den Entscheidungen

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N | BEHSt 1, 3515/3577; 2, 311 /3147; 3, 227; 3, 355 miederge- u D. legt ist. ' f 172, % u Die übrigen Entscheidungen, insbesondere die Anordnung nt des Wortersatzes, weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten auf,

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Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung in einzelnen oder allen Fällen dazu gelangen, die Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu verurteilen, wird es auch prüfen müssen, ob sich die Angeklagten nicht auch der Beihilfe zum Bandenschmuggel schuldig gemacht haben. Hierzu sei noch auf die #ntscheidungen BGHSt 3, 4o und 4, 33 verwiesen,

Der Senat verkennt richt, daß es mit Rücksicht auf die inzwischen verflossene lange Zeit und die Auswanderung der Haupttäter schwierig sein wird, die in den vorstehenden Ausführungen als notwendig bezeichneten Feststellungen zu treffen. Scheitern alle Versuche, die Frage der Beendigung der Vortat zu klären, so kommt eine Wahlfeststellung zwischen Beihilfe zur äbgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung in Be-

tracht (BGHSt 4, 128).

Rotberg Koeniger Busch

Dr, Arndt Maass