Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 29.04.1960 – 1 StR 114/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich Aurchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche Notiz fertigt. Nach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig einge-- legt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Aus-- fertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.
Nachschlagewerk: ja , Amtliche Sammlung: ja 2253 02? stpo § 314
Bei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich Aurchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche Notiz fertigt.
Nach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig einge-- legt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Aus-- fertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.
BGH, Beschl. v.29. April 1960 - 1 StR 114/60 AG Fürstenfeldbruck LG München II BayObLG
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Beschluß
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In der Privatklagesache
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wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1960 beschlossen:
Bei telegraphischer kinlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche Notiz fertigt.
Nach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig eingelegt, sobald die den Wozitlaut der Durchsage bestätigende Ausfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte die Angeklagte am 22. Januar 1959 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Der Privatkläger hat gegen dieses Urteil telegraphisch Berufung hinsichtlich des Strafmaßes eingelegt. Die Berufungsfrist lief am 29. Januar 1959 ab. An diesem Tage hat das Postamt Fürstenfeldbruck um 11,30 Uhr den Inhalt des eingegangenen
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Berufungstelegrammes der Geschäftsstelle des Anutsgerichts Fürstenfeldbruck fernmündlich zugesprochen; der aufnehmende Geschäftsstellenbeamte des Antsgerichts hat darüber eine schriftliche Feststellung zu den Akten getroffen. Das Telegramm selbst ist erst am 30. Januar 1959 bei dem Amtsgericht eingegangen.
Das Landgericht hat die Berufung für zulässig erachtet und in der Hauptverhandlung vom 20, Mai 1959 als unbegründet verworfen. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Privatklägers hat das Bayerische Oberste Landesgericht von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung als Rechtszugsvoraussetzung erneut geprüft und dabei verneint. Denn nach seiner ständigen Rechtsprechung (BayObL6St 1951, 505 = JZ 1952, 117 und BayObL6GSt 1953, 265 = MDR 1954, 349; RReg. 3 StR 303/1956 vom 22.2.1957; RReg. 4 StR 180/1958 vom 12.6.1958; RReg. 4 StR 338/1959 vom 23.9.1959) ist die Rechtsmitielfrist nicht gewahrt, wenn bei telegraphischer Einlegung des Rechtsmittels der Inhalt des Telegramms zwar innerhalb der Frist dem Gericht durch die Postanstalt fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach Fristablauf eingeht. An dieser Rechtsprechung will das Bayerische Oberste Landesgericht festhalten, das landgerichtliche Urteil daher aufheben, jedoch nicht selbst die Unzulässigkeit der Berufung aussprechen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen, um einem möglichen Antrag des Privatklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorzugreifen,
Hieran sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1951 - Ws 237/1951 - NIW 1952, #40 (L) = JMBINRW 1952, 87 - gehindert. Das Überlandesgericht Köln läßt die fernmündliche Jbernittlung eines Telegramns durch das Postamt an das Gericht zur Wanrung der Rechtsmittelfrist genügen, wenn die fernmündliche Durchsage im Dienst-
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betrieb der Post durch eine Amtsperson erfolgt, vom Gericht dienstlich aufgenommen und durch das nachfolgende Telegramm bestätigt wird.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG liegen vor. Das Oberlandesgericht Köln hat zwar in dem Beschluß vom 24. November 1951 nur den vom Revisionsführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen $tand für gegenstandslos erklärt; damit hat es aber zugleich die bei seiner späteren Entscheidung Über die Revision erforderliche Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Revision vorweggenommen. Seine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage war Grundlage der späteren Entscheidung über die Revision. Da das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweichen will, ist es gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Vorlegung an den Bundesgerichtshof verpflichtet (vgl. BGESt 7, 38; 11, 31 und 11, 152, 155).
Im übrigen wäre die Vorlegung auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
- V Biw 3/52 - vom 23. September 1952 (J2 1953, 179 = AdW 1953, 25 = DRpfl. 1953, 29) erforderlich gewesen (vgl. BGiZ 9, 181; BGH 1 StR 161/53 v. 26.3.1954; insbesondere BGH 1 Stk 485/59 v. 18.12.1959).
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bei.
Nach § 314 Abs. 1 StPO muß die Berufung beim Gericht des ersten Rechtszugs binnen einer Wochen nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
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Die fernmündliche Durchsage des Telegramminkalts durch das Postamt war keine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle; ob durch Fernsprecher überhaupt Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können, bedarf daher ‘ keiner Erörterung.
Die Schriftform wird nach heute einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum durch ein Telegranm gewahrt. Dabei ist es unerheblich, ob das Aufgabetelegramm von dem Verfahrensbeteiligten selbst gefertigt und unterschrieben ist oder ob er es fernmündlich bei der Post aufgegeben hat; die Schriftform wird gewahrt durch die bei Gericht eingehende Ausfertigung des Telegranns (vgl. insbesondere RAG 3, 252, 254; RCZ 139, 455 151, 82, 86; RGSt 57, 280, 283; BGHSt 8, 174, 176). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß.
Streitig ist die Frage, ob durch telegraphische Linlegung eines Rechtsmittels die Rechtsmittelfrist auch dann gewährt wird, wenn der Telegramminhalt dem zuständigen Gericht durch das Postamt vor Fristablauf fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach Fristablauf bei Gericht eingeht.
Diese Frage, die sich nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für andere Rechtsgebiete in der gleichen Weise stellt, wird bejaht vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (32 1953, 179 = DRpfl. 1953, 29 = NW 1953, 25 (L) ‘vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1954, 1235 und 1956, 605)
“und vom Bundesfinanzhof (BB 1954, 16 = BStBl. 1954 Teil III, 27). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten geteilt (vgl. die Hinweise
in OLG Stuttgart, NJW 1958, 2028 und bei Herlan JR 1954, 354).
Der Grund des Meinunssstreites liegt in der heutigen praktischen Handhabung des telegraphischen Verkehrs. Wenn
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ein Telegramm bein Postamt des Bestimmungsortes eingeht, so wird es, wenn es nicht fernmündlich durchgesagt werden kann, alsbald - regelmäßig also noch am gleichen Tage — durch Boten zugestellt. Wird aber sein Inhalt fernmündlich durchgegeben, so wird die Telegrammausfertigung auf dem normalen Postwege zugestellt und geht in der Regel daher erst an einem der folgenden Tage dem Empfänger zu. Diese Übung im telegraphischen Verkehr kann zur Folge haben, daß ein Rechtsmitteltelegramm, das innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Postamt des Bestimmungsortes eintrifft und bei sofortiger Weiterleitung noch rechtzeitig bei Gericht einginge, erst nach Fristablauf dem Gericht zugeht, weil sein Inhalt fernmündlich durchgesagt wurde. Die fernmündliche Durchsage
hat ihre Grundlage in der Telegraphenordnung vom 30.6.1926 i.d.F. vom 22. 12.1938 (Amtsblatt RpMin 1938 Nr. 144 Anlage). Nach § 26 Abs. 1 TelegrÜ können Telegramme an Empfänger, die Fernsprechanschluß besitzen, fernmündlich durchgesagt werden; die Telegrammausfertigung wird dann nach § 26
Abs. 2 TelegrO auf dem normalen Postwege abgesandt. Die fernmündliche Durchsage gilt als Zustellung des Telegramnes. Sie ist allerdings nur im Einverständnis mit dem Empfänger zulässig; verlangt er neben der Zustellung durch Fernsprecher die Zustellung durch Boten, so trägt er dafür besondere Gebühren (§ 26 Abs. 3 TelegrO). Die Zustellung durch fernmündliche Durchsage ist die Resel. Bei der zunehmenden Dichte des Fernsprechnetzes und dem Streben nach Vereinfachung und Beschleunigung der Nachrichtenübermittlung hat sie in den letzten Jahren besondere Bedeutung gewonnen,
Auf dieser? Form der Nachrichtenübermittlung beruht die Rechtsprechung, soweit sie die fernmündliche Durchsage eines Rechtsmitteltelegrammes durch das Postamt an das zuständige Gericht zur Fristwahrung genügen läßt; sie trägt danit der Beschleunigung uni Vereinfachung dienenden technischen
Entwicklung der Nachrichtenübermittlung Rechnung. Die Vertreter der Gegenmeinung weisen demgegenüber auf den Wortlaut des Gesetzes hin und vermissen die Schriftform, wenn man die fernmündliche Durchsage des Telegramminhaltes zur Fristwahrung genügen lasse.
Der Senat gibt der ersten Ansicht den Vorzug.
Der Gegenmeinung ist zwar zuzugeben, daß mit der fernmündlichen Durchsage durch das Postamt eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers bei Gericht noch nicht vorliegt; jedoch ist die nach fernmündlicher Durchsage gefertigte amtliche Notiz ein für die Fristwahrung tauglicher und zulässiger Ersatz der nachfolgenden schriftlichen Erklärung.
Die Rechtsprechung hat unter dem Eindruck der technischen Entwicklung in der Nachrichtenübermittlung nach anfänglichen Bedenken ein fernmündlich aufgegebenes Telegramm als dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügend anerkannt; sie hat darin eine Ausnahme gesehen, "die durch die kigenart des telegraphischen Verkehrs bedingt ist, den man unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausschließen kann" (RGZ 151, 82, 86). Läßt man aber die Eigenart des telegraphischen Verkehrs bestimmend dafür sein, daß eine von einem Verfahrensbeteiligten in Wirklichkeit (fern)mündlich abgegebene Erklärung, die erst durch die Postanstalt schriftlich niedergelegt wird, als schriftliche Erklärung des Absenders gilt, so erscheint es folgerichtig, auch denjenigen Zeitpunkt als Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung anzusehen, der im telegraphischen Ver-
kehr als solcher anzusehen ist. Da nach § 26 TelegrO nicht nur die Übergabe der Telegrammausfertigung sondern auch die fernnündliche Übermittlung des Inhalts des Ankunftstelegrammes als Telegrammzustellung gilt, ist für die Frage, wann die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, bei der
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fernmündlichen Durchsage folgerichtig der Zeitpunkt der Durchsage maßgeblich.
Diese Ansicht trägt nicht nur den Besonderheiten der fortgeschrittenen Technik in der Nachrichtenübermittlung und den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, sondern ist auch im praktischen Ergebnis der Gegenmeinung vorzuziehen. Denn der Rechtsmittelführer käme in den Fällen, in denen die Frist allein deshalb versäunt wurde, weil der zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage aufgenommen hat und das Telegramm deshalb nicht rechizeitig Üüberbracht wurde, stets auf dem Umweg über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum gleichen Ergebnis (vgl. BayObLG NJW 1954, 323; OLG Hamm DRpfIl 1953, 249, 251 und NJW 1955, 564). Ihm einen solchen Weg aufzuzwingen und zugleich die Gerichte mit zweckloser Mehrarbeit zu belasten, wäre unbefriedigend.
Die von der Geygenansicht vorgebrachten formalen Bedenken greifen nicht durch. Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck sondern zweckbestimmt (vgl. BGH NJW 1960, 494 Nr. 20). Das starre Festhalten am wortlaut einer Verfahrensvorschrift wäre daher sinnwidrig, wenn es dem Rechtssuchenden unnötige Schwierigkeiten bereitet und das Verfahren erschwert, ohne daß es für die Durchsetzung des Zwecks der Vorschrift erforderlich ist.
Die Vorschrift, daß die Berufung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts. stelle einzulegen ist, bezweckt, im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens die Art der abgegebenen Erklärung und die Person des Erklärenden eindeutig zu bestimmen und den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Diese Zwecke werden nicht dadurch gefährdet,
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daß man die fernmündliche Durchsage eines Rechtsmitteltelegramms zur Fristwahrung genügen läßt.
.*'% Erklärungsinhalt und Person des Erklärenden sind in der Telegrammausfertigung schriftlich festgehalten. Teilt das Postamt im amtlichen Verkehr den Inhslt des Telegramns einem zuständigen Beamten (vgl. BGH JZ 1953, 179) des Gerichts fernmündlich mit, so wird dem Gericht auf zuverlässigem Wege die Person des Rechtsmittelführers und die Art des eingelegten Rechtsmittels bekanntgegeben. Da mit der fernmündlichen Durchsage das Telegramm als zugestellt gilt, ist mit ihr sein Inhalt endgültig dem Einfluß des ibsenders entzogen; der Inhalt der später zugehenden bestätigenden Telegrammausfertigung stimmt daher - bei fehlerfreier Übermittlung - mit dem Inhalt der Durchsage stets überein. Zu der im Formerfordernis liegenden gebotenen Verläßlichkeit und Sicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, wenn der zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage nur entgegennimmt. Um eine Prüfung der Identität des Inhalts der Durchsage mit dem Inhalt des später eingehenden Telegramms zu ermöglichen und zrinnerungsfehler auszuschließen, ist es vielmehr erforderlich, daß der die Durchsage aufnehmende Beamte noch am Tage der Durchsage - zweckmäßig sofort - eine den Inhalt des Telegramns wörtlich festhaltende Notiz zu den Akten fertigt. Da dem Gericht durch eine solche _ Niederschrirt des durchgesagten Inhalts des Rechtsmitteltelegramns in einer dem Zweck der Formvorschriit Rechnung tragenden und daher der Rechtssicherheit genügenden Weise bekannt wird, daß der Beschwerdeführer sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufrieden geben will und innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist das zulässige Rechtsmittel geltend gemacht und in den Verfügungsbereich des Gerichts gebracht hat, wird der Zweck des § 314 Abs. 1 StPO nicht gefährdet, wenn man die Notiz des zuständigen Beamten
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des Gerichts über den fernmündlich von der Postanstalt mitgeteilten Inhalt eines Rechtsmitteltelegramms hin- "sichtlich der Fristwahrung als Ersatz für die Übergabe der Telegrammausfertigung zuläßt,
Gilt sonach mit der Durchsage des Telegramminhalts und ihrer schriftlichen Aufnahme durch den zuständigen Beamten die Frist für die Einlegung der Berufung als gewahrt, so ist das Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt, sobald die den Inhalt der Notiz über die fernmündliche Durchsage bestätigende Telegrammausfertigung bei Gericht eingeht.
Die hier vertretene Auffassung führt nicht - wie die Gegenmeinung befürchtet - dazu, daß man für die Fristwahrung auch schon die Niederschrift über eine fernmündliche Mitteilung des Rechtsmittelführere oder seines Bevollmächtigten vom Inhalt einer von ihm gefertigten Rechtsmittelschrift genügen lassen müsse. Denn die hier gezogenen rechtlichen Folgerungen sind in den Besonderheiten des telegraphischen Verkehrs begründet. Sie auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung auszudehnen, besteht kein rechtlich begründeter Anlaß,
Der Senat kommt daher in Übereinstimmung nit dem Generalbundesanwalt und dem V. Zivilsenat zu dem im Entscheidungssatz genannten Ergebnis.
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Die Prüfung, ob im vorliegenden Falle die Berufung nach den hier genannten Voraussetzungen frist- und formgerecht eingelegt ist, bleibt dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorbehalten.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Willns Fischer