Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 3 StR 436/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
"Gegenstände" des Notbetruges (§ 264 a StGB) sind nicht nur körperliche Sachen, sondern alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte. (In Abweichung von RGSt 63, 153).
To
Für das Nachschlagewerk ! Tür die Amtliche Sammlung !
urn 4 mmmuummen 0 mem mir in bene em m ann Anden
#270 —
Gesetz: StGB § 264 a
Rechtssatz: "Gegenstände" des Notbetruges (§ 264 a StGB) sind nicht nur körperliche Sachen, sondern alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte. (In Abweichung von RGSt 63, 153).
Aktenzeichen: 3 StR 436/53 | Urteil des BGH vom 8. Oktober 1953 LG Duisburg
1»
in kamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gärtner Hermann K CE zu: HD / Tem, dort geboren an WB. END EB,
wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.8.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss "Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin. Bundesrichter Maass: als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EM dei der Verkündung als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellter iD _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. April 1953 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
" Von Rechts wegen
fo
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Ausserdem hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des §§ 344 Abs 2 StPO entsprechend begründet und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht hat festgestellt:
Im Herbst 1952 nahm der erwerbslose Postbote Wilhelm SEE den Angeklagten bei sich auf, weil dieser sich der Wahrheit zuwider als entlassener Kriegsgefangener ausgegeben, um Obdach gebeten und dabei erzählt hatte, er werde als Spätheimkehrer in wenigen Tagen eine Unterstützungssumme von 500.- DM erhalten und daraus die Miete bezahlen. Der Angeklagte wohnte etwa 10 Tage bei SCEEEEEB, ohne liiete zu entrichten. Während dieser Zeit vertröstete er seinen Vermieter von einen Tag zum an-
deren:
In diesem Verhalten hat das Landgericht die Merkmale des Betruges nach den 88: 263, 264 StGB gefunden.Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass seine unrichtigen
Angaben für die Überlassung des Raumes nicht ursächlich gewesen seien, da Sl ihn schon vor seinen Erklärun-
“gen über die zu erwartenden Einkünfte aufgenommen habe.
Das widerspricht den Feststellungen des Tatrichters. -
ist aber auch ohne Bedeutung. Jedenfalls bewirkte der Angeklagte durch seine wiederholten liinweige auf die
zu erwartende ‚Unterstützung, dass SB ihn volle
- 3.
IC Tage bei sich behielt. Dass dem Angeklagten der Raum von Anfang an überlassen oder weiterhin belassen wurde, beruhte demnach auf den Versprechungen des Angeklagten, Aurch die Sie getäuscht und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlasst wurde,
Das Landgericht hat den Angeklagten noch in zwei waiteren Fällen des Betrugs nach den §§ 263, 264 StGB für schuldig erachtet. In diesen beiden Fällen verschaffte er sieh 10:- und 4.50 DM. Den ersten Betrag erhielt er, weil er zwei Frauen vorgespiegelt hatte, er könne ihnen Zür diese Sumne ein amerikanisches Care-Paket besorgen. kr wusste, dass er dazu nicht im Stande war. Das Geld verwendete er für sich. Die kleinere Summe bekam er, weil er die ihefrau seines Vermieters Sw un ein Darlehen gebeten hatte, das er naclhı seinen wissentlich unwahren Angaben dazu verwenden wollte, um nach Düsseldorf zu fahren, da ihm dort angeblich seine Kriegsheimkehrerbeihilfe ausgezahlt werden sollte.
Alle drei Betrugsfälle stehen nach der Auffassung des Tatrichters in Fortsetzungszusammenhang, da aus einem einheitlichen Vorsatz heraus derselbe gesetzliche Tatbestand bei gleichen Gelegenheiten verletzt wurde.
Das Landgericht hat diese Straftat des fortgesetzten Betruges euch daraufhin gepräft, ob es sich bei ihr um einen Hotbetrug nach § 264 a StGB handelte. 35 hat die Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt, weil es der Auffassung ist, dass die Not nicht die Triebfeder des Handelns gewesen sei, der Angeklagte sich auch keinen geringwertigen Gegenstand verschafft habe.
Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters in diesem Punkte ‚reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfugg zu ermöglichen, ob die Nichtanwendung des § 264 e StGB frei von Rechtsfehlern begründet ist.
u."
‚oder verpflegt werden können. \
Wer nicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügt und sich deshalb zum Schaden eines anderen durch Täuschung geringwertige Gegenstände verschafft. wird nach § 264 a StGB bestraft. Aus Not handelt auch derjenige, der durch eigenes Verschulden,
z.B. unzweckmässige Geldausgaben, in eine solche Lage
geraten ist, die dann zur Triebfeder seines strafbaren Verhaltens wird. Von einem Handeln aus Not kann aber
dann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaft-
liche Bedrängnis auf redliche Weise, z.B. durch Arbeit oder die Eilfe eines Dritten, abwenden kann (RGSt 69, 313). Ob hier der Angeklagte in diesem Sinne aus hot
zu seiner Straftat getrieben wurde, hat der Tatrichter im Hinblick auf die ihm laufend zuteil. gewordene Ööffentliche Unterstützung verneint. Damit steht die an anderer Stelle im Urteil getroffene Feststellung nicht im binklang, dass der Angeklagte für seine Reise in die Pfalz alle seine Barmittel aufwandte und obendrein nach seiner Zückkehr in der Folge der Unterstützungszahlungen eine Stockung eintrat, er auch infolge Hungers auf der Strasse zusammenbrach, sodass er einem Arzt zugeführt werden musste. Da der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus der Pfalz die geschilderten Betrügereien beging, wäre es notwendig gewesen, festzustellen, wie lange die Unterstützungen ausblieben und ob der Angeklagte dadurch in eine Notlage geraten war, die sein Handeln bestimmte,oder ob "ihm' trotz des Mangels jeglicherlittel andere wege offenstanden, auf redliche Weise seine Bedürfnisse zu befriedigen. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhange u.a. prüfen müssen,. ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Rückkehr - nicht nur für. wenige Tage - in
einem Heim oder Asyl unentgeltlich hätte aufgenommen | enn er dies wusste, aber
von einer solchen köglichkeit keinen Gebrauch machte,
handelte er nicht aus Not:
Term ° &
De The
-5_-
Unzulänglich sind auch die Feststellungen, die das Landgericht zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei den erschwindelten Geldbeträgen und Leistungen um gering-- wertige Gegenstände im Sinne des § 264 a StGB handelte. Zwar hat der Tatrichter zu bestimmen, was geringwertig ist; indessen muss das Urteil erkennen lassen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist (RGSt 48, 52; 296). Das ist hier nicht zu ersehen. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung des geringen lierts einer Sache zunächst einen objektiven Maßstab gefordert. Vielfach wird darauf abgestellt, ob die Sätze der dem Täter für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung nicht überschritten werden (RC in JW 1937, 2510 Nr 5). Dieser laßsteb, für sich allein genommen, begegnet Bedenken, weil die Höhe der arbeitslosenunterstützung erheblich schwankt, da sie sich nach dem: bisherigen durchschnittlichen \iochenverdienst des Unterstützungsempfängers und seinem Familienstande richtet. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch die Vorschriften der §§ 248 a und 264 a StGB geschaffenen Begünstigungen nur in solchen Fällen zugebilligt werden dürfen, in denen der. vom Täter hervorgerufene Vermögensschaden nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als wirklich unbedeutend zu bezeichnen
ist. Die gegenwärtigen Wochensätze der Arbeitslosenunterstützung können u.V. diese Grenze erheblich über-
schreiten; sie sind deshalb nicht ohne weitere Prüfung ein sicherer Maßstab. Daneben sind noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der an der Straftat Beteiligten
zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht zuletzt auf die Lage des Verletzten‘an.
Mi‘ ”
ur
Wird die Vermögensschädigung stückweise verwirklicht, wie es beim fortgesetzten Notbetrug der Fall ist, so muss geprüft werden, ob der Schaden insgesamt die Grenze der Geringwertigkeit überschreitet. Das Landgericht hätte also von seinem Standpunkte aus für die Frage, ob es sich um geringwertige Gegenstände handelte, den Wert des vom Täter Erschwindelten in allen drei Fällen zusamnenrechnen müssen.
üs fragt sich ferner, ob die Anwendung der Vorschrift des § 264 a StGB im Falle des “ietbetrugs nicht schon deshalb entfällt, weil der Angeklagte sich hier durch die Täuschung nicht körperliche Sachen, sondern die Nutzung eines Raumes verschaffte. Das Reichsgericht hat mehrfach (RGSt 63, 153; DR 1941, 709), mit Zustimmung einiger iechtslehrer, die Auffassung vertreten, dass § 264 a StGB nur die betrügerische Verschaffung geringwertiger körperlicher Sachen begünstige. Diese Ansicht ist nicht nur von der Mehrzahl der Schriftsteller, sondern auch vom Kammergericht in JW 1930, 1317 Nr 6 und zuletzt vom Bayerischen Obersten Landesgericht in MDR 1953 3 440 mit überzeugenden Gründen bekämpft worden.
Die Verwendung des Wortes "Gegenstand" in der Vorschrift über den Notbetrug lässt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Auslegung dieses Begriffes in dem Sinne zu, dass er neben körperlichen Sachen auch sonstige Vermögenswerte einschliesst. Wenn das Strafgesetzbuch in zahlreichen Vorschriften, z.B. in den §§ 133, 152, 243 Nr 1, 4, 297, 304, 308 unter "Gegenstand" nur körperliche Sachen versteht, so nötigt das nicht dazu, den Begriff auch hier in diesem Sinne auszulegen, da in den angeführten Bestimmungen nach dem gesamten \ufbau der Tatbestände nur körperliche Sacken in Betracht
RR
kommen und die Vorschriften der §§ 248 a und 264 a erst durch das Gesetz vom 19. Juni 1912 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden. Auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, auf die sich das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 63, 153 vornehmlich beruft, fordert nicht die enge Auslegung des Begriffes. Die Regierungsvorlage wollte zunächst nur die aus Not begangenen Diebstähle und Unterschlagungen geringwertiger Gegenstände von den schweren Strafdrohungen für Diebstahl und Unterschlagung ausnelinen. Erst im Verlaufe der !usschussberatungen im Reichstag wurde eine Ergänzung der 3etrugsvorschriften äurch die dem 8 248 a StGB nachgebildete Vorschrift des § 264 a StGB angeregt und beschlossen. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass einem im gleichen Gesetz:’mehrfach verwendeten Be,riff die gleiche Bedeutung beizumessen ist, Das braucht aber nicht immer der Fall zu sein. Dass in § 248 a StGB nur körperliche Gegenstände gemeint sein sollten, versteht sich von selbst, da nur 'solche Sachen Gegenstand von Diebstählen oder Unterschlagungen sein können. anders liegt es beim Betrug. Die durch Täuschung herbeigeführte Schädigung fremder Vermögensinteressen umfasst Fälle erschwindelter Sachen und die betrügerische Verschaffung sonstiger Werte. Der Entstehungsgeschichte der Novelle ist nicht zu entnehmen, dass die gesetzgebenden Körperschaften
mit der Verwendung des in § 248 a StGB gebrauchten Ausdrucks "Gegenstände" zugleich auch die sich aus dem Begriff des Diebstahls ergebende Beschränkung auf körperliche Sachen übernehmen wollten. Eine dahingehende Ansicht ist bei den Beratungen nirgends zum „usdruck gekommen. Es ist deshalb zulässig, den Begriff der Gegenstände in § 264 a StGB dem In § 263 StGB geschützten
-8 -
Rechtsgut entsprechend zu verwenden. Für eine solche Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift über den Not-
| betrug. Um die lot, d.h. den Mangel an dem, was zum Leben unbedingt erforderlich ist, abzuwenden, genügt es vielfach nicht, sich zum Beispiel nur Nahrungsmittel und Kleidung zu verschaffen. Ebenso wichtig sind oft Unterkunft und Dienstleistungen, etwa ärztliche Versorgung Auch die betrügerische Verschaffung solcher Leistungen, sofern sie von geringem Wert sind und der Täter aus Kot handelt, verdient die Vergünstigung, die § 264 a StGB aus sozialen Gründen gewähren will.
Die Feststellungen, auf die das Landgericht die Ablehnung der Anwendung des § 264 a StGB gestützt hat, sind, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, nicht ausreichend. Der Tatrichter wird deshalb in einer neuen Verhandlung prüfen müssen, ob der Angeklagte aus Kot handelte, weil er bei Begehung seiner Taten mittellos Ri war und auf redliche Weise die kot nicht abzuwenden vermochte. Der Tatrichter wird ferner zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte geriägwertige Sachen und Leistun-
gen erschwindelte.
Für die Frage, ob der Wert der Geldbeträge und der wert der Raumnutzung zusammengerechnet werden müssen oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob alle drei Betrugsfälle in Fortsetzungszusammehhang stehen. Mit Recht bemängelt hier die Revision, dass die bisherigen Feststellungen zu diesem Punkte nicht eusreichen, da bisher nicht dargelegt ist, inwiefern der Angeklagte von vornherein den Vorsatz hatte, einen Gesamterfolg durch betrügerische Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten zu verwirklichen.
Sollte das Landgericht danach in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschrift des § 264 a StGB anzuwenden ist, wird es auch prüfen müssen, ob der nach Abs 3 dieser Vorschrift erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt ist.
wird der Angeklagte dagegen wieder wegen Rückfallbetrugs verurteilt, so hat das Landgericht noch zu beachten, dass seine bisherigen Feststellungen zur Anwendung der §§ 20 a, 42 e nicht ausreichen. Wenn auch die Zahl und die Folge der wegen Betruges rechtskräftig verhängten Strafen die förmlichen Voraussetzungen des 8 20 a {bs 1 StGB ergeben, so hat das Landgericht es doch unterlassen, diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen es den nach Anlage oder Übung begründeten Hang zur Begehung Weiterer Straftaten ableiten will (BGHSt 1, 94 /100/). Zwar wird die rasche 3egehung neuer strafbarer Handlungen nach Verbüssung längerer Treiheitsstrafen in aller Regel ein wichtiges Anzeichen für das Bestehen ‚eines solchen Hanges abgeben. Darüber hinaus wäre es aber notwendig gewesen, auf die Art und Weise der Tatausführung,die Schuld des «ngeklagten sowie auf die durch die früheren Straftaten engerichteten Schäden näher einzugehen. Nur dann wäre auszuschliessen, dass seine Straftaten nicht auf besondere; einmalige Bedingungen zurückzuführen sind, sondern als Ausfluss eines Hanges angesehen werden müssen, der ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempelte. Erst dann lässt sich auch sagen, ob aus einem solchen Hange die Gefahr weiterer erheblicher
A
- 10 - . “ Rechtsbrüche erwächst, die durch andere Massnahnen nicht = abgewendet werden kann. 6 Rotberg Krauss Busch j Martin Maass