Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 82/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch die körperliche Gewalt ist tatbestandsmässig iS des § 177 StGB, die nur. darauf abzielt, das Opfer zu dem ‘Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (in Anschluss an RG W 1935, 27345 1938,- 789, 2234 gegen bsEBt. ” 6, j
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Rechtssatz: Auch die körperliche Gewalt ist tatbestandsmässig iS des § 177 StGB, die nur. darauf abzielt, das Opfer zu dem
‘Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (in Anschluss an
RG W 1935, 27345 1938,- 789, 2234 gegen bsEBt. ” 6, j
Aktenzeichen: 2 StR 82/53 0 Urteil des BGH vom 21, April 1953 LG Hamburg
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bahnarbeiter Fritz V EB a sr ED, geboren am EEE 1929 in EEE zur Zeit in
Untersuchungshaft,
“wegen Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundasrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner
. Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arnät
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. iR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
. für Recht erkannt:
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels u tragen: y
Die nach dem ı1l. Dezember 1952 erlittene Unter- "suchungabaft wirä dem Angeklagten, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachbeschwerde nur insoweit an, als ihn die Strafkammer wegen Notzucht in einem Falle und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen gegenüber der fünfzehnjährigen Jutta Hl verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Im August 1951 zog der Angeklagte auf dem Heimwege - von einer Abendveranstaltung Jutta gewaltsam trotz heftigen Widerstandes in ein Kornfeld, um mit ihr den Beischlaf auszuüben. Dort hielt er ihr die Arme fest, stellte ein Bein ‚hinter sie und legte sie auf den Boden. Als sie schrie, hielt er ihr den Mund zu. In diesem Augenblick hörte der Angeklagte Leute kommen, liess von Jutta ab und entfernte sich.
Zu diesen Feststellungen gibt die Strafkammer die eigene Einlassung des Angeklagten wieder: |
"Er habe gehofft, dass Jutta HM, wenn er sie erst einmal im Kornfeld gehabt hätte, zu einem Geschlechtsverkehr bereit sein würde. Wenn dies nicht der Fall sein würde, wäre er aber auch bereit gewesen, den Widerstand des Mädchens mit Gewalt zu brechen."
Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte habe in allen Fällen die Mädchen, wenn nötig, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigen wollen. Gelungen sei ihm dies bei Jutta Fe nur im Falle zwei.
Die Revision meint, die Gewalt, mit der der Angeklagte Jutta in das Kornfeld gezerrt habe, sei nur das Mittel gewesen, um sie zum Beischla? willig zu machen, und deshalb - nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 177 StGB. Dass er Im Kornfeld erkannt habe, die bisher angewandte Gewalt sei
Ubagageblich gewesen, und dass er sich deshalb entschlossen
‚hätte, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen, we
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gung hervor, dass er von vornherein Gewalt auch für den
stelle das Urteil nicht fest. Auch führe es keine Tatsachen an, die ergäben, dass er diesen neuen Entschluss durchzusetgen begonnen hätte.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch die körperliche Gewalt tatbestandsmässig im Sinne des § 177 StGB, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben, RG JW 1935, 2734; 1938, 789, 2234. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in OGHSt 3, 96 ist vereinzelt geblieben. Demnach liegt auch darin, dass der Angeklagte Jutta gewaltsam in das Kornfeld gezogen hat in der Hoffnung, dass sie dort ihren Widerstand - naturgemäss infolge der Gewaltanwendung - aufgeben werde, eine Gewalt im Sinne des § 177
StGB. b) Dass der Angeklagte noch im Kornfeld Gewalt ange-
‚wendet hat, ist nach den Feststellungen zweifelsfrei. Aus u der wiedergegebenen Feststellung der Strafkanmer zur eige-
pen Binlassung des Angeklagten geht auch als deren Überzeu-
Fall geübt hat, dass die Mädchen ernstlichen Widerstand leisten würden. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehan-
delt. Das genügt. Be . “
2, Im zweiten Falle hat Jutta schliesslich dem Vollzuge des Beischlafes keinen Widerstand mehr entgegenge- " setzt, nachdem sie der Angeklagte gewaltsam auf den Boden gelegt, ihr den Schlüpfer heruntergezogen und ihre Beine auseinander gedrückt hatte. Die Strafkammer führt dazu aus, es stehe einem Notzuchtverbrechen nicht entgegen, dass Jutta zuletzt keinen Widerstand mehr leistete; denn dies sei jedenfalls überwiegend darauf zurückzuführen, dass der
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" Angeklagte den bis dahin geleisteten Widerstand gebrochen habe,
Die Revision meint, das Urteil zeige, dass Jutta dem Angeklagten zu einem gewissen Teil entgegen gekommen sei; das schliesse ein vollendetes Verbrechen nach § 177 StGB aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dass Jutta schliesslich keinen Widerstand mehr leistete, ergibt noch nicht, dass sie nunmehr mit dem Beischlaf einverstanden war. Nur ein solches Einverständnis könnte aber der Annahme eines vollendeten Verbrechens entgegenstehen. Nach
den Feststellungen hat Jutta vielmehr schliesslich ihren ;* Widerstand "überwiegend" infolge der Gewaltanwendung aufgegeben. Die Gewaltanwendung ist deshalb mindestens mitwirksam für den eingetretenen Erfolg gewesen. Das reicht aus; denn ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ‘ohne dass der Erfolg entfiele.
“4 ‚Die innere: Tatseite weist das Urteil mit der Feststellung nach, "dass der Angeklagte nicht den Widerstand der Zeugin nur für scheinbar gehalten hat, sondern einen 5 ernst gemeinten und für ernst gehaltenen Widerstand brechen wollte". Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich.
3. Auch im äritten Falle bestehen gegen die Annahme £ eines versuchten Notzuchtverbrechens keine rechtlichen = Bedenken. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte
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habe nicht versuchen wollen, Jutta zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, widerspricht den Feststellungen.
Dr. Dotterweich on Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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