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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 421/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 421 /54 A 2286 033
Im Namendes Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landgerichtsrat Werner G EREEEEEEENENEEEEED aus DB, dort geboren an W.ED Ei,
2.) den Pressefotografen Hans-Joachim ve dB ı RED aus BED, dort geboren an Din >,
- Sachbezeichnung: SB u.a. - wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Novenber 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.ioffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.März 1954,
soweit es ihn verurteilt, 1.) in Falle Haile im Schuld- und Strafausspruch, 2.) im übrigen in den Strafaussprüchen
mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
II. Auf'die 2evision des Angeklagten vB dep ) wird das Urteil,
1.) soweit es ihn wegen Herstellens und
Verbreitens unzüchtiger Bilder verurteilt,
2.) im Gesamtstrafausspruch sowie in der Entscheidung über die Einziehung und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen. oo III. Im Umfange der Aufhebung wird: die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
A. Revision des Angeklagten H
Das Landgericht hat diesen iängeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB in vier Fällen (Hi@®, Hei, REED und KEEEEB) zu einer (Gesamt-)Strafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision greift die Verurteilung im Falle Hai» unbeschränkt, im übrigen nur in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch an, indem sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht. Sie hat Erfolg.
I.
Über den Fall Ha stellt das Urteil im wesentlichen folgendes fest;
Der am D.EED ED geborene Wolfgang Hab aus AED (Thür.) war seinen iltern im August 1953 zum dritten Male entlaufen und hatte sich diesmal nach Berlin begeben. Hier lernte er drei junge Männer kennen. Mit einem von ihnen kam es bei einer gemeinschaftlichen Übernachtung zur gegenseitigen Onanie, dem ersten geschlechtlichen Er-
lebnis Hoi.
Durch diesen Kreis geriet Hegp auch mit dem Angeklagten ve d@® HB zusaunen. Dieser fuhr mit ihm nach Wannsee zum Baden. Dort gesellten sich Horst WB (geb.an RB.) una Horst rem (zev.an 8.) zu ihnen. Der Angeklagte vB d@D HED funr mit den drei Jungen zum Angeklagten CD und stellte dort Hose als Ostflüchtling vor. "Am späten Abend fuhr der Angeklagte vB dB HEED nach Hause, während der Angeklagte Coiiin den Hagp bei sich aufnahm. In dieser Nacht kam es zwischen beiden zu keinen unzüchtigen Handlungen. Haie schlief in einem Nebenzimmer, das mit dem iiohnzimmer des C iii» durch eine offenstehende Tür verbunden war, allein auf einer
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‚lich fehlerhaft. .
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Couch, während CE» in seinem Wohnzimmer mit einen anderen etwa 15jährigen Jungen in seinem Bett schlief, Hip besbachtete während der Nacht, daß Ci nit dem anderen ‚Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgen:mnen hat. Hegip konnte diese Beobachtung machen, weil in den Zimmer CD noch Licht brannte."
"Als Haie am anderen iiorgen aufstand, waren Reg | und WB bereits wieder im Wohnzimmer des Cm. CD geb allen Dreien Geld für einen Kinobesuch. Abends trafen sie sich vereinbarungsgenmäß mit vep dw Hin em U-Bahnhof Uhlandstraße und kamen zu CD zum Abendessen. Nachden dann REP, TED uni vom den ep sich entfernt hatten, blieb HagP allein bei cn. Dieser veranlaßte ihn, sich mit ihm zusammen zu Bett zu legen. Er >nanierte alsäann bei Hagp und bei sich selbst."
Diese Feststellungen beruhen nach dem Urteil zum größten Teil auf den Angaben des Wolfgang Hab. ‘Der Angeklegte GEIEEEREREED hat sie bestritten, sie ale phantastisch bezeichnet und behauptet, es müsse sich um eine Verwechselung infolge von Erlebnisübertragung handeln.
Die Strafkamner stützt die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussage des Zeugen Heap Sie hält ihn für glaubwürdig und begründet dies susführlich. Sie sagt dabei u.a., seine Glaubwürdigkeit werde nicht dadurch in Frage gestellt, "daß Hab heute nicht mehr in der Lage ist,
mit Sicherheit den Jungen zu bezeichnen, mit den GEEEEEE> in der ersten Nacht onaniert hat" (UA S 19)»
1, ) Diese Erwägung ist, aus folgenden Gründen recht-
". Wie das Landgericht bei der Darstellung des Saoch-
" serhalts (UA S- 15) mitteilt, haben die Aussagen Hai “ darüber, wer in der ersten N.cht .der Unzuchtspartner de® Angeklagten war, im Laufe des Verfahrens gewechselt.
" "während Hab in seiner polizeilichen Vernehmung ‚an-
fengs REED als diesen Jugendlichen bezeichnet hat, hat
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er später erklärt, es habe sich um einen ihm unbekannten ‘ Dritten gehandelt; in der Hauptverhandlung hat er dann behauptet, es sei io 3 ) oder TED ger. ser: die indessen beide verneint haben, die fragliche Nacht bei
Gerstenberg zugebracht zu haben."
Das Landgericht entscheidet nicht, welche dieser
verschiedenen Angaben des Wolfgang Hab zutrifft und ob die zuletzt erwähnte Erklärung REP und veREEBD wahr oder unwahr ist. Es spricht nur ganz allgemein von einem "anderen etwa 15jährigen Jungen", nit dem CO 32 seinem Bett unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Die Strafkammer läßt also die Liöglichkeit offen, daß Haie Bekundung in der Hauptverhandlung, es sel RB oder VORM gewesen, unrichtig ist. Dann könnte als Unzuchtspartner des Angeklagten in dieser Nacht nur ein aritter Junge in Betracht kommen. über seine Anwesenbeit stellt das Urteil aber nichts fest. Es deutet sie nicht einmal an. Es erwähnt als Besucher des Angeklagten mur ve® i®
HD, To, vs» und R@EED-
Trotzdem kommt die Strafkammer ZU dem Ergebnis, der Angeklagte habe in der ersten Nacht mit irgendeinem Jungen, den He nur nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen könne, Unzucht getrieben. Diese Beweiswürdigung wäre nur dann möglich, wenn das Landgericht mindestens wahlweise feststellte, entweder sei entgegen den Aussagen RB und VE einer von innen in üjeser Nacht beim Angeklagten geblieben, oder es sei noch ein anderer Junge zugegen Be8- wesen. Dieser Sachlage war die Strafkammer sich effenbar nicht bewußt. Sie niumt zu der Darstellung REED una VB sicht Stellung und geht auch nicht erkennbar von der Anwesenheit eines anderen Jungen aB. Ihr Gedankengang ist daher denkgesetzlich lückenhaft. 229% tregründet die Besorgnis, daß das Ergebnis auf einem unmöglichen Schluß
beruht.
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Die Strafkamer hat den Angeklagten CE zwar | nicht auf Grund der Vorgänge der ersten Nacht wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Unbekannten verurteilt, weil ins weit das Hauptverfahren nicht eröffnet worden war (vgl UA S 34). Ihre Feststellung, der Angeklagte habe in der zweiten Nacht mit Haie Unzucht ge! rieben, beruht aber allein auf dessen Aussage. Das Landgericht hat sie als glaubwürdig angesehen. Hätte es indessen über die Vorgänge der ersten Nacht eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung vorgennmmen, co wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, die Aussage Job sei insoweit -— vielleioht sogar bewußt - unwahr. Lu läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dann auch sainer Bekun-
dung über das Verhalten CD in üer zweiten Nacht
mißtraut hätte. Die Verurteilung des Angeklagten Ceuiiin muß daher in diesem Funkte aufgehoben werden.
2.) Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO einzugehen. Dasselbe . gilt für die weiteren, zum Teil auf tatsächlichen Gebiet liegenden Angriffe der Revision. Die neue Hauptverhandlung wird dem Angeklagten die Möglichkeit, diese Einwendungen vorzutragen, und dem Landgericht Anlaß geben, sie sorgsam der Persönlichkeit des Angeklagten, wie das bisherige Urteil sie schildert, glaubhaft ist, daß er in Gegenwart Ham, den er erst an diesem Tage kennengelemt hatte, bei Beleuchtung unzüchtige Handlungen mit einem anderen Jungen vorgen:mmen hat. Die Strafkammer wird ferner klären müssen, ob Ha wenn er seine letzte Aussage aufrechterbalten sollte, behaupten will, Re> oder vis oder gar beide seien während der ganzen Kacht in der Wohnung des Angeklagten CB zeblieben. In diesem Falle empfiehlt es sich, die Eltern der beiden Jugendlichen zu befragen, ob diese sich einmal eine Nacht von Hause ferngehalten haben können. Das Landgericht wird auch prüfen müssen, ob es nach den räumlichen Verhältnissen möglich
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war, daß der Angeklagte CElD zwei der gar ärei Jungen ein Nachtlager einräumte. Sollte das Landgericht die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß es sich nicht um REED oder VE, sondern um einen anderen Jungen handelte, so wäre aufzuklären, ob dieser schon vorher anwesend gewesen war oder wann und auf welche Weise er in die Wohnung gelangt ist, gegebenenfalls wie es sich erklärt, daß Ri und VE schon wieder im Wohnzimmer CD waren, als Hole an anderen Morgen aufstand.
II.
1.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind insoweit unbegründet, als die Strafkammer das Richteramt des Angeklagten und seine sich daraus ergebende erhöhte Verantwortung strafschärfend berücksichtigt hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Strafvorschrift des § 175 StGB nicht gerade den Zweck hat, die Jugend zu schützen. Über die Fälle der Verführung hinaus, die v:n § 175a Nr 3 StGB erfaßt werden, erfordert aber das Gemeinwohl, besonders die männliche Jugend von gleichgeschlechtlicher Betätigung fernzuhalten. Hiergegen können Vergehen nach § 175 StGB verstoßen, wenn sie mit Jugendlichen verübt werden. In diesem Sinne hat der Angeklagte sich an der Jugend vergangen. Dies wiegt besonders schwer bei einem Richter, zu dessen amtlichen Aufgaben jedenfalls auch der strafrechtliche Schutz der Jugend gehört.
2.) Trotzdem müssen die Strafaussprüche gegen den An- . geklagten Ci» auch in den Fällen Hi@®, RB und KB aufgehoben werden; denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Strafen durch die Verurteilung des Angeklagten im Falle Hein beeinflußt worden ist.
3.) Es empfiehlt sich, in dem neuen Urteil ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte eine angeborene gleichgeschlechtliche Veranlagung hat und <b dies bei der Strafzumessung berücksichtigt wird.
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B. Revision des Angeklagten vom dw Hp:
Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Kuppelei und wegen Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und einem Monat Gefängnis verurteilt; 121 Bilder, 2 Masken und ein Frtrapparat sind ein. gezogen wrrden.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Herstellens und Vertreibens unzüchtiger Bilder richtet.
I.
Die Kuppelei nach § 1§ 0 StGB findet :das Landgericht in folgenden Vorgängen.
Der Angeklagte von der Hardt, "der sich selbst als homnsexuell bezeichnet", kannte den Angeklagten CD seit etwa zwei Jahren. Er bemerkte, daS Cl den Ungang mit männlichen Jugendlichen liebte, die schon gleich- 'geschlechtliche Erlebnisse gehabt hatten, aber keine ausgesprochene "Strichjungen" waren. Hieraus schloß er auf die gleichgeschlechtlichen Neigungen CEED- Tr ' "wußte, daß es diesem seiner ganzen Persönlichkeit nach kaum jemals gelang, sich selbst einen geeigneten Partner "zu suchen. Aus diesem Grunde "brachte er eine ganze Reihe von Jugendlichen zu "kerstenberg in der berechtigten Annahme, daß CORE mit ihnen in gleichgeschlechtliche Beziehungen treten werde" (UA 5 46).
Im einzelnen wird festgestellt, daß der Angeklagte
U EM HE in August 1953 die Bekanntschaft iii
mit den Jugendlichen Wolfgang Hogip (vgl oben A I) und .. Horst Sm vermittelte. Dieser war damals ebenfalls . 15 Jahre alt und war seinem Vater in Berlin-Neukölln entlaufen. Er gab sich, als der Angeklagte wa d@ Hip ihn kennen lernte, als Flüchtling aus der Sowjetzone aus und
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behauptete, seinen angeblich nach Westdeutschland geflüchteten Vater suchen zu wollen, nachdem seine Autter erschossen worden sei. är habe jedoch nur noch für ein
bis zwei Tage Geld. Der Angeklagte ven dA HEWB versprach ihm eine billige Privatunterkunft und prachte ihn zum Angeklagten Cm. Die Strafkammer sieht jedoch trotz der Angaben SB nicht als erwiesen an, daß es zwischen ihm und CB zu unzüchtigen Handlungen gekommen
sei.
Als CB verreist war, trafen vom dep Hi und SC am Bahnhof Zoo den Opernsäuger Zuii>. Diesen }.at vom dB HB etwa 14 Tage später, den "Flüchtling" SciB für eine Nacht aufzunehmen. Dies tat Bu@- WE. Balä darauf kam es bei einer zweiten Übernachtung Sc zwischen beiden zur gegenseitigen Onanie.
Der Angeklagte vo dw IE vrachte den Jugendlichen SD ferner für je eine Nacht bei dem früheren Offizier CD und dem Elektriker Wilhelm Sch und für zwei Nächte bei dem Xaufnann Werner AP unter. Auch in diesen Fällen "soll" es "nach SB> Bekundungen' zu unzüchtigen Handlungen gekommen sein.
Der Angeklagte von dB HD wußte, daß alle diese Männer "in gewissen Umfang!" zu gleichgeschlechtlichen Handlungen neigten.
1.) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe durch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub geieistet, indem er Personen zusammenbrachte, die nach seiner Ansicht zur Unzucht bereit waren. Ob es zwischen den Partnern wirklich zur Unzucht gekommen sei, sei unerheblich. Es genüge, daß ein Teil dazu bereit war. Diese Bereitschaft habe der Angeklagte "bei diesem Kreis von erwachsenen Personen auch in jedem Fall v-rausgesetzt". Es ninmt daher an, der Angeklagte habe bewußt durch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub geleistet. Das ist rechtli.uh nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.
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2.) Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Bejahung des Merkmals der Gewohnheitsmäßigkeit. Das Landgericht begründet es nur ult den iiorten, der Angeklagte vg d@@ HB habe "aus einem gewissen inneren Hang heraus gehandelt" (UA § 45).
. Wie der Revision zuzugeben ist, würde diese fcrmelhafte Wendung allein nicht genügen.
Kennzeichen der Gewohnheitsmäßigkeit ist, daß die Handlung einem durch Übung ausgebildeten, selbsttätig fortwirkenden Hange entspringt. Erforderlich ist also einmal die wiederholte Verübung ein-r bestimmten Tat und
weiter eine gerade dadurch erworbene seelische, Verfassung
des Täters,.die zu einer ständigen Wiederh::lung. des gleichen Verhaltens führt. Gewohnheitsmäßigkeit ist hiernach eine dauernde Eigenschaft, durch die der Wılle des Täters in einer bestimmten Richtung stetig beeinflußt wird (vgl
"Rest 32,394/3977; 34,310/3117; 59,142/1437).
Ein solcher durch Übung entstandener Trieb des Angeklagten va dp HP, fremde gleichgeschlechtliche Unzucht zu fördern, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er ist aber dem Zusammenhange der Urteilsgründe mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer verweist
- darauf, daß der Angeklagte v@ dem HB dem Angeklagten
CO "eine ganze Reihe von Jugendlichen" zugeführt hat (UA S 46). Dies läßt erkennen, daß sie außer Wolfgang Haggp und H:rst SED, die sie in diesem Teile des Urteils ausdrücklich erwähnt, auch Horst WB (VA S 25,26), Horst Re (UA S 25,26) und Gerhard Kg
(VA S 29-31) meint, den der Angeklagte va de Hg dem Mitengeklagten CB nit der Bemerkung angekündigt hatte, er werde einen "ganz Braunen" mitbringen. In diesen Zusammenhang ist ferner die Feststellung bedeutsaun, ve Am HE habe SED nacheinander auch mit Op, Schi und AUEEED zusammengebracht, die ihn alle als Männer bekannt gewesen seien, die zu gleichgeschlechtlichen Hand-
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lungen neigten. All dies hat die Strafkammer ersichtlich mitberücksichtigt. Es ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie die Gewohnheitsmäßigkeit bejaht hat.
II.
Der Verurteilung des Angeklagten ve de@ HD wegen Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB liegt im wesentlichen folgendes zugrunde:
Bei ihm sind zahlreiche Bilder von Knaben und Jugendlichen sichergestellt worden, die er "zum größten Teil" :selbst hergestellt hat. Abgesehen v»n Bildern, die nicht zu beanstanden sind "sind 121 Bilder Aufnahmen, die die Jugendlichen entweder nackt mit erigiertem Glied cder bekleidet bezw. teilbekleidet in Stellungen zeigen, die die Abgebildeten als sexuelles lustobjekt darstellen, sei es, daß die gespreizte Haltung der Beine, sei ee, daß die Beugung von Oberkörper oder Unterleib die unmittelbare Bereitschaft des Jugendlichen zu Sexualhandlungen dartut; in jedem Falle wird aber der Beschauer ausschließlich auf das sexuelle Moment hingelenkt'" (UA S 43).
Auf einem dieser Bilder ist der Jugendliche Horst SC sichtbar, wie er sich nackt eine Gesichtsmaske vor den Geschlechtsteil hält. Der Angeklagte ved@ ID hat dieses Lichtbild aufgenommen und dem Kaufmann HOEEEED "bei einem Besuch in eine Zeitschrift geschoben, in der HO@EEEED sie drei Tage später gefunden haben will" (UA S 41).
Weitere vier Aufnahmen, die der Angeklagte va d@& H@ED ebenfalls selbst hergestellt hat, zeigen Horst SCEEEB im Zustande geschlechtlicher Erregung. Sie legte der Angeklagte ve de HEED auf Veranlassung SiE> bei einem gemeinschaftlichen Besuch den Kaufmann Alfred
SCHEEEED vor. Dieser nann sie auf die Frage Sie, ob er Interesse daran habe, schließlich an sich und gab
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SEE 5 DU, der das Geld an den Angeklagten von dw Hm ablieferte (UA S 42).
In der Abgabe der Bilder an HEögb und SC finact
die Strafkammer ein Verbreiten unzüchtiger Abbildungen in Sinne des § 184 Abs 1 Nr 1 StGB mit der Begründung, der angeklagte ve d@@ HED habe "bei der Weitergabe der Bilder damit gerechnet, daß die beiden Pers :nen die Bilder Dritten zeigen würden!" (UA S 51).
Soweit er die übrigen 116 unzüchtigen Lichtbilder selbst angefertigt habe, habe er sie im Sinne des § 184
kbs 1 Nr 1 StGB zum Zwecke der Verbreitung hergestellt.
Er wollte sich daraus zugleich eine Einnahmeqguelle verschaffen. Da er Wohlfahrtsunterstützungsempfänger ist, war er.nach seiner wirtschaftlichen Lage gar nicht imstande, die Vielzahl der Aufnahmen, nämlich die Filme nebst den
. Entwicklungskosten auf die Dauer selbst zu tragen" (UA S 50).
Diese Beurteilung hält der rschilichen Nachprüfung
nicht stanä.
1.) Was zunächst die Abgabe der 5 Bilder an His und Sc vetrifft, so ist das Tatbestandsmerkmal des
-- Verbreitens rechtlich nicht ausreichend dargetan,
Die Verbreitung braucht zwar nach dem Gesetz nicht
öffentlich zu geschehen, Sie erfordert aber schon ihren " »Wortsinn nach, daß der Gegenstand in den Verkehr gebracht
und einem größeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird. Dazu genügt die Aushändigung an eine einzelne Person, wenn der Täter damit rechnet und es billigt, daß der Empfänger den Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern ihn weiteren Personen zur Kenntnis bringen werde (vgl RG HERR 1940,1150). Dann ist aber erforderlich, daß der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen, sordern einer g r ö ß er en Zahl von Personen zugängiich werden ss11 (vgl RG 12 1915,40 und 511; 2GSt 9,292/3947, 76,330/331/; 42,209; 471,223/227/; 55,276/2777).
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Es genügt alsc nicht, wenn der Angeklagte ve de Hg nur annahm, HD una SciiB würden die Bilder gelegentlich dem einen oder anderen, jedenfalls aber insgesamt nur wenigen Pers:nen zeigen. Er muß vielmehr damit gerechnet haben, die Bilder würden auf diesem Wege allmählich einen gröBe ren Kreise zu Gesicht kommen. Dies 1äßt sich aber den knappen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen,
2.) Soweit die Strafkammer annimmt, der angeklagte vB de HEED habe unzüchtige Abbildungen "zum Zwecke der Verbreitung" hergestellt, erläutert sie diesen Begriff nicht näher. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß sie auch hier von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung über dieses Tatbestandsmerkmal ausgeht.
Aus diesen Gründen muß die Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB) im vollen Umfange aufgehoben werden. Davon wird auch die An:rdnung über die Einziehung der Bilder, der 2 Gesichtsmasken und des Fotoapparates erfaßt. Sollte das Landgericht wieder zur Verurteilung kommen, so sind nähere Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse (vgl § 40 Abs 1 StGB) insoweit erforderlich, als der Angeklagte vB ceb HE Bilder an HOEb und SCHE apgegepen hat. Bei der Abbildung des Jugendlichen Weihrauch wird zu beachten sein, daß der Angelilagte von der Hardt sie einem anderen entwendet haben will (UA S 45). Saweit er die übrigen Bilder nicht selbst hergestellt hat, wird zu prüfen sein, ob er sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten hat.
Die Strafe von einem Jahre Gefängnis wegen Kuppelei ist in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger 3ilder ersichtlich nicht beeinflußt worden. Sie bleibt daher bestehen. Die Gesamtstrafe verliert jedoch ihre Grundlage. Mit ihr wird auch die Ent-
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scheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben. Sie beruht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S 58), mit auf der Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (vgl §§ 184 Abs 2, 32 Abs 1 StGB). Außerdem war sie nach § 76 StGB !!neben der Gesamtstrafe" zu verhängen, so daß sie nur mit dieser zusammen Bestand hat.
Die Entscheidung entspricht in allen wesentlichen
“Punkten dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Siemer Schmitt “ Dr.Börker