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BGH Entscheidung vom 10.12.1957 – 5 StR 519/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Furück en 5 StR 519/57
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Juristen Ernst 0 mmmn aus BEE, geboren am EHEN 1395 in Roßwein (Sachsen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rechtsbeugung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte war zur Tatzeit (18. Dezember 1950 bis 29, Januar 1951) als Oberrichter Vorsitzender der 6. (politischen) Strafkammer des Landgerichts in Nez» Wen, Ale außer ihm mit einem beisitzenden Richter und drei Schöffen besetzt war. Diese Strafkammer verurteilte am 18. Dezember 1950 sowie am 23., 24. und 29. Januar 1951 in fünf Strafsachen insgesamt 18 Angehörige der "Zeugen Jehovas" wegen Spionage, Kriegshetze und Boykotthetze nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung der "DDR" und Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive Nr.38 (ABl.des Kontrollrats Nr.11 vom 31.10.1946 8.184) zu Zuchthausstrafen zwischen 3 Jahren 6 Monaten und 10 Jahren. Außerdem ordnete sie die Einziehung des Vermögens der damaligen Angeklagten und Sihnemaßnahmen an.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich der Rechtsbeugung durch die Art seiner Verhandlungsleitung und durch seine Mitwirkung bei den Urteilen schuldig gemacht, die in den Schuld- und Strafaussprüchen sachliches Unrecht seien,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt
zur Aufhebung des Urteils.
I. Verfahrensrügen.
1.) Der Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf (ne bis in idem), ist nicht verletzt. Das Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom 2.April 1952, durch das der Angeklagte unter Freisprechung
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im übrigen wegen Rechtsbeugung unä passiver Bestechung
verurteilt worden ist (Bd.I Hülle 153b d.A.), betrifft
andere Fälle. Es hat die Strafklage wegen der hier in Rede stehenden Taten nicht verbraucht.
2.) Die Rechtskraft der Urteile, bei deren Vorbereitung und Erlaß die Rechtsbeugung begangen worden sein soll, steht einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht entgegen. Die Rechtskraft hat Bedeutung nur gegenüber den damaligen Angeklagten, nicht aber in Beziehung auf den Richter, der durch rechtskräftige Urteile das Recht gebeugt haben soll. Die gegenteilige Auffassung der Revision würde bedeuten, daß ein Richter letzter Instanz bei einer Rechtsbeugung nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Das kann nicht Rechtens sein.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Soweit mit den Verfahrensrügen geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, wird der Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer Gelegenheit haben, entsprechende Beweisamträge zu stellen,
II. Sachrüge,
A, Rechtsbeugung bei der Entscheidung.
Bei der Verurteilung eines Richters wegen einer Rechtsbeugung der hier in Rede stehenden Art muß grundsätzlich verlangt werden, daß in den Gründen des Urteils der Gang des Verfahrens, in dem der Angeklagte die Rechtsbeugung begangen haben soll, in seinen Einzelheiten genau festgestellt wird. Das angefochtene Urteil entspricht diesem Erfordernis nicht,
1.) Die Strafkammer hat eine Rechtsbeugung bei der Entscheidung u.a. darin gefunden, daß die damaligen Angeklagten verurteilt worden seien, obwohl man ihnen
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strafbare Handlungen im einzelnen nicht nachgewiesen habe, Ob diese Annahme ohne Rechtsirrtum ist, kann das Revisionsgericht zuverlässig nur prüfen, wenn in den Urteilsgründen die Eröffnungsbeschlüsse und die schriftlichen Urteilsgründe der früheren Verfahren ihrem Wortlaut oder jedenfalls ihrem Inhalt nach erschöpfend mitgeteilt werden. Ferner bedarf es genauer Feststellungen darüber, ob und
in welchen Umfang der jetzt entscheidende Tatrichter die Feststellungen in den schriftlichen Gründen der früheren Urteile als wahr oder falsch ansieht. Außerdem muß festgestellt werden, ob und in welchen Umfang der Angeklagte damals von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt war, die die Mein Strafkammer getroffen hat, und
ob und in welchem Umfang er - von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen - der Auffassung war, daß die strafrechtlichen Folgen, welche die M ukmimkmumn Strafkammer aus den festgestellten Tatsachen hergeleitet hat, Recht oder Unrecht waren. An solchen Feststellungen fehlt es hier,
2.) Ohne diese Feststellungen kann das Revisionsgericht auch nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkamner ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Neaiiimamm Strafkammer habe Strafen verhängt, die weit überhöht seien. Eine Strafe ist Unrecht, wenn sie den Unrechtsgehalt der Tat offensichtlich übersteigt (BGH 2 StR 45/50 vom 29.5.1952 in IM StGB § 359 Nr.5). Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn festgestellt ist, was nach der Überzeugung der ep Strafkammer, insbesondere des Angeklagten, die damaligen Angeklagten getan und aus welcher Gesinnung und unter welchen Umständen sie es getan haben.
Die bloße Erwägung, daß gegen einen Angeklagten zum Schutze der geltenden Gemeinschaftsordnung eine besonders hohe Freiheitsstrafe verhängt werden müsse, weil er noch verhältnismäßig jung sei, durch seine Tat und sein Ver-
halten in der Hauptverhandlung eine gemeinschafts- \ feindliche Gesinnung bewiesen habe und daher besonders \ gefährlich erscheine, kann im Gegensatz zur Auffassung \ der Strafkammer nicht ohne weiteres als Unrecht ge- \ wertet werden.
3.) Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer in diesem Zusammenhang außerdem folgendes beachten müssen;
a) Der Kollegialrichter macht sich einer Rechtsbeugung bei der Entscheidung nur schuldig, wenn er für die von ihm als Unrecht erkannte Entscheidung stimmt. Das muß festgestellt werden.
b) Ob Artikel 6 Abs.2 der Verfassung der "DDR" > und Abschnitt II Artikel III A III der Kontrollratsdirektive Nr,38 geltendes Recht waren oder ob sie, wie die Strafkammer meint, keine gültigen Strafvorschriften darstellen, weil sie keine Strafdrohung enthalten (nulla poena sine lege), braucht hier nicht erörtert zu werden. War der Angeklagte - von seinem damaligen Standpunkt als Richter der SBZ aus gesehen - der Ansicht, daß sie für ihn bindendes Recht seien, so fehlte es ihm insoweit am Vorsatz der Rechtsbeugung.
c) Die bloße Tatsache, daß die Vi Strafkammer Schuldfeststellungen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der "DDR" vom 4.Oktober 1950 = NJ 1950, 452 wörtlich übernommen hat, ergibt keine Rechtsbeugung. Das angeführte Urteil enthält Feststellungen allgemeiner Art über Ziele, Aufbau und Tätigkeit der "Zeugen Jehovast. War die Veuinum Strafkammer, insbesondere der Anseklagte, von der Richtigkeit dieser Feststellungen ‚überzeugt, so konnte sie diese übernehmen, ohne damit eine bewußte Rechtsbeugung zu begehen.
d) Den Tatbestand der "Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen!" und der "Kriegs-
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hetze'" im Sinne der oben angeführten Vorschriften kann
auch verwirklichen, wer Schriften einer zugelassenen
Organisation verbreitet.-
Der Tatbestand dieser Vorschriften ist ferner auch nicht auf Handlungen bsschränkt, durch die der Täter Schriften öffentlich verbreitet. Es genügt die Verbreitung. Daß die Zeitschrift "Erwachet” nur zur "internen Verwendung"
und die NJahrbücher" nur für die Angehörigen der "Zeugen Jehovas"! bestimmt waren, ergibt nicht, daß sie nicht verbreitet worden wären. Die Verbreitung einer Schrift kann schon damit beginnen, daß der Täter sie einer einzelnen Person überläßt, sofern er weiß oder zumindest damit rechnet und billigt, daß sie auf diese Weise einer größeren Personenzahl zugänglich gemacht werden kann. Daß die Schrift "nur intern" verwendet werden soll, schließt dies nicht ohne weiteres aus (vgl. RGSt 7,113; ebenso BGH
5 StR 421/54 vom 2.11.1954).
B. Rechtsbeugung bei der Leitung der Verhandlungen.
Auch hier sind die bisherigen Feststellungen für das Revisionsgericht keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Ob durch Gesetzesverletzungen bei der Leitung der Verhand-. lungen die Rechtsstellung der damaligen Angeklagten verschlechtert worden ist (vgl. RGSt 25,276; 57,31,33), kann das Revisionsgericht nur prüfen, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen die oben unter II A 1 aufgeführten Feststellungen trifft.
Außerdem ist erforderlich, daß die Handlungen oder Unterlassungen, durch die der Angeklagte das Verfahrensrecht zum Nachteil der damaligen Angeklagten verletzt haben soll, genau festgestellt werden. Die Feststellung, er habe aus bestimmten Artikeln einige aus dem Zusammenhang gerissene Sätze verlesen, genügt z,B. nicht. Es muß der Irhalt der verlesenen Sätze und der Inhalt der Schrift-
stellen wiedergegeben werden, in deren Zusammenhang sie
stehen. Ebensowenig genügt die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe es unterlassen, mit den damaligen Angeklagten ganz bestimmte, angeblich begangene Handlungen zu erörtern. Es muß festgestellt werden, ob die einzelnen Handlungen, welche die damaligen Angeklagten nach den schriftlichen Gründen der früheren Urteile begangen haben sollen, mit ihnen erörtert worden sind und ob sie diese Handlungen zugegeben haben oder nicht.
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Das Urteil muß aus den unter II A und B aufgeführten Gründen aufgehoben werden.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu der Annahme kommt, der Angeklagte habe vorsätzlich das Recht gebeugt, wird sie eingehend prüfen müssen, ob dem Angeklagten etwa der Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§ 54 StGB) zur Seite steht. Dabei wird zu beachten sein, daß die Richter der Landesgerichte der "DDR" zwar nach Artikel 127 der Verfassung der "DDR" unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen sind, daß sie aber nach Artikel 132 Abs.4 und 5 aa0 durch die Landtage und die Landesregierungen jederzeit abberufen werden können. Hierzu heißt es bei Eberhard Schmidt ("Politische Rechtsbeugung und Richteranklage" in "Justiz und Verfassung", Sonderveröffentlichungen des ZIBl., Nr.4 - 1948 - 8.55,59); "Zweifellos wird damit ein sehr erheblicher Druck auf den Richter ausgeübt, sich in seinen richterlichen Tatsachenfeststellungen wie in seinen Wertungen nach dem vermutlichen Willen der Landtagsmehrheit zu richten. Richtschnur seiner Entscheidung ist, wenn er nicht übermenschlichen Mus aufbringt und bereit ist. seine berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen, gerade in allen politisch-kritischen Fällen nicht das Gesetz, wie er es vor seinen richterlichen Gewissen und seinem juristischen Sachverstande zu verstehen hat, sondern der gewußte oder erfühlte und
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erahnte Wille der Landtagsmehrheit. Der Richter ist also zwar nach den östlichen Verfassungen 'dem Gesetz unterworfen', aber dem Willen der Landtagsmehrheit hat er sich zu fügen, möge er dabei sehen, wie er sich mit dem Gesetz abfindet." In diesem Zusammenhang wird außerdem zu prüfen sein, ob der Angeklagte etwa Weisungen von seiner Regierung erhalten hatte und ob für ihn, wenn er die Weisungen nicht befolgte, außer der Gefahr der Abberufung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand.
Die Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt » Dr.Koffka Bundesrichter Siemer ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt Schmitt Börker