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BGH Urteil vom 29.09.1967 – 5 StR 404/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 404/67 2102 02€ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Pförtner Bruno M EB au: Dem geboren am EB 1924 in TED (Westpreußen),

wegen Verbreitung unzüchtiger Filme

ft -2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als ‚beisitzende Richter, Bundesanwait Dr ‚SEND els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEB aus |) als Verteidiger,

Justizobersekretär ED

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten ‘in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

u er

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

1. Mit Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkammer ihre Peststellungen über die Unzüchtigkeit von Filmen, Bildern und Schriften auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der Verlesung von Gründen eines anderen Urteils getroffen hat.

Es bedurfte hier keiner Augenscheinseinnahme, weil die deutliche Beschreibung durch den Angeklagten - wie sie im Urteil wiedergegeben ist -— keinen Zweifel über den grob unzüchtigen Charakter der Schriften, Abbildungen und Darstellungen aufkommen läßt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, Kunstwerke gesammelt zu haben, sondern hervorgehoben, ihm sei wegen seiner "sexuell abartigen Veranlagung" (UA S.4) daran gelegen gewesen, Filme, Bilder und Schriften mit. "eindeutig pornographischem Charakter" zu sammeln (UA S.5 und 11).

Die Beschreibung der Filme in dem verlesenen Ausschnitt eines früheren Urteils kann von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt worden sein, so daß sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken ergeben.:

2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision indessen haben in vollem Umfange Erfolg. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht sicher erkennen, daß der Angeklagte die Filme usw. "verbreiten" oder "zum Zwecke der Verbreitung vorrätig halten" wollte,

Die Verbreitung erfordert schon ihrem Wortsinn nach, daß der Gegenstand in den Verkehr gebracht und einem größeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird. Dazu kann zwar die Aushändigung an eine einzelne Person genügen, wenn der Täter damit rechnet und es billigt, der Empfänger werde den Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern ihn weiteren Personen zur Kenntnis bringen. In solchen Fällen

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ist aber im allgemeinen - und auch hier -.. erforderlich, daß der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen, sondern einer größeren Zahl von Personen zugänglich werden soll. Das hat der Senat im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung schon in 5 StR 421/54 entschieden.

Diese Voraussetzung ist hier allenfalls bei der Weitergabe von Filmen an Eichhorn erfüllt. Dieser handelte anscheinend im Nebenberuf mit unzüchtigen Filmen.

Schwarz, Jeremias und Hoffmann indessen sind ersichtlich Sammler, die ein Stück eintauschen wollten, um dieses zu behalten. Dabei entledigte sich der Beschwerdeführer nur deshalb einiger Doppelstücke, weil er auf diese Weise andere unzüchtige Bilder erwerben konnte. Zumindest fehlt es - abgesehen von bloßen formelhaften Wendungen - an näheren Feststellungen im Urteil darüber, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, Se, SEE und EEE würden die Bilder einer größeren Zahl von Personen zu Gesicht bringen. Bei diesen Abnehmern - so wie sie im. Urteil geschildert werden -— versteht sich das nicht von selbst.

Entsprechendes gilt für den Fall Ste. Aus Gründen der‘ Kostenersparnis hatte der Beschwerdeführer diesem nur erlaubt, "für seinen eigenen Bedarf einen Abzug mitzumachen", Daß der Angeklagte dabei nicht gewußt hatte, "ob der Zeuge diese Bilder nicht weiter veräußerte", besagt noch nichts Entscheidendes für die fehlende positive Feststellung, daß der Angeklagte mit einer Weiterverbreitung an einen größeren Kreis gerechnet hatte.

Zutreffend ist schließlich auch der Einwand der Revision, im Falle der Herstellung des Filmes mit dem 15jährigen Mädchen werde lediglich die Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung selbst festgestellt, im Urteile jedoch nichts darüber gesagt, ob dies zum Zwecke der Verbreitung oder lediglich für die eigene Sammlung des

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Beschwerdeführers geschehen sei.

Auch die Rechtsausführungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite können allenfalls der Verurteilung

. im Teilakt EB Halt geben. Hinsichtlich der anderen

Tauschpartner hingegen wird dort ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte sei "immer nur mit Sammlern seiner Art in Verbindung getreten, die ebenfalls wie er bestrebt waren, durch günstige Tauschgeschäfte ihre eigene Sammlung zu vervollständigen". Wie erwähnt, spricht: dies nicht dafür, daß der Beschwerdeführer die Tauschgegenstände einer größeren Zahl von Personen zugänglich machen wollte. .

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. Fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen schon

am Tatbestand des Verbreitens, so kann hier notwendig auch

die Verurteilung wegen Vorrätighaltens zum Zwecke der Verbreitung nicht bestehenbleiben.

3. Da die Strafkammer den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 184 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt hat ‘- anscheinend ist Fortsetzungszusammenhang angenommen worden -—, mußte die Verurteilung in vollem Umfange, also einschließlich des Teilaktes EW, aufgehoben werden.

4. Für die neue Verhandlung sei vorsorglich auf

‚.. folgendes hingewiesen:

a) Um Unklarheiten über den Verbrauch der Strafklage zu vermeiden, wird es sich empfehlen, den Tatzeitraum zumindest ungefähr zu umreißen.

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b) Dem Angeklagten kann nur dann straferschwerend zugerechnet werden, daß er ein fünfzehnjähriges Mädchen in sein unzüchtiges Tun hineingezogen hat, wenn ihm das Alter dieses Mädchens auch bekannt war; hierüber bedarf es gegebenenfalls besonderer Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting