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BGH Urteil vom 16.03.1954 – 5 StR 288/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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197° 3 StR 288/54 2287 001

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hanse J] > zus EEE - Sp, dort geboren am BD.EED EB,

wegen Betruges und Konkursvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom T.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.xoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schuitt als beisitzende kichter, Bundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.März 1954

1.) aufgehoben, a) soweit es die Fälle 25 bis 27 betrifft. In diesen Pällen wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;

b) hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs,

c) soweit ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist. Dieses entfällt.

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2.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte von dem Vorwurf des Konkursvergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO auf Kosten der Landeskasse freigesprochen wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten en das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22.Januar 1952 wegen fortgesetzten Betruges (in 29 Einzelfällen) und wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr 1, 3 u. 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem war ihm für drei Jahre verboten worden, seinen Beruf als selbständiger Kaufmann auszuüben. Dieses Urteil hat der Senat am 12.März 1953 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten wegen Betruges in sechsundzwanzig Fällen sowie wegen Konkursvergehens nach § 240 Nr 1 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, außerdem erneut ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.

In den jetzt als selbständige Handlungen angesehenen Betrugsfällen 1 bis 24 stimmen die nunmehr getroffenen Feststellungen zum größten Teile mit denen im Urteil vom 22.Januar 1952 überein. In den 5 Einzelfällen, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.März 1953 beanstandet waren, hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Neu ist die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen 25 und 26 (früher Nr 30 und 31). Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil insoweit die Voraussetzungen des § 263 StGB verneint. Die unterschiedliche Behandlung beruht u.a. darauf, daß der Angeklagte nach dem aufgehobenen Urteil der Strafkaumer seine Zahlungsunfähigkeit erst im November 1949 gekannt hat, nach dem jetzt festgestellten Sachverhalt jedoch schon im Oktober 1949. In einem Falle (Nr 27, £rüher 32) ist erneut das Vorliegen eines Betruges verneint worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Bevor auf die Vorbringen der kevision eingegangen werden konnte, war von Amts wegen zu berücksichtigen:

Die Strafkammer hatte in ihrem ersten Urteil entsprechend dem „röffnungsbeschluß sämtliche dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugsfälle als Teile einer fortgesetgten Handlung angesehen. Wie bei der Prüfung des Urteils auf die Sachrüge noch auszuführen ist, hätten entsprechend dem jetzt angefochtenen Strafkammerurteil schon im Eröffnungsbeschluß und im ersten Urteile mehrere selbständige Handlungen angenommen werden müssen. Wäre dieses geschehen, 86 hätte der Angeklagte wegen der unbewiesenen Fälle freigesprochen werden müssen. Dadurch wäre der Angeklagte insoweit gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen Einzelhandlungen geschützt gewesen. Dem Angeklagten darf nun kein Schaden dadurch entstehen, daß entgegen der wahren Rechtslage iu ersten Urteile eine fortgesetzte Handlung angenommen worden und daher ein ausdrücklicher Freispruch unterblieben ist. Diese Benachteiligung des Angeklagten, die ohne sein Verschulden eingetreten ist, muß dadurch ausgeglichen werden, daß er 50 behandelt wird, wie es bei richtigem Verfahren hätte geschehen müssen. Danach war üas Landgericht nicht mehr befugt, in dem nunmehr angefochtenen Urteile die Pälle 25 bis 27 einer Nachprüfung zu unterziehen. Insoweit mußte davon ausgegangen werden, es liege ein reohtskräftiger Freispruch vor. Daher mußte in diesem Umfange das Verfahren wegen des.- auch vom kevisionsgericht zu beachtenden - Verfehrenshindernisses?$trafklageverbrauches eingestellt werden (vgl BGH NJW 1952,432 Nr 30).

II.

Der Senat hat weiterhin entsprechend der Anregung der Verteidigung geprüft, ob die Voraussetzungen

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des § 3 StPG 1954 vorliegen. Das war zu verneinen. Wer dadurch in Schulden gerät, daß er übermäßigen Aufwand treibt, befindet sich nicht in unverschuldeter Notlage. Was im übrigen neu zu diesem Punkte vorgetragen worden ist, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um Folgen der {riegs- oder Nachkriegsereignisse handelt.

III. Die Verfahrensrügen sind unbegründet,

1.) Die Revision ist der .uffassung, das Landgericht habe den $ ?57 StPO verletzt. Die für erwiesen angesehenen Tatsachen seien nicht im einzelnen angegeben.

Die Rüge ist unbegrünlet. Es mag zwar sein, daß sich nicht alle Feststellungen hei der Lrörterung der einzelnen Fälle finden. Das ist aber bei der Vielzahl der gleichliegenden Einzeltatbestände nicht erforderlich. Es genügt, daß insbesondere zum inneren l[atbestand das Erforderliche allgemein festgestellt worden ist.

2.) Die Revision meint weiter, in einer Reihe von Fällen habe das Landgericht seine Feststellungen, daß die geschädigten Firmen oder ihre Vertreter nichts von der schlechten Vermögenslage des Angeklagten gewußt hätten, nur aus den Beiakten treffen können, die den Schriftwechsel des Angeklagten mit seinen Gläubigern enthalten. Diese seien jedoch - so wird behauptet - nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.

auch diese Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet, Es ist nicht erwiesen, daß die im übrigen auch nicht hinreichend genau bezeichneten Urkunden unzulässigerweilse verwendet worden sind. Im Urteil braucht } nicht im einzelnen angegeben zu werden, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht seine Feststellungen getroffen

hat. Die in Rede stehenden Feststellungen können daher auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Bekun-

dungen der verncmmenen Zeugen getroffen sein. Daß dies

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nur anhand schriftlicher Unterlagen hätte geschehen können, ist nicht einzusehen.

3.) Soweit schließlich im Zusammenhang hiermit eine Verletzung der dem Gericht nach § 244 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gerügt wird, ist die Verfahrensrlüge unzulässig. Es wird nur allgemein ausgeführt, das Gericht habe "entweder die betreffenden Inhaber der Firmen bezw. ihre Vertreter" als Zeugen laden müssen, oder aber wenigstens den "jeweiligen Schriftwechsel, bei dem einzelne Gläubiger erklärten, daß sie sich gar nicht betrogen fühlten", zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen. Eine derart unbestimmte Behauptung genügt nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO.

IV.

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Umfange nach überprüft worden.

1.) Hierbei haben sich Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben, soweit die Strafkammer in den Fällen 1 bis 24 die Voraussetzungen des § 263 StGB und weiterhin des § 240 Nr 1 KO bejaht hat. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Angriffe vorgetragen.

a) Die Revision wehrt sich aber vergeblich dagegen, daß die Strafkammer im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß und zum aufgehobenen Urteil die 24 Betrugsfälle jetzt alB selbständige Handlungen und nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, Der Senat hat schon im Urteil vom 12.März 1953 ausgeführt, daß der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, nicht ausreiche, um eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Zwar ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe spätestens seit Oktober 1949 mit dem Vorsatz gehandelt, sich den beabsichtigten Vermögensv.rteil auf Kosten seiner Gläubiger zu verschaffen,"um unter allen Umständen seinen Bau voll-

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enden und bezahlen zu können". Dazu steht es aber nicht

in Widerspruch, wenn es später heißt, der Angeklagte

habe die Betrügereien begangen, um den Bau zu vollenden und (auch),um sein Geschäft aufrechtzuerhalten. Im übrigen hat die Strafkammer (s. S 23 UA) zutreffend ausgeführt, daß trotz dieser Willensrichtung in jedem einzelnen Falle ein Gesamtvorsatz nicht vorliegt.

b) Soweit dem Angeklagten Konkursvergehen vorgeworfen worden sind, hat die Strafkammer nunmehr mur die Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 1 KO bejaht, aber die Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO verneint. Zwar sind im Urteil hierzu keine Ausführungen enthalten. Offensichtlich wollte die Strafkammer jedoch ein weiteres Konkursvergehen neben dem Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO aus den im Urteil des Senats vom 12.März 1953 angeführten Gründen ablehnen. Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, hätte die Strafkammer aber den Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 freisprechen müssen.

c) Die Strafkammer hat erneut ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt. Sie geht erkennbar davon aus, daß die Voraussetzungen des § 42 1 StGB vorlägen, weil die Gesamtstrafe mindestens drei Monate Gefängnis beträgt. Ist jedoch der Täter zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so liegen die Voraussetzungen des § 42 1 StG3 nur vör, wenn eine der Kinzelstrafen mindestens drei Monate beträgt. Das hat der Senat bereits in seinen Urteil BGHSt 4,258 ausgesprochen. Da hier keine Einzelstrafe drei Monate erreicht, durfte das Berufsverbst nicht ausgesprochen werden.

Die unter b) und c) aufgeführten Rechtsfehler konnte der Senat selbst richtigsteilen.

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Auf das weitere Vorbringen der Revision brauchte nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird, nachdem mit dem Wegfall der ZEinzelstrafen in den Fällen Nr 25 und 26 der Gesamtstrafausspruch entfällt, ohnehin nochmals prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen. Auch die Kostenentscheidung muß erneut ergehen.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt