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BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 100/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_100/61 DTE

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.$ die Hausfrau Konstantine S ' —y m ‚geborene H@WB; aus IB, ücrt geboren am @&- 9

2,) den Xaufmann Werner 5 EEE aus 1, dort zeboren m. DB WB; '

wegen Betrugs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. Juni 1961 in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsidcent Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung els Tertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Falle DEED- REED (17V 2) verurteilt worden sind, außerdeu im Gesamtstrafausspruch.

2.) Auf die Revision des AngeklagteniWerner SB wira das Urteil ferner aufgehoben, soweit er im Falle VEED- @EB (V 1 ) verurteilt worden ist; in diesem Falle wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

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3.) Im Umfang der Aufhebung zu 1.) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

4.) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten für schuldig befunden:; die ühefrau des Betruges in sechs Fällen und eines versuchten Betruges, den Ehemann des Betruges in vier Fällen und eines versucähten Betruges. Es hat jeden der beiden Angeklagten unter Einbeziehung bereits rechtskräftig erkannter weiterer Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, in weiteren Fällen dagegen mangels Beweises von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.

I. Von Amts wegen ist zunächst folgendes zu berücksichtigen:

Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich mit seiner fhefrau des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu kaben, und zwar unter anderem dadurch, daß er b.i der Firma NS in DOREEN Geflügel, das seine Ehefrau unter Zusicherung sofortiger Barzahlung bestellt hatte, sich gegen einen von seiner Zhefrau ausgestellten, ungedeckten Scheck habe aushändigen lassen, wobei er die Abwesenheit der Kassiererifiaaugesputze” habe, die Anweisung hatte, an S@WWEWP nur gegen Barzahlung Ware herauszugeben. Die Strafkammer hielt auf Grund der ersten Hauptverhandlung in diesem Falle einen Betrug des Angeklagten lür nicht erwiesen. Da sie den Fall - in Übereinstimmung mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß - als Teilakt eines fortgesetzten Betruges ansah, hat sie im ersten Urteil den Angeklagten in diesem Falle nicht ausdrücklich freigesprochen. Nachdem der Senat äleses Urteil auf die Re-

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vision der beiden Angeklagten hin aufgehoben hatte,

hat sie nunmehr den Angeklagten in Falle YuinB Ges Betruges überführt erachtet und ihn wegen dieses Betruges und wegen vier weiterer selbständiger Betrugstaten verurteilt.

Im Falle AED üurfte der Angeklagte nicht verurteilt werden, weil insoweit die Strafklage durch das erste Urteil des Landgerichts verbraucht war. Hätte die Strafkammer bereits damals den Fall Vi zutreffend als eine gegenüber den erwiesenen Betrugstaten selbständige Handlung beurteilt, so hätte sie den Angeklagten wegen dieses Vorganges vom Vorwurf des Betruges freisprechen müssen. Der Angeklagte darf nicht dadurch benachteiligt werden, daß infolge rechtsirriger Annahme einer fortgesetziten Handlung im ersten Urteil ein ausdrücklicher Freispruch unterblieben ist. Er muß so behandelt werden, als wäre er nicht nur in den Gründen des ersten Urteils, sondern in dessen Formel freigesprochen worden. Im Falle muiiliB lag somit ein rechtskräftiger Freispruch vor. Das Landgericht durfte diesen Vorgang nicht erneut einer Nachprüfung unterziehen und den Angeklagten dieserhalb verurteilen. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfange wegen des — auch vom Revisionsgericht zu beachtenden - Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauches einzustellen. In eben diesen Sinne haben der frühere 3. Strafsenat in dem Urteil NW 1952, 432 Nr. 30 und — ihm folgend - der 5. Strafsenat in iem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Dezember 1954 - 5 StR 288/54 -— entschieden.

II. Die Verfahrensrüge der beiden Angeklagten, den Beweisamträgen der Verteiäigung vom 9. November 1960 sei das Landgericht verfahrensrechtlich fehlerhaft nicht nachgegangen,

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ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 StPO).

weder sind die gestellten Beweisamträge noch Beweisthema

und Beweismittel, noch der darauf ergangene Gerichtsbeschluß genau angegeben. Ferner ist nicht dargelegt, inwiefern der Gerichtsbeschluß rechtiich fehlerhaft sein soll, Die Rüge könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Mängel der Revisionsbegründung beiseite gelassen werden.

Die Beweisamträge Nr. 10, 11 und 13 hat der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Erörterung zurückgenommen. Die zu Nr. 1 und 2 unter Beweis gestellten Tatsachen hat äss Landgericht als wahr unterstellt. Die Revision macht nicht geltend, daß das Gericht sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Den Antrag zu 3 hat das Lanägericht als gegenstandslos bezeichnet, weil die Zinsabrechnung, deren Vorlage die Verteidigung forderte, bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Daß dies nicht zutreffe, trägt die Revision nicht vor. Die Beweisamträge zu Nr. 4 -— 7 betreffen den Fall ICE. in dem die Angeklagten freigesprochen worden sind. Mit dem Beweisamtrag Nr. 8 wollte die Verteidigung dartun, daß die gesamte Darlehenssumme von SchB bei Abschluß des zweiten Darlehnsvertrages vom 15. Juni 1957 bereits gegeben war. Das hat das Landgericht als wahr unterstellt und beide Angeklagte von dem Vorwurfe des Betruges wegen dieses Vertrages freigesprochen. Laut Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Beweisamträge Nr. 8 und 9 im übrigen dahin erläutert, Sch@9 habe "auch! (wie die Eheleute Op) erhebliche Zinsen verlengt und erhalten. Das hat das Landgericht in dem Beschiuß ebenfalls als wahr unterstellt. Ersichtlich hatte Sch es bestritten. Die Verteidigung wollte daraus herleiten, zuch die übrigen Bekundungen dieses Z=sugen verdienten keinen Glauben. Welche für die Feststellung des Sachverhalts wesentliche Umstände die Verteidigung dabei im Auge hatte, ist dem Beweisamtrag nicht zu entnehmen, aber auch

aus dem Beschluß des TJandgerichts nicht mit Sicherheit zu ersehen. Er lautet zu diesem Punkte: "Da die Bekundung des Zeugen Sch über die Vergütung mit den Angaben der Ehefrau SB übereinstimmt, ist eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen daraus nicht herzuleiten." Ob hierin ein Verfahrensmangel liegt, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, weil die Revision hierzu nichts vorträgt. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Fiw =1s uner-

heblich hat den Angeklagten nicht beschwert, weil das Lendgericht später dessen Vernehmung beschlossen und ihn

am nächsten Verhandlungstag als Zeugen vernommen hat.

Im Zusammenhang mit dem Beweisamtrag zu Nr. 9 hatte die Verteidigung gebeten, "soweit zur Beibringung dieser und späterer Beweismittel notwendige Vorbereitungen erforderlich seien, das Verfahren gegebenenfalls zu vertagen." Ausdrücklich beschieden hat das Landgericht diesen Antrag in seinem Beschlusse nicht. Aus dessen Inhalt ergab sich aber für die Beteiligten, daß der Vertagungsamtrag abgelehnt war. Die Verteidigung ist auf diesen Antrag nicht mehr zurückgekommen, obwohl die Hauptverhandlung erst zwei Tage später zu Ende geführt wurde. Inwiefern die Ablehnung fehlerhaft war und den Angeklagten beschwert, hat die Revision nicht dargetan. Auch diese Rüge dringt deshalb nicht durch.

III. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin hat nur in einem Falle einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

1.) Im Falle OB findet das Landgericht den Betrug der Ehefrau SW in Abschluß des Darlehnsvertrages vom l. Januar 1955. Die Eheleute O@EB gewährten zu den be-

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reits früher gegebenen Darlehen ein weiteres Darlehen, dessen Höhe nicht mehr festgestellt werden konnte. Zusammen mit den seit 19553 gegebenen Darlehen betrug das #on der Ehefrau SC@EEEB zeschuläete Darlehen nunmehr 18.000.-- IM. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sollten nach dem erklärtsn Yillen der Parteien alle früheren Verträge zwischen den Eheleuten OB und der Angeklagten SE ihre Gültigkeit verlieren. Zur Sicherung dieser Darlehnsforderung übereignete Frau SW den Zheleuten Op unter anderen eine Kühlvitrine und übertrug ihnen das Anwartschaftsrecht auf einen Personenkraftwagen mit Anhänger. Die Kühlvitrine und der Anhänger waren am 20. Oktober 1954 vom Finanzamt für eine rückständige Steuerforderung gepfändet worden. Dies verschwieg Frau SEM den Zheleuten O@B:. Darin sieht das Landgericht einen vollendeten Betrug; denn durch diese Übersignung habe die Angeklagte der Wehrheit zuwider den Eheleuten OWB konkludent versichert, daß die übereigneten Gegenstände frei von Rechten Dritter seien, die diesen ein Befriedigungsrecht vermittelten; durch diese irrige Vorstellung seien die Eheleute OB veranlaßt worden, der Angeklagten SB ein weiteres Darlehen zu geben.

Das Landgericht kann die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Eheleute O@B bereits durch den im April 1953 geschlossenen (ersten) Darlehensvertrag an der Kühlvitrine nach §§ 929, 930 BGB Sicherungseigentum erlangt hatten. &s meint jedoch, daß die Beantwortung dieser Frage dahingestellt bleiben könne, weil ein danals etwa begründetes Sicherungseigentun der Eheleute OB mit Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1955 aufgehoben worden sei; denn dia Vertragschließenden hätten durch diese Vereinbarung ihre Rechtsbeziehungen erkennbar auf eine völlig neue Grundlage stellen wollen. Die

Strafkammer schließt daraus, daß auch die früheren Sicherungsübereignungen ihre Wirksamkeit verlieren sollten; die Angeklagt sei deshalb "jedenfalls #2>itweise" wieder Sigentümerin der Kühlvitrine geworden. In diesem Augenblick habe das Finanzant ein wirksames ?fandrecht erlangt.

Die Auslegung von Verträgen ist tatsächliche Feststellung und deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterworfen, als dsbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier der Fall. Es widerspricht der Erfahrung des Lebens, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages wollten, in früheren Verträgen bestellte Sicherhei-) ten sollten zunächst untergehen und erst neu begründet werden. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß die Parteien in früheren Verträgen bestellte Sicherheiten fortbestehen lassen wollen, wenn jene Verträge lediglich aus Anlaß weiterer Kreditierung und wegen der Bestellung weiterer Sicherheiten durch einen neuen Vertrag ersetzt werden. Das Landgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Kühlvitrine weiterhin im Sicherungseigentum der Eheleute Oi stand, daß die Eheleute OB und die Angeklagte dieser Auffassung waren und daß das Finanzarnt durch die Pfändung kein Pfandrecht erworben hatte. Indessen ändert sich dadurch die rechtliche Beurteilung im Ergebnis nicht. Die Pfändung war gleic ) wohl wirksam. Die Eheleute SB waren also, wenn sie ihr Sicherungseigentum gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollten, unter Umstärden gezwungen, nach § 771 ZPO zu klagen. Die Angeklagte S@Wi> var daher vervflichtet, den Eheleuten OB sofort die Pfändung mitzuteilen. Indem sie es auch bei Hingade des weiteren Darlehens nicht tat, sondern vorspiegelte, daß die bisherige Sicherheit den Eheleuten weiterhin unangefochten zur Verfügung stehe, und sie üadurch zur Gewährung eines weiteren Darlehens gegen eine minderwerte Sicherung veranlaßte, hat sie deren Vermögen beschädigt. Es liegt vollendeter Betrug vor.

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Die Abtretung des Anwartschaftsrechtes auf das Eigentum an dem Perscnenkraftwagen-Anhänger, an dem sich der Verkäufer das Zigentum bis zur Zahlung des vollen Kaufpreises vorbehalten hatte, beurteilt das Landgericht wegen der Pfändung des Anhängers durch das Finanzamt aus den oben dargelegten Gründen als eine minderwerte Sicherung. Über den Ninderwert hat die Angeklagte getäuscht, indem sie die Pfändung verschwieg.

Der Umstand, daß die Höhe des Darlehens, das die Ehsleute IB am 1. Januar 1955 der Angeklagten zusätzlich zu den früheren gewährten, nicht festgestellt werden konnte, stand der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen; denn daß ein weiteres Darlehen gewährt worden ist, ist fest-

gestellt.

2.) In Falle BEED-REEEB nat nach der Annahme des Lendgerichts die angeklagte Ehefrau bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge vom 12. April 1955 und 20. Juni 1956 einen fortgesetzten Betrug, der angeklagte Ehemann durch seine Mitwirkung beim Abschluß des Vertrages vom 20. Juni 1956 gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau einen Betrug begangen, indem sie jeweils verschwiegen, daß von den sicherungsübereigneten Gegenständen die Kühlvitrine "TOD bereits vom Finanzamt gepfändet und die ladeneinrichtung zur Zeit des zweiten Vertrages an den Dahrlehnsgeber Elbern wirksam übereignet gewesen sei.

Die Darlegungen des Urteils über die den Verträgen vorangehenden Sicherungsübereignungen an andere Gläubiger sind nicht widerspruchsfrei. Zunächst wird bei Behandlung des Vertrages vom 12. Avril 1955 ausgefükrt, die angeklagte Ehefrau habe der Gläubigerin De REHEEB auch verschwiegen, daß die Kühlvitrine "TB" und die übrigen Gegenstände der

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Geschäftseinrichtung bereits den Eheleuten OB sicherungsübereignet gewesen seien. Anläßlich der rechtlichen Yürdigung wird dagegen (S. 34 d.U.) gesegt, die Übereignung der Einrichtungsgegenstände an O@B sei unwirksam gewesen, weil

in sämtlichen Verträgen mit OB aus den Jahren 1955 und

1956 ein die Übergabe ersetzendes "Besittzmittelungsverhältnis (§ 8 929, 930 BGB) nicht vereinbart worden sei; die Firma DEEP -T EB habe daher äurch den Vertrag das Sicherungseigentum an den darin angeführten Gegenständen erlangt. Hierzu steht die Feststellung im Widerspruch, diese Gegenstände seien durch Vertrag vom 31. März 1956 dem Darlehensgeber EB wirksam übereignet worden. Wenn die Sicherungsübereignung im Vertrag vom 12. April 1955 wirksam war, so hätte der Vertrag mit ED von 31. März 1956 diesem kein Sicherungseigentum verschaffen können. Nun wird zwar im Urteil ausgeführt, die angeklagte Ehefrau habe die Sicherungsübereignung an OB

für wirksam angesehen. Ob beida Angeklagte die Sicherungsübereignung an EB für wirksam erachtet haben, darüber schrreigt sich das Urteil aus. Indessen wäre die Verschweigung der Pfändung der Kühlvitrine "TER" eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines vollendeten Betruges, sofern festgestellt wäre, daß die Firma Den NAD dadurch zu einer ihr Vermögen schädigenden Verfügung bestimmt worden

wäre,

Das 1ä3t sich jedenfalls hinsichtlich des Vertrages von 29. Juni 1956 dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Zwar findet sich bei der rechtlichen Würdigung der Satz: "Die sofortige Vornahne von Vollstreckungsmaßnahmen würde überdies nach der Überzeugung des Gerichts zur damaligen Zeit noch Erfolg gehabt haben, so daß mit an »icherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß die noch offene Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest geringer

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gewesen wäre." Diese Erwägung reicht aber nach den sonstigen Unständen nicht aus, die Annahme eines Betrugs zu rechtfertisen. Denn bis zur Konkurseröffnung war die ursprüngliche Schuld von 28 0090.- DM bis auf 10 000.- DM getilgt. Dafür,

daß sofortige Vollstreckungsmaßnahmen zu einer höhgxen.Befriedigung als 18 000.- DM geführt hätten, fehlt jeder Anhalt. In übrigen ist festgestellt, daß die Firma Begwme- rei» nach dem 20. Juni 1956 an die angeklagte Shefrau nur noch gegen Barzahlung geliefert hat. Sie ist demnach durch den Abschluß dieses Sicherungsübereignungsvertrages nicht dazu bestimmt woräen, der Angeklagten weiter auf Kredit zu liefern. Der Vertrag vom 20. Juni 1956 wurde geschlossen, weil die Firma Ds TB unä die hinter ihr stehende Spar-

und Darlehnskasse weitere Sicherheiten und den Beitritt des angeklagten Ehemanres zu dem Vertrag wünschten, nachdem die angeklagte Ehsfrau mit den vereinbarten Rickzahlungsraten

in Verzug geraten war. Ob der "ille der beiden Angeklagten dahin ging, durch die erneute Sicherungsübereignung die Firma DeEED- REED zu weiteren Lieferungen auf Kredit zu veranlassen, bleibt unter diesen Umständen zweifelhaft. Jedenfalls ist es dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehnen. Nun hat die Firma allerdings vor dem Weißen Sonntag 1958 der Angeklagten Waren im Werte von "mehreren hundert Mark!" gegen Hingabe eines Schecks geliefert, der zu Protest ging. In Urteil wird gesagt, sie habe das getan in dem Glauben, durch die Sicherungsübereignungen hinreichend gedeckt zu sein. Da sie aber fast zwei Jahre lang — seit Abschluß des Vertrages vom 20. Juni 1956 - nicht mehr auf Kredit, sondern nur noch gegen Barzahlung geliefert hatte, drängt sich die Vermutung auf, daß sie nicht im Hinblick auf die Sicherungsübereignungenr hiervon der Barzahlung absah, sondern weil die Angeklagte

ihr einen Scheck über den Kaufpreis gab. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkanmer auseinandersetzen müssen.

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Das Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, wie hoch die Schuld der Angeklagten am 20. Juni 1956 war.

ienn der ‘ert der sicherungsübereigneten Sinrichtungsgegenstände

die Forderung der Firma Be - REED bereits deckte, so würde sie durch die Verschweigung der Pfändung der Kühlvitrine

"ro seitens ües Finanzamtes nicht geschädigt sein. Überdies ist nicht festgestellt, wie hoch die Steuerschuld, deretwegen das Finanzamt gepfändet hatte, am 20. Juni 1956

Ware

Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Betruges der beiden Eheleute, begangen durch Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 20. Juni 1956 nicht. Dies zwingt dazu, Jie Verurteilung beider Angeklagten im Falle BBEP- NEED aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die Strafkammer in Abschluß der Verträge von 12. April 1955 und vom 20. Juni 1956 einen fortgesetzten Betrug findet, erfaßt die Aufhebung euch die Verurteilung wegen des Vertrages von 12. April 1955.

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3.) In den übrigen Fällen ist gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten von Rachts wegen nichts einzuwenden.

Die Aufhebung im Falle De- FB zwingt dazu, auch den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Baldus Busch Dotterweich Menges Kirchhof

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