Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 11.03.1954 – 4 StR 234/53

4. Strafsenat

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WR 234/53 2288035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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gegen

den Schlosser Richard EEED =.:: EEE ©<: DEE, zenoren arı EEE 1590 ir iin

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, März 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle

Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Hr YAal-Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts in Essen vom 10. Dezember 1952 wird auf seine Kosten verworfen.

2,) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über cie Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Üc

Gründe§

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Der Angeklagte erteilte den Lehrlingen der Zeche, auf der er als Schlosser tätig ist, wöchentlich einmal technischen Unterricht. Dabei legte er, wenn er neben den Jungen in der Bank sass, vier Lehrlingen im Alter von 15 - 16 Jahren die Hand auf die Hose über deren Geschlechtsteil und liess sie dort "eine kurze, nicht näher bestimmbare Zeit" und einmal 2 - 5 Minuten lang ruhen,

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der § 8 174, 175 a StGB verneint, weil der Angeklagte "doch nur von einer geringen geschlechtlichen Erregung geleitet gewesen sein mag"; es hat ihn nur wegen tätlicher Beleidigung in vier Fällen (8§ 185, 74 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Dagegen rügt die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, die Strafkammer habe den Begriff der unzüchtigen Handlung verkannt.

1.) Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts Kommt es auf den Grad der geschlechtlichen Erregung des Täters nicht an; denn eine Handlung, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, liegt auch dann vor, wenn diese der Erregung oder Befriedigung fremder Sinnenlust dient (4 StR 413/53 vom 5. Novenber 1953),

der Täter selbst also keine Lustgefühle empfindet. Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils,

2.) Das Lendgericht wird bei der erneuten, Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der §§ 174, 175 a Abs I Nr 3 StGB zwei Möglichkeiten unterscheiden müssen: |

Entweder wollte der Angeklagte mit dem Handauflegen ]1e. diglich prüfen, ob er es mit Aussicht auf Erfolg wagen könne, irgendwie mit den Jungen Unzucht zu treiben. Darn hätte er "\ eine unzüchtige Handlung noch nicht versucht, sondern lediglich vorbereitet (RGSt 67, 170, 172); er könnte nicht als

Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden.

Öder das Handauflegen diente schon der Erregung der eigenen oder fremden Geschlechtslust; dann käme es darauf an, ob der Angeklagte durch sein Tun das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, d.h. der Gesamtheit der sittlich anständig Empfindenden verletzt und damit auch das andere Merkmal des Begriffs der unzüchtigen Handlung erfüllt hat. Zwar ist die Abgrenzung unzüchtiger Handlungen von nur schamverletzenden und anstössigen Zudringlichkeiten im wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens (BGHSt 2, 166; JZ 1953, 643). Der Tatrichter muss jedoch dabei alle Begleitumstände berücksichtigen (RG JW 1925, 366; JW 1938, 1878; JW 1939, 275), Hieran lässt es das angefochtene Urteil fehlen,

Sollte das Landgericht nunmehr zur Annahme unzüchtiger. Handlung en gelangen, so wird es zu berücksichtigen haben, in beiden Begshungsfornen Unzüchtigkeiten von einer gewissen Dauer und Stärke voraussetzt (BGHSt 1, 293 und BGH v. 13: Au gust 1953 - 4 StR 337/53), dass dagegen im § 174 StGB die Frage, ob die unzüchtige Handlung von grösserer oder gerin-

gerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, keine Rolle spielt (4 StR 478/53 vom 26, November 1953),

5.) Sollte hingegen die Strafkammer ein Sittlichkeitsverbrechen auch in der neuen Hauptverhandlung nicht als erwie-

sen ansehen, so bestünden gegen eine Verurteilung aus‘

§ 1§ 5 StGB nach dem bisherigen Sachverhalt keine Bedenken; jedoch wird das Landgericht nunmehr die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben,

4.) Vor der neuen Hauptverhandlung wird das Lendgericht Gelegenheit finden, über den Antrag des Bergmanns Wilhelm Schröter zu entscheiden, ihn als Nebenkläger zuzulassen.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin