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BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 4 StR 337/53

4. Strafsenat

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2303 066

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den „rbeiter Johann K HH au: ED Kreis CE, dort geboren om B 1916,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ln als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ‚wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom

l. Januar 1953 mit den eststellung en auf-Zeho en, Bowe? der Anzekia te in En

Fällen 53 und 4 wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen männlichen Personen verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das „andgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Nhechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit erschwerter Unzuckt zwischen männlichen Personen in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei ionaten verurteilt worden; in zwei weiteren Fällen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1941 eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten greift zwar das Urteil "in seinem ganzen Umfange" an; aus der Begründung des Rechtsmittels ist aber zu entnehmen, dass sich dieses auf die Verurteilung des Angeklagten zu Freiheitsstrafe beschränkt und nicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens erstreckt. Der Angeklagte behauptet nämlich nicht, in den beiden von der Einstellung erfassten Fällen unschuldig zu sein. Dass das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 4 Abs 1 S 1 StTG das Verfahren in diesem Umfange eingestellt hat, obwohl die verwirkte Gesamtstrafe sechs üonate Gefängnis überschreiten musste, beschwert den Angeklagten nicht.

Das Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.

1.) In allen fünf Fällen sind die lierkmale des Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 StGB dargeten. Die Revision meint zwar, die Straftaten stellten "in mehreren Fällen, vor allem im Falle 3", nur einen Versuch der Unzucht mit einem Kinde dar, weil der ängeklagte, der stets den Geschlechtsteil des beteiligten Jungen angefasst hatte, zur Herbeiführung seiner geschlechtlichen

Befriedigung weitere Handlungen nicht vorgenommen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zur Voll--

endung des Tatbestandes des 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB genügt es, dass der Angeklagte bei allen seinen Handlungen von Geschlechtslust getrieben war; auf die Befriedigung seines Verlangens kommt es nicht an (xü3t 39. 143, BCH NIW 1951, 121).

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Die Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht im Falle 38 keinen Fortsetzungszurammenhang mit den übrigen an Dieter KB verübten Unzuchtshandlungen angenommen hat. Es trifft allerdings zu, dass sich die Strafkammer nit der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege, nur insoweit ausdrücklich befasst hat. als sie die Fälle 6 und 7 als eine fortgesetzte Tat gewertet hat. Diese Verfehlungen seien auf Grund eines vorgefassten "intschlusses" geschehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber klar erkennen, dass des Landgericht im übrigen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bewusst verneint hat. Die Lehre vom sogenannten Fortsetzungsvorsatz, auf die sich die Revision bezieht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Kechtsprechung abgelehnt (vgl BGH NJW 1953, 1112 Nr 27).

2.) Soweit das Landgericht tateinheitliches Zusammen-

treffen mit § 175 a Nr 3 StGB angenommen hat, begegnen seine Ausführungen indes einigen rechtlichen Bedenken.

Zwar tragen die Feststellungen die Würdigung dahin, der Angeklagte habe die Jungen in den Fällen 3, 4, 5, 6 und 8 verführt; er hat "ihre Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft bewusst ausgenutzt, indem er jeweils tastend vorgegangen ist, um die Knaben Seinen Wünschen zeneigt zu machen". Im Falle 7 ist hingegen eine Verführung nicht dargetan; da aber die Fälle 6 und 7 eine fortgesetzte Tat darstellen und im Falle 6 die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB bedenkenfrei ist. kann die rechtliche Würdigung der fortgesetzten Handlung als erschwerte Unzucht im Ergebnis nicht beanstandet werden.

Der Tatrichter hat sich auch insoweit frei von Rechtsirrtum gehalten, als er mehrfache Verführung der nämlichen Jungen angenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Kinder von sich aus zu den Unzuchtstaten in keinen

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Falle bereit waren; trotz der voraufgegangenen Verführung bedurfte es also jeweils einer erneuten Einwirkung, um

sie zur Duldung der Unzucht geneigt zu machen (vgl RG HRR 1940, 185).

Im Gegensatz zu den übrigen Fällen, die zu einer Ver-

urteilung geführt haben, hat im Falle 3 das "Sich-zur-Unzucht-

missbrauchen-lassen" (im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB) im Dulden eines kurzen Anfassens des Geschlechtsteils bestanden Wie aber dieses Tun noch kein vollendetes "Unzucht-

treiben" im Sinne des Gesetzes darstellt (BGH 1. 293). so setzt auch das Merkmal des "Sich-missbrauchen-lassens"

das Dulden eines unzüchtigen Angriffes von einer gewissen Dauer und Stärke voraus.

Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung der Fälle 3 und 4 ferner nicht beachtet, dass es zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB erforderlich ist, dass der verführte Kinderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt hat, wenn auch nicht mit strafrechtlicher Schuld (3GH 2, 40). Während es nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 5, 6, 7 und 8 durch die Verführungshandlungen des Angeklagten dazu kam, dass die Jungen in geschlechtlicher Erregung die weiteren Unzuchtshandlungen an sich vornehmen liessen, ist in den Fällen 3 und 4 bisher nicht festgestellt, ob das Opfer die Berührungen des Angeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen liess. Die Feststellungen reichen hier daher zur Annahme vollendeter Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB

nicht aus.

Diese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 in vollem Umfange, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen über die Schuldfrage nur ein-

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heitlich entschieden werden kann. Sonach bedarf auch die Gesamtstrafe einer Neubiidung. Zu den Beanstandungen der Revision ist im übrigen zu bemerken, dass die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum hervortreten lassen.

Krumme Mantel Dr. Augustin Dr. Schalscha Seibert