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BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 64/53

2. Strafsenat

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2 StR 64/53 | 7512 051 r

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen.

den Kaufmann Heinrich August \’ WERE GE. =<horc: 0: 1905 :: mug.

wegen fahrlässiger Tistung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner | Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Obers taatsanwal an U 1

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jus tizangestellter EEE -

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4, Dezember 1952 dahin berichtigt, daß die - Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt, und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Gründes

—— —

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der StVO {88 1, 49) zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte verursachte mit einem von ihm gesteuerten LKW einen Verkehrsunfall, bei dem die vor ihm in zleicher Richtung auf einem Rad fahrende 14-jährige Renate Tun “n getötet wurde. Die Strafkammer hält die Fahrweise des Angeklagten aus mehreren Gründen für pflichtwidrig und fahrlässig. Die Revision rügt dies aus sachlichrechtlichen Gründen und meint, das Landgericht habe bei Prüfung des Verhaltens des Angeklagten einen zu strengen Maßstab an die Sorgfaltspflicht des Fahrers angelegt und deshalb den Fahrlässigkeitsbegriff überspannt. Die Revision kann bis auf den unter II erörterten

Punkt keinen Erfolg haben.

I. 1.) Die Strafkamier ist der Meinung, der seitliche Abstand, in dem der Angeklagte die Radfahrerin überholte, sei nicht nur wegen der besonderen, ihm genau bekannten Verkehrsverhältnisse am Unfalltag und Unfallort, sondern auch allee- . mein zu gering gewesen, Aus diesem doppelten Grund halt sie

seine Fahrweise für fahrlässig»

. kammer zufolge betrug der Abstand zwischen dem LKW des Angeklagten und der Radfahrerin beim Überholen nur 70 cm (Urteilsabschrift 3 5 2. Abs), Die Revision behauptet dagegen, der Abstand habe 120 - 125 cm betragen. Damit kann sie in diesem

Rechtszug keine Beachtung finden, Dementsprechend entbehren

ihre rechtlichen Erwägungen, die auf der der Feststellung der: Strafkammer widersprechenden Behauptung aufbauen, der tatsäch-

'a) Den rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strat-

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gu

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lichen Grundlage, Auf sie braucht und darf deshalb nicht eingegangen werden, Gegen die Annahme der Strafkammer, der

Abstand von 70 cm, in dem der Angeklagte die Radfahrerin

überholte, sei: zu gering gewesen, insbesondere auch wegen des gegen den Strassenrand zu liegenden Schneematsches,

in dem das Mädchen fahren musste, lassen sich keine begrün-

deten Bedenken geltend machen.

b) Die Strafkammer meint ferner, der Angeklagte hätte

wegen der besonderen ihm bekannten Verhältnisse einen selbst über das normale Mass hinausgehenden Apstand von der Radfahrerin halten und weiter nach Links ausbiegen müssen. Dadurch, dass er es unterliess, habe er die Radfahrerin beim Überholen

gefährdet und ihren Sturz verschuldet, wobei ihr Kopf vom

rechten Hinterrad des LKW zerdrückt wurde, Die besonderen

Umstände, die nach Auffassung der Strafkammer den Angeklagten zu weiterem Ausbiegen hätten veranlassen sollen, sieht

die Strafksmmer ausser dem leichten Schneematsch ohne Rechts-

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fehler auch darin, dass sich, wie der Angeklagte wußte, rechts

an die Fahrbahn ein etwas tiefer liegender Sandstreifen an- &

schloss, dessen genaue Grenze am Unfalltage durch den Schnee- - |. matsch verdeckt war. Zu Recht führt die Strafkamner aus, der Angeklagte habe bei den besonderen Strassenverhältnissen e

damit rechnen müssen und können, dass die, wie er sah, nach rechts zum Strassenrand ausweichende Radfahrerin "die Strassenkante nicht genau erkennen, bei der Strassenglätte rutschen und - stürzen und dann getötet werden konnte", Eine Überspannung der Sorgfaltspflicht vermag der Senat in diesen Anforderungen um so weniger zu erkennen, als es sich bei der

vor dem Angeklagten sich bewegenden Radfahrerin um ein 14-jähriges Kind handelte, dessen ungefähres Alter er leicht hätte

erkennen können.

2.) Schliesslich sieht die Strafkemmer ein Verschulden des Angeklägten darin, dass er nicht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, rechtzeitig erkannte, dass die Radfahrerin vor ihm unsicher wurde und mit ihrem Rad ausglitt. Die Strafkammer stelit nämlich fest, der Angeklagte habe sich, als das Mädchen

stürzte, noch 9,60 m hinter der Stelle, wo sie rutschte, befunden. Was die Revision insoweit. vorträgt, geht von einer anderen Feststellung aus, nämlich davon, die Verunglückte müsse

sich, als sie ausglitt, bereits in Höhe des Führerhauses des Angeklagten befunden haben;. er habe deshalb diesen Vorgang nicht mehr wahrnehmen können. Dieses Vorbringen ist deshalb sachverhaltbwidrig und braucht nicht erörtert zu werden, Inwiefern die Berechnungen des Landgerichts über die Entfernung von 9,60 m auf der Grundlage der Geschwindigkeiten

der Radfahrerin und des Angeklagten und über die Zeitdauer zwischen dem Ausgleiten der. Radfahrerin vnd dem Augenblick;

in dem sie überfahren wurde, allgemeinen Erfahrungsgrund-

en widersprechen sollen, ist in keiner Weise ersicht-

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist somit nicht zu beanstanden. Jedoch entfällt die Verurteilung we- " gen einer hiermit in Tateinheit begsngenen Übertretung der Strassenverkehrsordnung nach § 49 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 (Urt, des erkennenden Senats vom 5. März

1954 - 2 StR 473/53 -,zum Abdruck bestimmt).

1I. § 23 StGB in der seit dem 1. Oktober 19553 gültigen Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hat, wie der Senat in der Entscheidung 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953

(NW 54, 39) ausgeführt hat, zur Folge, dass die Sache zum Zweck der Nachholung einer Entscheidung über die Strefaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück-

verwiesien werden muss.

Dr, Moericke Busch Dr. Dotterweich Werner Menges