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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 5 StR 85/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 85/54 2294 044

"_"ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Autoschlosser Ernst 5 c ED au: zii, geboren an Gm ED in sc /schı ie,

2.) den Fuhrunternehmer Otto S EEEEENED aus BEE, geboren am MR UEED GEB in aD,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizantnann >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Schu» und SC wird das Urteil des Landgerichts in 3erlin vom 30.0ktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dem Angeklagten SCHE die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden ist,

b) soweit es den Angeklagten SB betrifft, im vollen Umfange.

Die Revision des Angeklagten Sciii> wird im übrigen verworfen; jedoch wird der Schuläspruch dahin berichtigt, daB der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K:sten der Revisionen der Angeklagten SCHE und SCHE, an die Strafkamner

zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten ScEEED wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO und der §§ 31 Abs 1, 41, 71 StVZO an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 300 DM, den Angeklagten Se wegen Übertretung der §§ 31 Abs 2, 41, 71 StVZO zu einer Geldstrafe von 75 DM, hilfsweise für je >, DM zu einem Tage Haft verurteilt.

sie außerdem hat/dem Angeklagten ScilD die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Nach den Feststellungen des Urteils führte der Angeklagte Schb seit längerer Zeit des öfteren für den Angeklagten SED Fahrten mit dessen Dreirad-Lastfahrzeug aus.

Am 26.2.1953 gegen 18 Uhr befuhr Sci mit dem

Dreirad-Lastfahrzeug des SD die Cmipstrase in DOC ro in nördlicher Richtung bis zur Bi@lBstraße.

An dem genannten Tage herrschte trockenes Wetter. Es war zur Tatzeit bereits etwas dämmerig. Die Straßenbeleuchtung war aber noch nicht in Betrieb. Die Kraftfahrzeuge hatten ihre Scheinwerfer noch nicht eingeschaltet.

Die Bi@lBstrase ist Hauptstraße, die CiD- straße Nebenstraße. In der CmiBstraße befindet sich

- in Fahrtrichtung des Schw gesehen - auf der rechten Seite 21 m vor der Bi@WWWWBstraße ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!". Die Bi@llBstraße besteht aus zwei 14,5 m breiten, durch ein erhöhtes Straßenband getrennten Fahrbahnen.

SCORE wollte die südliche Fahrbahn und das Straßenbend überqueren und alsdann nach links in die nördliche

Fahrbahn der 3ilWBstraße einbiegen. Die Strecke war

ihn bekannt. Er bemerkte das erwähnte Warnschild. In Höhe des Fahrradweges der Bi@ilBstraße, der - in seiner Fahrt. richtung gesehen - vor deren südlicher Fahrbahn verläuft, verringerte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf etwa 15 km/st. Er sah kurz nach links, bemerkte jedoch kein Fahrzeug. Alsdann blickte er nach rechts. Als er etwa auf der Mitte der südlichen Fahrbahn den Blick wieder nach links wandte, sah er in einer Entfernung von wenigen Metern . ein Motorrad auf sich zukommen,

Fahrer des Motorrades war der Angestellte Cr. Auf dem Soziussitz saß dessen Stiefbruder Schaf. Weder CORE, der in der Mitte der südlichen Fahrbahn fuhr, noch Sc vrensten. CB versuchte, vor dem

Fahrzeug des Sc vorbeizukommen. Sc steuerte nach links. Etwa 4 m südlich des Straßenbandes stießen

beide Fahrzeuge zusammen.

SC hatte bereits in dem Zeitpunkt, in dem er noch 15 m von der Stelle des Zusammenstoßes, d.h. 4,5 m von der südlichen Fahrbahn der BI@WWWstrase entfernt war, "genügenden Einblick" in die BiWiilbBstraße. Er konnte das Motorrad sehen, das in diesem Zeitpunkt - höchstens - 63 m von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt war, SCHE, der im Fahrerhaus rechts neben Sc sas, hatte das Motorrad bereits kurz vor dem Be/ahren der südlichen Fahrbahn der BllPstrase bemerkt.

CE ist infolge der bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen gestorben. Scha@® erlitt eine Beckenspaltung und eine Gehirnerschütterung.

‚Das Urteil stellt ferner fest, daß mit der Fußbremse (Betriebsbremse) des Dreirad-Lastfahrzeuges, das zur Tatzeit mit einem Klavier beladen war, bei unbeladenem Fahrzeug eine maximale Verzögerung von 1,6-1,8 n/Bek®, bei beladenem Pahrzeug von 0,9 m/sek® und mit der Handbrense bei unbeladenem Zustand eine maximale Verzögerung von

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1,5 m/sek? erreicht werden konnte.

Beide Angeklagte haben Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten S .

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) werden aus Zwseckmäßigkeitsgründen bei den Sachrügen erörtert.

1.) Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angreift. Die Anwendung der 88 222, 230, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellungen über die Sichtmöglichkeiten ständen "ganz offensichtlich im Widerspruch zu den jahreszeitlich bedingten Helligkeitsgraden". Daß an einem 26,Februar um 18 Uhr Sichtverhältnisse der im Urteil festgestellten Art bestehen, ist durchaus möglich,

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner keine Auskunft des Meteorologischen Instituts der Freien Universität in Berlin über die Wetterlage eingeholt habe. Bin entsprechender Beweisamtrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Von Amts wegen eine Luskunft einzuholen, bestand kein Anlaß, Ds Urteil enthält hinreichende Feststellungen über die Wetterlage und die Sichtmöglichkeiten, Es stellt im übrigen fest, daß der neben Sc» sitzende SCHE bereits kurz vor dem Befahren der südlichen Fahrbahn das Motorrad gesehen hat. “eiteren Beweis in der angegebenen Richtung zu erheben, brauchte sich der Strafkamner bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

DD -

Zu Unrecht erblickt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner die Unfallstelle nicht in Augenschein genommen habe. Das Urteil enthält klare und erschöpfende Feststellungen über die Beschaffenheit der Unfallstelle. Von einer Pflicht der Strafkammer, die Unfallstelle in Augenschein zu nehmen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Der Einwand, daß CB bei Benutzung der rechten Straßenseite ohne Schwierigkeit mit seinem Motorrad an SCEEEEEEB vorbeigekommen wäre, greift gleichfalls nicht durch. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der Hauptverkehrsstraße. Es ist unabhängig von der Art der Straßenbenutzung durch den Berechtigten (so BGH 4 StR 1041/51 vom 29.5.1952; vgl auch BGH NIW 1952, 985 /986/; OLG Köln NIW 1953,1526). Daß Cl nicht die rechte Seite der südlichen Fahrbahn benutzte, schließt daher nicht aus, daß Sci sein Vorfahrtsrecht verletzt und dadurch seinen Tod und die Verletzungen des Sch herbeigeführt hat. Ob neben der Verletzung des Vorfahrtsrechts durch SCHE weitere Umstände zum Erfolg beigetragen haben, ist für den Schuldspruch ohne rechtliche Bedeutung.

Die Strafkammer hat im übrigen auch die - für den Strafausspruch erhebliche (vgl BGH VRS Bd 5, 1953,289) - Frage, geprüft, ob Ce ein uitwirkendes Verschulden treffe. Sie hat die Frage ohne Rechtsirrtum verneint, Das Urteil stellt fest, daß Ci die Mitte der südlichen Fahrbahn befuhr. Das steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision in keinem Widerspruch zu den Feststellungen über die lage der Stelle des Zusammenstoßes. Diese liegt zwar nach den Foststellungen des Urteils 4 m vor dem Straßenband, @.h. - in Fahrtrichtung des Col ze*- sehen - 3,25 m links der Straßenmitte der südlichen Fahrbahn. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar, daß fr Oo34< erst im letzten Augenblick nach links ausgewichen ist, weil er versuchte, vor dem Fahrzeug des sein

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Vorfahrtsrecht nicht beachtenden ScEB vorbeizukommen. Die Feststellung, daß er - vor diesem im letzten Augenbiick unternommenen Ausweichnanöver - die Mitte der Fahrbahn befuhr, ist bei dieser Sachlage mit den Feststellungen über die Lage der Stelle des Zusammenstoßes durchaus vereinbar. Daß Ci nicht die rechte Seite, sondern die Mitte der Fahrbahn befuhr, bedeutet kein Verschulden. Das Urteil stellt fest, daß er kurz zuvor einen Pkw überholt hatte, der sich zum Halten anschickte. Das ist ein besonderer Umstand, der ihn gemäß § 8 Abs 2 u 4 StVO berechtigte, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Zu Unrecht meint die Revision, daß die Strafkammer den Zeugen Sch an der Unfallstelle über den genauen Standort des Pkw hätte vernehmen müssen, den CE überholt hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisamtrag in dieser Richtung gestellt worden. Von Amts wegen Schaga an der Unfallstelle zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten demnach ohne Rechtsirrtum wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Daß sie ihn außerdem wegen in Tateinheit begangener Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO, 31 Abs 1, 41, 71 StVZO verurteilt hat, ist dagegen rechtsirrig. Ihre Annahme, daß der Angeklagte durch sein Verhalten auch den äußeren und inneren Tatbestand dieser Bestimmungen verwirklicht hat,

ist zwar frei von Rechtsirrtum. Nach den §§ 49 StVO,

71 StVZO in der Fassung der VO vom 24.Jugust 1953

(BSBl I 1131 f£) kommt aber eine Bestrafung wegen Übertretungen der StVO und der StVZO nicht mehr in Betracht, wenn die Tat, wie hier, nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Wie in BGH DAR 1954,69 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten G-tsi1 BGE 2 StR 473/53 vom 5.3.1954 entschieden ist, gilt das für alle

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Fälle, in denen der Täter durch ein uud dieselbe Handlung Vorschriften der 3tVO oder STVZO und schwerere: Strafbestimmungen verletzt. Der Senat konnte diesen Mangel von sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben. Für den Strafausspruch ist. er .ffensichtlich ohne jede Bedeutung.

2.) Die auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis findet dagegen in den "isherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. ie der Senat bereits in 5 StR 727/53 vm 9.4.1954 entschieden hat, setzt die Entscheidung darüber, ‘b der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, eine s.rgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Dabei ist insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters 'in ihrer beziehung zur Tat zu beuchten. Daß dies hier geschehen wäre, läßt das Urteil nicht erkennen. Es begründet die mangelnde Eignung nur mit der hiedergabe des Gesetzestextes.

Der Mangel betrifft zugleich die von der Entziehung der Fahrerlaubnis abhängige, auf § 42m Abs 2 Satz 1 StGB gestützte Einziehung des Führerscheins.

„II. Revision des ingeklagter Si.

Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 31 Abs 2, 41, 71 StVZO unterliegt: rechtlichen Bedenken.

Nach § 31 Abs 2 StVZO darf der Halter eines Fahrzeuges die Inbotriebnahme nicht ancränen der zulassen, wenn ihm bekannt ist „der bekannt sein muß, daß das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Das Urteil sieht eine fahrlässige Verletzung der Bestimmung durch Ss» darin, daß er nicht der ihm obliegenden Pflicht nachgekommen sei, sich über den Zustand der Bremsen zu unterrichten, und infolgedessen nicht erkannt habe, daß deren Bremsverzögerung nicht den Erfordernissen des § 41 Abs 4 StVZO entsprach. Es meint, daß SE, don nach seiner

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als unwiderlegt erachteten Linlassung die nötige Sachzunde fehlt, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Instandsetzungsfirma hätte überprüfen lassen müssen, zumal es sich um ein überaltertes Fahrzeug handele.

Diese Auffassung überspannt die an den Halter zu stellenden „nforderungen. Dem Führer eines Fahrzeuges obliegt zwar die Pflicht, sich vor der Inbetriebnahme über den Zustand des Fahrzeuges zu unterrichten. Diese Pflicht folgt klar aus der Bestimmung des § 31 Abs 1 StVZO, nach der er es ist, der dafür zu sorgen hat, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Für den Halter kann das in dieser Allgemeinheit nicht gelten. Er darf sich in der Regel darauf verlassen, daß der Fahrer, der das Fahrzeug regelmäßig fährt und der die nötige Sachkunde besitzt, sich laufend über den Zustand des Fahrzeuges unterrichtet und ihn auf etwaige Mängel aufmerksam macht. Eine Pflicht des sachunkundigen Halters, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Überwachungsfirma prüfen zu lassen, kann nur angenommen werden, wenn er keinen Fahrer hat, von dem das Fahrzeug regelmäßig gefahren wird,oder wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. Ob SCiB das ‘hier in Rede stehende Fahrzeug so häufig gefahren hat, daß SB sich auf laufende Prüfung durch ihn verlassen durfte, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Daß für SW ein besonderer Anlaß bestanden hätte, die Bremsen überprüfen zu lassen, 1äßt das Urteil nicht erkennen. Daß er von SCEEEEED auf Mängel der Bremsen oder auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Bremsen hingewiesen worden wäre, stellt das Urteil nicht fest. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die SD zu einer Überprüfung der Bremsen hätten veranlassen müssen. Das Urteil geht von der als unwiderlegt bezeichneten Einlassung des SW aus, daß die Bremsbeläge zweimal erneuert worden seien und daß der Wagen lange Zeit gefahren worden sei, chne daß er an einem Unfall beteiligt war. Es sagt nicht, wann die Bremsbeläge

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zum letzten Mal erneuert wurden. Dem sachunkundigen SEES kann daher auch nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, daB er mit einer weiteren Erneuerung der Bremsbeläge überaus lange gewartet habe und infolgedessen hätte erkennen können und müssen, daß die Bremsbeläge möglicherweise nicht mehr in Ordnung seien. Daß die Instandsetzungsfirma, durch die die Bremsbeläge erneuert wurden, S@EBEB irgenäwelche Hinweise gegeben hätte, die ihn veranlassen mußten, die Bremsen vor dem Zeitpunkt der in Rede stehenden Tat überprüfen zu lassen, ist nicht festgestellt,

‚ob der Angeklagte fahrlässig gegen die §§ 31 Abs 2, 41 Abs. 4 StVZO verst :ßen hat, kann hiernach auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.

Dabei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der „ngeklagte sich etwa einer Übertretung der §§ 31 Abe 2, 71 StV2O dadurch schuldig gemacht hat, daß er die Inbetriebnahme des Fahrzeuges anordnete oder zuließ, Obwohl es außer der mangelhaften Beschaffenheit der Bremsen noch mit anderen Mängeln behaftet war. Das Urteil stellt eine Reihe weiterer Mängel fest:

Die Entscheidung entspricht dem „ntrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker