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BGH Entscheidung vom 26.02.1954 – 5 StR 689/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_689/53 2294 085
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walter B EEE au: CD, dort gebcren an W.ED &B,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.üseier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Göttingen vom 23.Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehuvben,
1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges (Ball TEE und Fa1ı VB) verurteiit
worden ist,
2.) soweit der Angeklagte in den Fällen Dein und Autohaus GEB wegen Rückfallbetruges
verurteilt worden ist,
3,) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des angeordneten Ehrenrechtsverlustes.
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Im übrigen wird die Revisicn des Angeklagten verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe;zs
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Rückfallbetruges in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines versuchten Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu neun Geldstrafen vn je 50.- DM verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.
Die Revisirn des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen;
I. Die Revisicn ist der Auffassung, daß die Strafkammer die ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt habe, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. "
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet in dieser Beziehung zunächst, daß der Verleger Dr Sp zur Aufklärung der Fälle (a) WW una (v) VW nicht ver-
nommen worden sei.
a) Im Falle WB hat der Angeklagte am 11.Juni 1951 eine Schreibmaschine mit Ledertasche für 460.- DM gekauft und Zahlung am 5.Juli 1951 versprochen. Der Angeklagte hat sein Versprechen nicht gehalten, die Schreibmaschine- mit Ledertasche vielmehr am 13.Juni 1951 durch seine frühere Ehefrau verpfänden lassen und das so erhaltene Darlehn für sich verbraucht, Der Angeklagte hat sich schon im Vorverfahren dahin eingelassen, daß er fest damit gerechnet habe, von Dr. Sr 2.000.- bis 3.000.- DM zu erhalten. Über diese Behauptung ist in der Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten die frühere Ehefrau des Angeklagten ale Zeugin vernommen worden. Sie hat die Einlassung des Angeklagten
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bestätigt, daß sich Dr.Sp bereit erklärt habe,
ihr und dem Angeklagten 3.000.- DM als Darlehn im Hinblick auf ein beabsichtigtes Verlagsunternehmen zu geben, wobei das versprochene Geld auch für den Lebensunterhalt des An-
' "geklagten und seiner Prau dienen sollte (UA S.20). Das
Landgericht ist jedoch aus einer Reihe. von Überlegungen meist allgemeiner Art zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte entgegen der Bekundung der Zeugin BEE nicht sicher mit dem rechtzeitigen Eingehen der 3.000.- DM ge-
"rechnet habe.
Es ist der. Revision zuzu geben, dag die eingehenden
"Angaben, des Angeklagten im Vorverfahren und in der Haupt-
'verhandlung dazu drängten, durch eine Vernehmung des Dr. Sp sich eine sichere Grundläge für die Beurteilung der Schutzbehauptung des Angeklagten zu verschaffen. Allerdings hat dieser keinen Antrag gestellt, auch Dr. Sp als Zeuge zu vernehmen. Hierdurch wurde aber die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht berührt, nachdem die frühere Ehefrau des Angeklagten die Behauptung des Angeklagten bestätigt hatte, Der Angeklagte. konnte unter diesen Umständen weitere Beweisamträge zu diesem Punkte für entbehrlich halten, Wenn die Strafkaumer der Zeugin nicht folgte, so mußte sie den weiteren Möglichkeiten zur Ermittlung der Wahrheit nachgehen. Hierzu war das Nächstliegende, Dr. Spiip zu vernehmen.
b) Dasselbe gilt im Falle Viip. von diesem hatte der Angeklagte am 24.Mai 1951 für sioh und seine Familie ein Wochenendhaus ab 1.Juni 1951 auf die Dauer von zunächst ärei Jahren gemietet. Das Haus wurde vom 15.Juni bis Ende Juni 1951 von der Zeugin DEM benutzt, weder von ihr, nach vom Angeklagten ist aber Hiete gezahlt worden. ‘Auch . in diesem Falle hat der Angeklagte sich damit verteidigt, er habe auf die Zahlung 'des Dr Spann gehofft. Dessen Vernehmung wäre aus den zu a) erörterten Gründen auch zu diesem Punkte von Bedeutung Zewesen.
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-5.
2.)Die Revision wiederholt weiterhin das Vorbringen des Angeklagten, hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle im Jahre 1952 habe dieser gehofft, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, da er einen größeren Betrag von einer H@WED-Verlagsgesellschaft erwartet habe. Die Revision beanstandet, daß die Urkunden hierüber nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind.
Es erscheint sch“n zweifelhaft, ob die Rüge in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben worden ist, da durchweg nicht zu erkennen ist, welchen Inhalt die nicht verlesenen Urkunden haben und inwiefern sie daher zu weiterer Auf-
“ klärung drängten. Aber abgesehen hiervon ergibt sich aus den Urteilsgründen (vgl insbesondere B1.56-57 UA) ein-
' deutig, daß das Gericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte zwar Forderungen an die HWED-Verlagsgesellschaft gehabt hat, daß er aber zu der Zeit, als er die Straftaten beging, nicht damit rechnen konnte und gerechnet hat, daß er Geld in absehbarer Zeit erhalten werde. Unter diesen Umständen spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte an sich Auseinandersetzungsforderungen hatte. Eine Aufklärung in dieser Richtung ist nach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich.
II. Was von der Revision unter Bezugnahme auf § 267 StPO vorgetragen worden ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Es fällt auf jeden Fall mit der Sachrüge zusammen.
B. Die Sachrüge; I. 1.) Soweit die Fälle TEMP (UA S.17-25) und vn (UA S.25-33) in Frage kommen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Sachrüge, da die Verurteilung in diesen Fällen aus den zu A I 1) erörterten Gründen aufgehoben werden muß.
2.) Was die Verurteilung in den Fällen RB (VA 5.33 £2), MOM (VA S.48 fr), Sp (va S.50 ff), Ru@® (UA 5.64 2), Mo una TEE (TA S.69 22), zn
(UA S.83 ££f) und BO (UA 5.91 ff) anlangt, so ist die
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6 .-
Revision des Angeklagten durchweg offensichtlich unbegrün. det. Näher einzugehen ist insofern zunächst nur auf den
Fall RB
a) Der Angeklagte hat der Zeugin RED die Khe versprochen und sie unter Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit und seines ‚Willens zur Erstattung veranlaßt, ihn mehrere Geldbeträge in der Hoffnung auf spätere Rückzahlung zu geben. Die Revision meint, in diesem Falle sei § 265 Abs 5 StGB übersehen. Ob der hiernach bei Betrug zum Nachteile einer Verlobten erforderliche Strafantrag
vorliegt, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.
Im vorliegenden Falle war ein Strafantrag nicht erforderlich. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, es handle -' sich nicht um den Fall eines sogenannten Heiratsschwindels, da immerhin nicht widerlegt sei, daß der Angeklagte nach Scheidung seiner Ehe, an eine Heirat.mit der Zeugin 2 gedacht habe. Zu Unrecht meint aber. die..Revision, nur das Eheversprechen eines Heiratsschwindlers begründe kein Veröbnis im Sinne des Strafrechts (vgl BGHSt 3,215). Grundsätzlich ist vielmehr das Verlöbnis ‚jedes Verheirateten unsittlich und unbeachtlich (so BGH Urteil von 11.9,1952 - 5 StR 597/52 -). Ob. von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, kann dahingestellt bleiben. Hier ist eine Ausnahme nicht am Platze, weil neoh den Urteilsfeststellungen,
der Angeklagte der Zeugin RB vorgespiegelt hatte, er sei bereits geschieden.
Unter diesen Umständen braucht auch nicht abschließend geprüft zu werden, ob nicht schon in den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin REED vom 7. und C1.Juli 1952 (Bd.I
B1.87 u.106 d.A.) ein frist- und formgereohter Strafantrag zu sehen ist. _
Gewisse Bedenkeh "könnten ie Ausführungen der Strafkammer zum Fall RE nur irisoweit erwecken, als sie bei
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Erörterung der Vorspiegelungen seiner Kreditwürdigkeit
und seines Willens zur Rückzahlung an einer Stelle ausführt, daß der Angeklagte damit rechnen mußte, er würde nicht in der Lage sein, der Zeugin Rohe das geliehene
Geld zurückzuerstatten. Dies würde für sich genommen nur für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sprechen (UA $.47). Die weiteren Ausführungen zu diesem Punkte ergeben aber, daß die Strafkammer als erwiesen ansieht, der Angeklagte habe dies auch erkannt. Auch sonst ist der bedingte Schädigungsvorsatz ausreichend festgestellt.
b) In allen eingangs zu 2) aufgeführten Fällen ist der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden. Zu Unrecht bemängelt hierzu die Revision, daß die zweite Vorstrafe zwar ausgesprochen, aber nicht verbüßt sei.
Dies ist unrichtig. Das Landgericht hat als rückfallbegründend insoweit die Verurteilung vom 27.September 1951 wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen angesehen. In diesem Fall ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet worden, die Strafe ist in diesem Falle also teilweise verbüßt. Daß diese Strafe später in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist, steht der Anwendung des § 264 StGB
nicht entgegen (vgl BGH Urteil vom 3.11.1953 - 5 StR 479/53 - im Anschluß an RGSt 77,153).
II. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Bein (UA S.74 ££) und Autohaus CEEB (VA s.80 ff).
Der Angeklagte hat mit jeder der genannten Firmen einen Kaufvertrag über je einen Personenkraftwagen geschlossen. Er hat jeweils mit dem Vertreter der Firma eine Probefahrt gemacht, dann aber den Wagen nicht abgenommen. Die Wagen sollten jeweils nach einer größeren Anzahlung übergeben werden ,- Diese stellte der Angeklagte in kürzester Frist in Aussicht, ließ dann aber nichts von sich hören. Die Wagen mußten, weil die Preise gefallen waren, später zu einem geringeren Preise verkauft werden.
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Mit Kecht führt die Revision aus, daß ein Betrug schon deshalb nicht vorliege, weil es an der sogen, "Substanzgleichheit" fehle. Betrug liegt nur dann vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben soll, die auch den Vermögensschaden herbeiführt (vgl BGH Urteil vom 29.1.1953 - 5 StR 846/52 -).
III. Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründ vorbringt, ist unbegründet, Die Strafkammer ist nicht ver pflichtet, sämtliche Gründe mitzuteilen, die zur Verhängung der Strafen geführt haben. Im übrigen wendet sich die Revision ‚gegen das Ermessen der Strafkammer als solches.
"Daß dieses von Rechtsfehlern beeinflußt ist, ist nicht
arsichtlich. Insgesamt war daher das Urteil in den Fällen >,
VD, EEE una Autohaus CORE sufzuneben.
Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Aufzuheben war weit: die Nebenstrafe aus § 32 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt