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BGH Entscheidung vom 11.09.1952 – 5 StR 597/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen desVolkes
In der Strafsache gegen
den Zahntechniker Klaus-Richerd 1 EEEEEEEND,
geboren am GEW 1910 in zen EEE, ohne festen Wohnsitz, 2:2t. im Gerichtsgefängnis in IB in Untemsuchungshaft,
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wegen Betruges u:;&.
hat der 5:Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1952, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Waschow Ri als Vorsitzender, ' Re Bundesrichter Sarstedt sn Bundesrichterin Dr. Koffka Ku! Bundesrichter Schmidt E3 Bundesrichter Siemer Er. als beisitzende Richter, ee Oberstaatsanwalt Dr. EEEED ae als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Justizobersekretär F% als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Sr
für Recht erkannt: v I. Auf die Revision des Angeklagten wird Re
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom = 25.April 1952 nebst den zugrundeliegenden Fost- &
stellungen insoweit aufgehoben, als der Ange- DE klagte in den Fällen RP, ’eiEEEB, veazi> “: und Qi verurteilt ist, ferner im Strafausspruch
in sämtlichen Fällen.
II. Das Urteil wird im Schuldspruch insoweit berichtigt, daß der Angeklagte im Falle „lücht-
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lingsnothilfe wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit § 147 Abs I Nr 3 Gewerbeordnung und § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 verurteilt ist.
III. Im übrigen wird die Nevision des Angeklagten verworfen.
IV. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
- Von lechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im I Rückfall in 6 Fällen, davon in 4 Fällen. in Tateinheit mit .: einem Vergehen gegen § 6 des Gesetzes vom 1.7.1937 (RGBL I, 3 725) und in 3 Fällen zugleich in Tateinheit mit einem Vergehen
gegen § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 (RGE1 I, 985) zu einer Ge- = samtstrefe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen Hi von 200.- DM, 100.- DM, 50.- DM und 3 mal je 10.- DM verurteilt, wobei im Nichtbeitreibungsfalle an Stelle von je 20.- Di 1 Tag |}. Zuchthaus tritt. Ferner hat sie-ihm die bürgerlichen Ehrenrech- al te auf die Dauer von 5 Jahren aberkamnt. bi Ari
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. ‚Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, ‚die nur ‚ZU. Teil Erfolg ‚hat,
I: Formelle Rügen:
| 1.) Zu Unrecht rügt der Ingeklagte, es sei über den von | ' ihn in der Hauptverhandlung gesteliten Beweisamtrag, "ihn in ‚einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, “ nicht entschieden worden. Ausweislich des Protokolls ist die- ‘ser Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden, sondern lediglich von dem Verteidiger des Angeklagten vor der Hauptverhandlung gestellt worden. Eine Verletzung des § 244 : Ziff 3 StPO liegt daher nicht vor.
Das Gericht hat aber auch nicht die Vorschrift des § 244 Ziff 2 StPO verletzt. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch einen Gerichtsarz* daraufhin unteisuchen lassen, ob geistige Störungen bei ihm vorliegen, die eine Anwendung des § 51 Ziff 2 StGB rechtfertigen würden. Das'Gericht hatte keine Veranlassung, den Angeklagten von Amts wegen auf seinen Geistesz zustand in einer Anstalt untersuchen zu lassen, ‘Der vor der Heuptverhand-
" Iung vom Verteidiger gestellte Antrag besagte lediglich, daß er der Angeklagte echon nech scinen ersten Straftaten 8 Wochen BR in der Heilanstalt Schleswig zur Untersuchung seires Gelsteszustandes gewesen sei. Aus dem Antrag ergibt sich weiter, daß e damals eine Anwendbarkeit des § 51 Abs II StGB abgelehnt ist,
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Im übrigen heißt es nur, der Verteidiger habe Bedenken, ob vs Angeklagten nicht eine psychopathische Krankheit mit der Folge verminderter Zurechnungsfähigkeit gegeben sei. Bei dieser Jech lage konnte sich das Gericht mit dem Gutachten des Gerichts. arztes begnügen, wenn es selbst nach dem Verhalten des Ange. klagten keine besonderen Bedenken gegen seine volle Zurcchnungsfähigkeit hatte,
. 2.) Ob das Gericht bei der Vernehmung der Ingrid Ob prozessual unrichtig verfahren ist, braucht nicht geprüft zu werden, da im Falle O9 das Urteil ohnehin aus materiellen Gründen aufgehoben wird.
3.) Wenn der Angeklagte weiter rügt, er sei nach der Ver. nehmung der einzelnen Zeugen nicht gefragt worden, ob er etwas dazu zu sagen habe, so widerspricht der Inhalt des Protokolls dieser Behauptung.
4.) Die Rüge des Angeklagten, das Gericht habe trotz seines Antrages die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, kann ebenfalls nicht durchgreifen, Der Ausschluß der Öffentlichkeit liegt. im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, eines ausärücklichen Beschlusses hierüber bedarf es nicht. Anhaltspuntt: dafür, daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hätte, liegen nicht vor. üös ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Tätigkeit des Angeklagten für die Besatzungsbehörden mit seinen Straftaten etwas zu tun gehabt haben oder für ihn entlastend wirken konnte,
II. Sachliche Rügen:
In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt jedoch das Urteil in verschiedenen Punkten zu Bedenken Anlaß.-
1.) In den Fällen Re, TE una Dr. reeHat der
Angeklagte lediglich geringe Geläbeträge, nämlich 7.- DM,
1.- DM,ferner ein Essen und 10.- DM erhalten. Aus den Ausführungen des Urteils scheint sich zu ergeben, daß der Angeklagte vom Mai 1951 an nur einige Wochen für eine Besatzungsmacht 8% arbeitet hat, alsdann aber arbeitslos war. Bei dieser Sachlag® hätte erörtert werden müssen, ob in den genannten Fällen nicht ein Notbetrug nach § 264a StGB in Betracht kam. Im Falle P
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scheidet die Vorschrift auch nicht schon deshalb ohne weiteres aus, weil der Angeklagte noch einen liantel erbeten hatte. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, an was für einen Mantel der Angeklagte dabei gedacht hat, ob er möglicherweise nur einen gebrauchten, für ?ätzold nicht mehr brauchbaren Mantel im Sinne gehabt hat. Zur Frage der Not sagt das Urteil lediglich bei der Strafzumessung, der Angeklagte hätte mach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland möglicherweise als Friseur, bestimmt aber durch körperliche Arbeit sein Auskomen finden können. Dies kann npr dahin aufgefaßt werden, daß der Angeklagte, wenn er sich ernstlich um Arbeit bemüht hätte,
mit der Zeit solche gefunden hätte. Das schließt aber nieht aus, daß der Angeklagte sich im Juli 1951, also zu dem Zeitpunkt, als er die drei in Frage stehenden Taten begangen hat, in Not befunden hat.
2.) Im Falle OB enthalten die Feststellungen der Strafkammer Widersprüche. Während zunächst bei den tatsächlichen Feststellungen gesagt wird, der Angeklagte habe sich von der Zeugin O@B 95.- DM geliehen, wird später bei der rechtlichen Würdigung die Möglichkeit eingeräumt, die Zeugin Op habe - von vornherein nicht die Absicht gehabt, das Geld zurückzufordern, also es dem Angeklagten geschenkt. Es ist zwar zutreffend, wenn die Strafkammer ausführt, auch bei einem Geschenk könne Betrug vorliegen, wenn es durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt sei. Im vorliegenden Falle bestand aber zwischen dem Angeklagten und der Zeugin OP nach den Feststellungen des Urteils ein heimliches Verlöbnis. Zwar ist dieses Verlöbnis an sich strafrechtlich unbeachtlich, so daß die Verurteilung nicht von einem Strafantrag der Zeugin OWBathängig war; Auch wenn der Angeklagte die ernsthafte Absicht gehabt hat, die Zeugin zu heiraten, würde der strafrechtlichen Beachtlichkeit dieses Verlöbnisses seine Unsittlichkeit entgegenstehen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Zeit seiner Verlobung und auch zur Zeit des Geldempfanges verheiratet. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist grundsätzlich unsittlich und strafrechtlich unbeachtlich (vgl RG JW 37, 3302). Ob von diesem Grundsktz Ausnahmen möglich sind ( vgl RGZ2 170, 76 und RC Seuff.Arch.
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jedenfalls hier mit Rücksicht darauf nicht in Betracht komä Gaß der Angeklagte die Zeugin OlllilBüber seine Fersor, sein Vorleben und seine Verheiratung getäuscht hat.
Die engen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den Zeugin lassen es aber als möglich erscheinen, daß der Angeklagte das Geld zu Geschenken für die Zeugin OiBoder für gemeinschaftliche Veranstaltungen verbraucht hat. Wenn dies der Fall war, so bedurfte es einer besonderen Prüfung, inwie. fern der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat; sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafkammer wird also zunächst feststellen müssen, ‚wofür der Angeklagte das Geld verbraucht hat, und anschließend seine Betrugsabsicht zu prüfen haben, Daß der Angeklagte schon die Verlobung deshalb eingegangen wäre, um sich hierdurch einen rechtawiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht festgestellt.
3.) Rechteirrtümlich hat die Strafkammer, soweit der au-f geklagte sich als Zahnarzt ausgegeben hat, ihn nach § 6 des Gesetzes vom 1.7.1937 verurteilt. Das Verhalten des Angeklagten ist vielmehr insoweit strafbar nach § 147 Abs I Nr 3 der Gewerbeordnung. Insoweit bedarf es aber lediglich einer Beriohtigung des Urteils, da es ausgeschlossen erscheint, daß der Angeklagte weitere Verteidigungsmittel hätte vorbringen
wiesen worden wäre.
4.) Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, die sich Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die Ausführungen des Angeklagten richten sich, soweitff sie nicht im vorstehenden erörtert worden sind, sceen die Be weiswürdigung der Strafkammer und sind daher unzulässig.
Insbesondere ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle KW zu Recht erfolgt. Nach den Peststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der instwirtschaft KB zur Bezahlung einer Zeche von 6,20 IM einen zusammengefalteten 50.- DM-Schein hingegeben. Frar KU salı diesen als 100.- DM-Schein an und äußerte zu de?
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Angeklagten: "Schon wieder ein so verdammter Hunderter" und gab ihm 93,80 DM heraus. Obwohl der Angeklagte den Irrtum der Freu KO bemerkt hatte, nahm er das Wechselgeläd an sich und verließ eilig die Gaststätte.
Die Strafkammer hat zu Recht in diesem Verhalten einen Betrug erblickt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon darin ein Betrug liegt, wenn jemand zuviel Wechselgeld herausbekonnt, es alsdann bemerkt und den anderen Teil nicht darauf hinweist. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte schon, ehe ihm Frau KB das Geld gab, durch ihre Bemerkung gewußt, daß sie ihm zuviel herausgeken würde. Wenn der Angeklagte jetzt die frau KEEEB nicht auf ihren Irrtum hinwies, dann unterhält er einen Irrtum durch Unterdrückung einer wahren Tatsache. Dern das Schweigen des Angeklagten auf die Erklärung der Frau KB: daß sie schon wieder einen 100.-DM-Schein erhalten habe, enthielt die stillschweigende Behauptung, daß er ihr einen 100.- DM-Schein gegeben habe. Darin lag eine Täuschungshandlung.
III. Das Urteil muß aus den angeführten Gründen insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte in den Fällen RB, PD, TEE und OB verurteilt ist. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß bei der Strafzumessung in den übrigen Fällen die Verurteilung in diesen vier Fällen mit von - Wesentlichkeit gewesen ist, muß in allen Fällen die Aufhebung des Urteils im Strafmaß erfolgen.
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Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer