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BGH Entscheidung vom 30.04.1955 – 4 StR 8/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im

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Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Produktenhändler Eeinrich PB :z.: si; dort geboren an ED 1303, zur Zeit in anderer Sache in

Strafhaft

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wegen Hehlerei u.3.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 30. April 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter

Mertin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten PP wird das Urteil des Landgerichts in Biclefeld vom 5. September 1952, soweit dieser ängeklagte im Falle der Brückenteile wegen Hehlerei verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Soweit der Angeklagte PB in übrigen verurteilt worden

ist, wird das bezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Untersagung der Gewerbeausübung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,

Von üdechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei (Fall Kupferkabel) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen 88 1, 15 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (Handel mit Buntmetallen ohne Erlaubnis) sowie wegen Hehlerei in zwei weiteren Fällen (Fälle Kupferschlange und Brückenteile) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt; ferner ist ihm die Ausübung des Gewerbes als Rohproduktenhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Seine Revision behauptet einen Verfahrensverstoss und rügt "fehlerhafte inwendung des Strafrechts.

Die nur den Fall der Hehlerei an Brü |ckenteilen betreffen-

de Verfahrensrüge kann auf sich beruhen, weil dem Verfahren insoweit ein auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis entgegensteht. Diese Tat bezog

sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen auf neuwertige und gebrauchsfertige, mit militärischen Tarnanstrich versehere Srückenkonstruktionsteile der britischen Besatzungs-

"macht. Da die nach Gesetz Nr 13 der AHKX erforderliche Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht 28)

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vorliegt, war das Verfahren insoweit gemäss § 260 Abs 3

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auf Kosten der Staatskasse einzustellen.

Die Sachkbeschwerde hat im übrigen nur zum Strafausspruch teilweise Erfolg. Der Schuldspruch lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervor-

treten.

Insbesondere hat der Angeklagte den äusseren Tatbestand der Kehlerei dadurch erfüllt, dass er das von dem Zeugen SED satwenüecte und ihn am Samstagabend in der Dunkelheit zum Ankauf überbrachte Kupferkabel, ohne es zunächst

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zu bezanlen, abnahn und einlagerte, weil Schröder an

Sonntag noch die Gummiumhüllung abbrennen sollte, Die

Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte schon hierdurch das Kabel an sich gebracht habe, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken; denn er hat das Kabel nicht, wie die Revision meint, lediglich für den Zeugen SW vcrwahrt. Er hat es vielmehr, wie im Urteil ausdrücklich

ie | festgestellt wird, entgegengenommen, um es zu erwerben, hat es in seinen eigenen Beständen untergebracht und dem Zeugen SEE !=:i21ich noch überlassen, am nächsten Tage die Gummiumhüllung zu entfernen, wobei der Ängeklagte zusah, und worauf dann auch die Bezahlung durch den

Mitarbeiter des Angeklagten, den früheren lüitangeklagten Sc, erfolgte. Dass der Kaufpreis noch nicht verein-

bart war, als der Angeklagte das Kabel entgegennahm, sondern erst nach dem Abbrennen der Unmhüllung und dem Verwiegen des Kupfers zwischen SB uni SCHE aussehandelt wurde. ist ohne Belang; ein rechtswirksamer Kaufvertrag über das gestohlene Gut konnte ohnehin nicht zu- “ stande kommen. Der Angeklagte hat sich vielmehr nach den Feststellungen der Strafkanner die tatsächliche üschherra schaft an dem Kabel in Erwartung des künftigen Ankaufs “ für seine eigenen Zwecke einräumen lassen; dass damit das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens verwirklicht wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RC GA 58, 446; RGSt |. 56, 212). |

Die Urteilsfeststellungen ergeben auch einwandfrei, dass der Angeklagte allenthalben mit teils direkten, teils

bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Die in wesentlichen auf tatrichterlichen Gebiet lie-

gende Annahme der Strafkammer, dass es sich bei den Hehlerel”

taten um selbständige Handlungen und nicht um ein fortge-

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setztes Vergehen handle, ist gleichfalls rechtlich bedenken- . frei. Das Gericht hat bei Prüfung der Gewerbsmässigkeit nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch wiederholte Begehung von Beherlei eine fortlaufende Einnahmeauelle zu verschaffen, hält es vielmehr für möglich, dass er von Fall zu Fall lesiglich der sich ihm im Einzelfall bietenden Gelegenheit zu einen günstigen Verdienst nicht widerstehen konnte. Somit hat die Strafkammer nicht einmal den allgemeinen, unbestimmten Entschluss, bei künftiger Gelegenheit gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen,. feststellen können, der seinerseits zur Annahme einer fortgesetzten Handlung auch noch nicht ausreichen würde (RG JW 1938, 1880 Nr 9; 1939, 275 Nr 25 RG HRR 1939 ir 480). -

Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil - abgesehen von der Gesamtstrafe - insoweit nicht bestehen bleiben, als auf die Untersagung der Gewerbeausübung erkannt worden ist. Diese setzt nicht bloss voraus, dass der Täter die strafbare Handlung unter Missbrauch seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft ües Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat. Die Untersagung ist vielmehr gemäss § 42 1 StGB nur dann siatthaft, wenn sie überdies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer eine Prüfung nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Frage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der ängeklagte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 55); es ist demnach insbesondere zu untersuchen, ob das Strafübel nicht ausreichen wird, um den Angeklagten von weiteren Ankauf gestohlenen Netalls abzuschrecken. Im übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Auch ist der Umstand, dass die Strafkammer den Fall der BRrückenteile

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zu Unrecht für verfolgbar erachtet hat, auf die Höhe der übrigen beiden Einzelstrafen nicht von Einfluss gewesen.

Bei der erneuten Bildung einer Gesamtstrafe wird die Binbeziehung der vom Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 14. Mai 1952 (22 Kls 10/52) rechtskräftig erkannten Strafe zu erwägen sein, die bis zum 7. November 1953 verbüsst wird (§ 79 StGB).

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin