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BGH Urteil vom 19.02.1955 – 4 StR 79/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2300 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

‚ den Kaufmann Helmut R I) aus Hp, dort geboren © gm OHR 1920; zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen Betruges uU.8.

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der GeschäftsstellS;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Helmut RER wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung und wegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Ge-

. samtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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erände:

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Die Revision des wegen Betruges, wegen Diebstahls in Tateinheit. mit Amtsanmaßung, wegen Begünstigung und wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten, der Verletzung .des sachlichen Strafrechte. pets.N hat im Ergebnis zum Teil Erfolg. . :

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u Nach den! Urteilsfeststellungen hat der "Ingeklagte

von alliierten Truppen zurückgelassene;: in einem’ Waldstück bei Bösensell vergrabene Benzinkanister durch Betrug und. Diebstahl an sich gebracht. Dass diese Gegen-

. stände, entgegen der Ansicht der Revision, durch den Abzug: der Kampftruppen nicht herrenlos geworden sind, folgt schon daraus, dass die alliierten Streitkräfte ihr Eigentum ausdrücklich aufrechterhalten haben, indem sie eine ‘Anmeldungs- und Ablieferungspflicht für jeden bestimmten, der in den Besitz von Kriegsmaterial jeder Art, einschliess-

-.lich Benzinvorräten, gelangte, und den Diebstahl ebenso wie‘ den ungesetzlichen Besitz und den unbefugten Gebrauch

- golcher Gegenstände unter ‚besondere Strafdrohungen stellten (vgl VONr1-- ABl MilReg Deutschland, Britisches 'Kontrollgebiet Nr 2 S 2; Bekanntmachungen über das Eigentum der alliierten Streitkräfte und die Anmeldung von Schusswaffen, Kriegsmaterial und Vorräten - ABl MilReg Nr 53870; Gesetz Nr 14 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 - ABl AHK Nr 6 8 59). Jedoch ist die zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit über diese Straftaten nach Art I Abs b I des Gesetzes Nr 13 (ABL'AHK Nr 6 § 54) erforderliche Genehmigung des Briti-

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zung.

schen Hohen Kommissars bisher nicht erteilt, Wegen die. ses Mangels einer verfahrensrechtlichen Grundlage muss das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gemäss § 260 Abs 3 StPO zur Zeit eingestellt werden.

Falls die Genehmigung Zur Aburteilung durch deutsche Gerichte demnächst erteilt werden sollte, wird in dem neuen Verfahren auch zu prüfen sein; ob der Beschwerdeführer, der nach dem festgestellten Sachverhalt zur Zeit der "Beschlagnahne" des Benzins noch bei der Kriminalpolizei tätig war, damals Hilfsbeanter der Staatsan-

- waltschaft nach § 152 GVG, § 161 Abs 1 Satz 2 StPO war;

denn als solcher wäre er auf deren Anordnung zu Beschlagnahmen befugt gewesen. Die unrechtsmässige Vornahme einer solchen würde alsdann keine derartige Überschreitung sei-

‚her amtlichen. Befugnisse gewesen sein, dass sie die Natur

einer in den :Kreis eines anderen Antes fallenden Amtshand-

‚lung gehabt hätte (BGH Urt. v. 2. Mai 1952 - 4 StR 867/51;

Lindenmaier-Möhring § 242 StEB ıNrı.5) !ı0b.die' 'Beschlagnahne ; von Kraftstoff sonst zu den Dienstgeschäften des Ange-

- . klagten gehörte, ist entgegen der Annahme des Landge- 'riohts in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung..

Äuch äie Frage der Verjährung bedarf noch der Prü-II. " Der-Schuldspruch wegen 'Beglinstigung’und Hehlerei

lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

ri. Im Frühjahr 1947, als er nicht mehr im Polizeidienst tätig .war, verschaffte der Angeklagte dem mehrfach vorbestraften Verbrecher B@, der von der Polizei gesucht

wurde, Ausweispapiere auf einen falschen Namen, indem er ihn beim Eiriwohnermeldeamt als seinen Kriegskameraden

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u" vörstellte, der ohne Ausweispepiere aus rUssischer Kriegsgefangenschaft ‚zurückgekehrt sei. Sodann half er iim "bei der Verschaffung der Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Lederhandel5 auf den Namen "gb": indem er wieder Beine Beziehungen zur Polizei ausnutzte. Als Gegenleistung erhielt er von BB einen: grösseren

Geldbetrag, einen Teppich und eine Stehlampe. j

"Zu Inrecht wendet sich die Revision.gegen die Verwertung äer Außssage-des Zeugen B@; dessen verminderte Zurechnungsfähigkeit vom Tatrichter auf Grund der in \ einem früheren’ Strafürteil gegen B@ getroffenen Fest-

D "stellungen in Henkgesetzlich einwandfreier Weise berückne sichtigt worden ist. Die von der Verteidigung vertrete-

“, ‚ne Ansicht, dass eine verminderte Zurechnungsfähigkeit

r. "zwangsläufig die Intelligenz und Einsichtsfähigkeit er-

2 _ 2ässe und sich nicht auf die Beeinträchtigung Ser Willens- ' bildung beschränken kKöhne, widerspricht den Erfahrungen

“der ärztlichen Wissenschaft.

has Der"Angeklagte wusste näch: den Urteilsausführungen,

& , ” däss BB wegen Verbrechen oder Vergehen von der Polizei

L '" gäösucht wurde; als’ er ihm bei der Beschaffung falscher Ausweispapiere behilflich war. Er tat dies in der Absicht, ihn der Bestrafung zu entziehen. Der innere Tatbestand der Begünstigung ist hiernach rechtsbedenkenfrei festge-

stellt.

2. Im März 1947 erschwindelte Bg von der Braut des Industriellen WEB; ser aus politischen Grün-

den interniert worden war, verschiedene Wertgegenstän-. ‘de, darunter. Schmuck und 'eine Vase. Diese Sachen sollte der Angeklagte zusammen mit einem ihm bekannten Händler namens BoD absetzen.. Er besorgte zu diesem Zweck “ einen Personenkraftwagen und fuhr mit Baumann nach Han: » nover, .wo.dieser den Sohmuck. und die Vase für 80 000 RM . veräußserte, Von dem.Erlös ‘erhielt Bas 25 000 RM, den ‚Rest behielten Bag und der Angeklagte. -

Das Mitwirken zum Absatz der von B@p Aurch Betrug erlangten Sachen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtun darin erblickt, dass der Angeklagte den Kraftwagen für die Fahrt nach Hannover besorgte und diesen. selbst fuhr, ‘als er Begggi dorthin begleitete; seine Beteiligung an den Verkaufsverhandlungen war dazu nicht erforderlich. Der Angeklagte kannte den Zweck dieser Reise und hat . nach der Überzeugung des Tatrichters an ihr teilgenonmen, um Vorteile aus dem Erlös der auf strafbare Weise erworbenen Sachen zu ziehen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat er mit Tätervorsatz gehandelt, der Tatbeitrag des Baumann muss ihm deshalb zugerechnet werden.

. Da. auch die Strafzumessungsgründe keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, bedarf es Nur. der. Aufhebung der Gesamt-

strafe. Zur Neufestsetzung einer solchen ist die Sache "an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Augustin Dr. Heimann-Trosien

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