Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 5 StR 711/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 711/55 ; 2293 062
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Konditor Siegfried F ED au: 1, geboren am U. EEE ED in TEE 0/S.,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
inf -2-
Gründe§
Der Angeklagte ist nach dem Eröffnungsbeschluß der Anklageschrift entsprechend beschuldigt, sich des schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs 1 Nr 2, 244, 245 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie erblickt die Gesetzesverletzung darin, daß der Angeklagte bei der Mitteilung der Anklageschrift nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen und daß er aus diesem Grunde von jenem Recht keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Rüge ist begründet. Nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalles ein Verbrechen ist, und der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Die erste Voraussetzung ist hier gegeben. Der dem Angeklagten zur Last gelegte schwere Diebstahl ist nicht nur wegen des Rückfalles ein Verbrechen (vgl § 243 Abs 1 Nr 2, § 1 Abs 1 StGB). Die zweite Voraussetzung war zwar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gegeben. Ein Antrag des Angeklagten, ihm einen Verteidiger zu bestellen, lag zu dieser Zeit noch nicht vor. Es ist aber die Vorschrift des § 201 Abs 1 Satz 3 StPO verletzt. Nach dieser Bestinmung ist der Angeklagte bei der Mitteilung der Anklageschrift auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Das ist hier nicht geschehen. Die Blatt 27 d.A. befindliche Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19.8.1953 beweist, daß der Hinweis auf das Antragsrecht unterblieben ist. Dafür, daß der Angeklagte nachträglich auf das Antragsrecht hingewiesen worden wäre, besteht kein Anhalt. Die
- 3.
Möglichkeit, daß das Urteil auf dieser Verletzung des § 201 Abs 1 Satz 3 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Das Urteil mußte daher aufgehoben werden, |
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Da der Angeklagte entgegen § 201 Abs 1 Satz 3 StPO auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden ist, konnte er den Antrag jederzeit - auch noch in der Revisionsinstanz - nachholen. Das ist mit der Revisionsbegründung geschehen. Es ist daher nunmehr ohne weiteres die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Eines nochmaligen Antrages bedarf es nicht.
Dr.Geier Dr.Koffke Schmidt
Simer Schmitt