Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 5 StR 471/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1.) Der(völlige )JEignungsmangel seines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf nicht zur Beurteilung herangezogen werden. 2.) Bei der Auslegung der Begriffe "zur Irreführung geeignet" (§ 4 Abs I UWG) und "irreführend" (§ 4 Nr 3 LebMG) sind die verschiedenen Zwecke der Gesetze zu berücksichtigen.
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Gesetz; 1.) StPO § 244 Abs III 2.) UWG § 4 Abs I, LebMG § 4 Nr 3
Rechtssats: 1.) Der(völlige )JEignungsmangel seines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf nicht zur Beurteilung herangezogen werden.
2.) Bei der Auslegung der Begriffe "zur Irreführung geeignet" (§ 4 Abs I UWG) und "irreführend" (§ 4 Nr 3 LebMG) sind die verschiedenen Zwecke der Gesetze zu berücksichtigen. Aktenzeichens 5 StR 471/53 Urt. des BGH vom 16.Februar 1954 LG Flensburg
(u) m
StR_471
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Andreas Lorck S c ı uuuEiEuE>
aus TEE, dort geboren an B.D ,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1.April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin - an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
——
Der Angeklagte ist alleiniger Inhaber der Firma "H.H.P@D Nfgr., Rumhandelshaus" in FW. Er führt in seiner Firma u.a. Rum aus Jamaica ein und unterzieht ihn vor dem Absatz überwiegend einer besonderen Bearbeitung. Der Rum wird mit inländischem Moncpolsprit verschnitten und durch Beifügung von destilllertem Wasser auf 38 bis 54% Alkoholgehalt herabgesetzt. Von dem ursprünglichen Jamaica-Rum sind in dem Gemisch noch mindestens 5%, meist etwas mehr, enthalten. Das Getränk kommt in fünf Alkösholstärkegraden im gesamten Bundesgebiet zum Absatz. Außerdem vertreibt die Firma PD Jamaica-Rum, der nur durch Zusatz von Wasser auf Trinkstärke mit einem Alkahrlgehalt von etwa 43% herabgesetzt wird. In geringen Umfange handelt der Angeklagte auch mit reinem Jamaica-Rum, der keinerlei Zusätge enthält. Dieser ist in verkaufsfertige Flaschen gefüllt und weist einen Alkoholgehalt von etwa 175% auf.
Die Flaschen, in denen mit Monopolsprit und Wasser versetzter Rum enthalten war, hatte der Angeklagte früher mit Etiketten versehen, die in deutlich lesbarer Schrift das Wort "Rum-Verschnitt" tragen. In der allgemeinen Werbung für die Firmenerzeugnisse wer das Wort "Rum-Verschnitt" allerdings schon seit mehreren Jahren fortgelassen worden. Vom Herbst 1951 ab ging der Angeklagte, nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer des Schutzverbandes der Deutschen Spiritw-senindustrie (einem Rechtsarwalt) wie folgt vor:
Er änderte die Firmenbezeichnung "H.H:P@D Nfgr." durch Nschsatz des Wortes "Rumhandelshaus". Außerdem ließ er zu Beginn der Verkaufsssison 1951/52 die für das südlich von Schleswig-Holstein liegende Bundesgebiet bestimmten Flaschen seiner fünf Rum-Verschnittsorten mit neuen Vorderetiketten bekleben. Diese zeigen in farbiger Aufmachung in der oberen . Hälfte den Schattenriß des Flensburger Nordertcres. In
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diesem steht das Wort "Pott". Über diesem Schattenrig befinden sich auf einer Zeile die Worte "gegründet 1848", Unter dem Nordertor stehen auf zwei Zeilen die Worte "Der gute Pott". Das Wort "PB" ist besonders greß und in die Augen fallend, Unter dem Wort "PD" folgen auf zwei Zeilen in kleinerer, aber gut lesbarer Schrift die Worte "Rumhandelshaus H.H.P@D Nfer. FTOEEEEEM'. Das das Wort "Rumhandelshaus" vor den Worten "H.H.P&iB.Nfer, YORE" und nicht dahinter zu stehen kan, führt der An. geklagte auf ein Versehen beim Druckauftrag zurück. Er ließ die Flaschen ferner, wie bisher, mit einer besonderen Halsschleife ausstatten. Darauf ist die Sörtenbezeichnung mit den Volumenprozenten angeführt, die über den Alkoholgehalt Aufschluß geben, Außerdem tragen die Flaschen ein Rückenetikett, das u.a. folgenden Text enthält:
"Hans Hinrich PD
Anno domini 1848, am 1.April, begründete der in FEED ansässige Bürger Hans Hinrich P@&P, genannt "Der gute Pott",
em Tor der Stadt nach Norden einen Handel mit dem berühmten "German flavsured Rums" aus Jamaica, Westindien, Die mehr als hundertjährige Erfahrung mit diesen kostbaren Jamaica-Rum-Sorten, deren pflegliche Lagerung, sorgsame Abstimmung mit spiritus vini (0, H, OH), aqua destillata et cetera eind das Geheimnis, auf dem der Ruf unseres Huuses beruht."
In der allgemeinen Werbung verwendete der Angeklagte ebenfalls nicht das Wort Verschnitt. An Anschlagsäulen norddeutscher Städte zeigten Plakate einen Neger, der eine Flasche mit dem Aufdruck "Pott" in der Hand hielt. Darunter standen auf zwei Zeilen die Worte "Pott-Rum" und "Die Sonne Jamaicas". In Hannover warb der Angeklagte durch eine Leuchtreklame, die über vier Stockwerke eines Hauses reichte, mit
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den Worten "Pott-Rum" nebst der Firmenmarke. In neuen preislisten für den Handel erschien nur die Bezeichnung "Der gute Pott, Jamaica". Auf Werbekarten und Werbeheften für seine Rum-Verschnitt-Erzeugnisse ließ der Angeklagte auch das Wort "Verschnitt" weg und verwendete nur Bezeichnungen wie; "Pott-Rum", "Der gute Pott-Rum", "Der gute pott aus Jamaica". Auf Preisschildern zur Aufstellung in Schaufenstern ließ er außer der Preisangabe nur die Sortenbezeichnung wie: "Club" oder "Island" und außerdem die Worte "Jamaica" und "Pott-Rum" anbringen. Ferner brachte er Ständer für seine Flaschen in den Verkehr, die den Aufdruck "Pott-Rum" oder "Der gute Pott-Run" trugen.
Die neue Aufmachung der Flaschen wurde von vielen Ordnungsäntern im Bundesgebiet beanstandet, weil die Ware nicht als "Rum-Verschnitt" gekennzeichnet war. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß die Bezeichnung "Verschnitt" nicht gerechtfertigt sei, weil sie herabsetzend wirke.
Er habe daher als Kommissionsmitglied bei der Beratung des Entwurfes einer Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Spirituasen darauf hingewirkt, daß eine solche Bezeichnung in Zukunft nicht mehr erforderlich sei. (Wie der Angeklagte wußte, hat dieser Entwurf bisher noch keine Gesetzeskraft erlangt.) Nach Studium aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei er zu der Auffassung gelangt, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Ware als "Rum-Verschnitt" nicht bestünde. Er habe daher nur eine Sorte, die allein in Schleswig-Holstein abgesetzt werde, als "Rum-Verschnitt" gekennzeichnet, weil die Güte dieser Marke nicht so hoch liege wie die der anderen Sorten.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 4 Nr 3 des Lebensmittelgesetzes und gegen § 4 Abs I des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb freigesprcchen. Es ist der Auffassung, daß weder die Händler nrch die Verbraucher durch die Weglassung des Wortes "Verschnitt" irregführt würden. Denn sowohl die
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Händler als auch diejenigen Verbraucher, denen es auf den Bezug reinen Rums ankomme, wüßten allein schon auf Grund des Preises, daß es sich nur um verschnittenen Rum handeln könne. Die Masse der Verbraucher aber erhalte genau das, was sie verlange, nämlich eine zum Trinken oder zum Zubereiten von Gr>g usw. geeignete Ware. Reiner Jamaica. Rum sei hierzu für die deutschen Durchschnittsverbraucher nicht geeignet, er sei geradezu ungenießbar. Diese Fest. stellungen träfen insgesamt für alle Teile des Bundes- 'gebietes zu, wie die Vernehmung von fünfzehn sachverstän-. digen Zeugen bewiesen habe. Soweit einige wenige Verbraucher, bei denen es sich nur um "Protzen* oder "Dumme! handeln könne, anderer Auffassung seien, komme es für die rechtliche Beurteilung auf diesen zahlenmäßig ganz unbeträchtlichen Verbraucherkreis nicht an. Das Fehlen des Wortes "Verschnitt" spiele mithin keine Rolle. Im übrigen diene ja auch das Rückenetikett zur Aufklärung der Verbraucher. Von alldem abgeschen habe der Angeklagte auch in dem Bewußtsein gehandelt, sein Tun sei rechtmäßig, weil er sich vorher bei einem Rechtsanwalt - "dem Geschäftsführer des Fachverbandes, in dem der Angeklagte führendes Mitglied ist" - erkundigt habe und ihm die Einholung weiterer Informationen nicht zuzumuten gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
As Verfahrensrüge:
Bereits die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils,
1.) Nach der Verhandlungsniederschrift hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Haupt-
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verhandlung folgenden Antrag gestellt;
"In der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas Lorck Sch@iB wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz pp. wird beantragt, die Zeugen
1.) Kaufmann Rolf BoD, Tri ?r., 2.) Emil OlGEEEEEED, emEEEEED,
3.) Referent Gottfried LI, MED, darüber zu vernehmen, daß die beanstandeten
Etiketten durch das Fortlassen des Wortes "Rum-Verschnitt" im Verkehr als unwahre Angaben und als zur Irreführung geeignet angesehen werden,"
Dieser Antrag wurde durch verkündeten Beschluß der Strafkammer wie folgt beschieden;
"Der Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt, weil die angegebenen Beweismittel völlig ungeeignet sind. Die genannten Zeugen könnten allenfalls über ihre eigenen Erfahrungen, Erlebnisse und Feststellungen innerhalb ihres verhältnismäßig engen Wir« kungskreises, nicht aber über allgemeine Sprachregelungen und Verkehrsauffassungen
im gesamten Absatzgebiet des Angeklagten aussagen."
Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt dieser Beschluß gegen die Vorschrift des § 244 Abs III StPO. Bei verständiger Auslegung des Antrages hätte es für die Strafkammer nicht zweifelhaft sein können, daß die drei benannten Zeugen zu dem gleichen Thema gehört werden sollten, wie die übrigen fünfzehn vom Landgericht vernommenen Zeugen. Dies werde um so deutlicher, als die drei in Rede stehenden Zeugen ursprünglich vom Vorsitzenden geladen worden und der Hauptverhandlung nur entschuldigt femgeblieben seien.
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2.) a) Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs II Satz 2 StPO erhoben worden. Die Revisions. begründung gibt sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin als auch den darauf erfolgten Beschluß im Wortlaut wieder, Sie 1&ä8t weiterhin - in Verbindung mit den Urteilsgründen _ alle Tatsachen erkennen, die zur rechtlichen Würdigung des behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich sind,
Die Einwendungen des Angeklagten insoweit gehen daher fehl,
:b) Auch in sachlicher Hinsicht liegt eine Ver. letzung der Bestimmung des § 244 Abs III StPO vor.
Im Grundsatze verbietet das Verfahrensrecht dem Tatrichter eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Soweit das Gesetz eine Ausnahme hiervon zuläßt, soll diese nur für solche Zeugen gelten, deren Wert mit Rücksicht auf bestimmte Umstände schon vorher im Sinne eines zlichen Unwertes abschließend beurteilt werden kann ("völlig ungeeignet"). Die Prüfung insoweit hat das Gericht stets unabhängig vom Ergebnis der bisher durchgeführten Beweiserhebung vorzunehmen; es geht nicht an, aus diesem Ergebnis einen Schluß auf die Wertlosigkeit des verlangten Zeugnisses zu ziehen. Der Beschluß, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt wird, hat überdies (- weil es sich um den gesetzlichen Ausnahmefall handelt -) besonders eingehend alle tatsächlichen Umstände, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend waren, darzulegen. Nur dann ist dem Revisiensrichter eine Nachprüfung der Rechtsanwendung möglich.
aa) Schen der zuletzt erwähnten Voraussetzung genügt der beanstandete Beschluß nicht.
Die Strafkammer geht - wie noch darzulegen sein wird - ausschließlich auf den Wortlaut des Beweisamtrages ein und vernachlässigt seinen Sinn. Aber selbst unter dem von ihr angesprochenen Gesichtspunkt ist der Beschluß unzureichend.
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Seine Begründung bringt nur zum Ausdruck, die Zeugen könnten nur in einem bestimmten Umfange aussagen. Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu dem Wortlaut der Beweisbehauptung der Beschwerdeführerin; es
will also, mit anderen Worten, zum Ausdruck bringen,
die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft stimme nicht, die Zeugen wüßten nicht ea v!r.},wie die Antragstellerin behaupte. Damit allein läßt sich aber in keinem Falle
die Ablehnung eines Beweisamtrages rechtfertigen, solange nicht mindestens dargelegt wird, auf welche Umstände sich das Wissen des Tatrichters gründet. Schon wegen Fehlens einer tragfähigen Begründung ist der Ablehnungsbeschluß mithin rechtsfehlerhaft.
bb) Hiervon völlig abgesehen enthält der gerügte Beschluß auch noch unter anderen Gesichtspunkten entscheidende Mängel.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Strafkammer den Beweisamtrag mißverstanden habe, obwohl ihr eine richtige Auslegung des Beweisbegehrens ohne weiteres möglich gewesen sei. Wie der Urteilsinhalt ergibt, sind in der Hauptverhandlung insgesamt fünfzehn Zeugen aus verschiedenen Teilen des Bundesgebietes darüber gehört worden, welche Vorstellungen in Händler- und Verbraucherkreisen über die Bedeutung des Wortes "Rum-Verschnitt" herrschten, und ob in diesen Kreisen das Fortlassen eirier solchen Bezeichnung als unwahr und irreführend empfunden werde. Hierbei konnten und sollten die Bekundungen der vernommenen Zsugen über ihre Erfahrungen sich nur auf die Verbraucherschaft eines räumlich beschränkten Gebietes beziehen; keiner der Zeugen hat etwas über die Erfahrungen ."im gesamten Absatzgebiet des Angeklagten" ausgesagt. Dies ergibt das Urteil deutlich. Erst aus der Summe aller Zeugenbekundungen mithin wollte das Landgericht einen Überblick gewinnen. Bei Beachtung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze durfte die Strafkammer unter diesen Umständen die angebotenen weiteren
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Zeugen nicht schon deshalb als völlig ungeeignete Beweis. mittel abtun, weil sie nicht "über allgemeine Sprach-
regelungen und Verkehrsauffassungen im gesamten Absatz. gebiet des Angeklagten" auszusagen vermochten.
Demgegenüber kann die von dem Angeklagten zur Revision vertretene Auffassung nicht durchgreifen.
Das Landgericht hatte keine Befugnis, die Beweisamträge abzulehnen, "weil die zu beweisenden Tatsachen schon von ihm als erwiesen angesehen werden konnten", Gerade das Gegenteil war der Fall.
Der Angeklagte meint weiterhin, eine Beweisaufnahne könne nicht in das Uferlose ausgedehnt werden, sondern habe ihre Grengen immer dort, wo das gehörte Zeugenmaterial ausreiche, um dem Gericht den nötigen Überblick über den Sachverhalt zu gewähren. Diese Ausführungen haben nur für den Sachverständigen Bestand. Im Bereiche des Zeugendeweises steht es jedem Beteiligten frei, Schuld oder Unschuld des Angeklagten durch eine beliebig große Anzahl von Zeugen unter Beweis zu stellen. Solche Beweisamträge darf das Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs III StPO ablehnen (u.a. gegebenenfalls wegen Prozeßverschleppung).
Schließlich kann auch nicht eingewandt werden, die Bekundungen der unvernommen gebliebenen Zeugen hätten ohnehin nicht verwertet werden können, weil anderenfalls der Grundsatz der persönlichen Vernehmung im Sinne des § 250 StPO verletzt worden wäre ("Zeugen vom Hörensagen"). Abgesehen davon, daß dies auf die anderen (vernommenen) Zeugen ebenfails zutreffen würde, ist eine solche Rechtsauffassung auch unrichtig. Auch der "Zeuge vom Hörensagen" berichtet über seine Wahrnehmungen. Soweit er von ihm wahrgenommene Äußerungen anderer Personen wiedergibt, ist es eine Frage der Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob der Schluß auf die inhaltliche Wahrheit und Richtigkeit dieser Äußerungen gezogen werden darf, und eine Frage der richterlichen
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Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), ob sich das Gericht mit den Bekundungen de: Zeugen vom Hörensagen begnügen darf oder ob es geboten ist, auch diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die sich ihm gegenüber geäußert haben. Die Zulässigkeit des Beweismittels wird dadurch nicht in Frage gestellt, Daß die Aufklärungspflicht nicht gebietet, alle diejenigen als Zeugen zu vernehmen, die sich den vernommenen oder den benannten Zeugen gegenüber einmal darüber geäußert haben, welche Vorstellungen sie mit den Worten "Rum" oder "Rum-Verschnitt" verbinden, bedarf keiner näheren Ausführungen.
ec) Unabhängig von den vorstehend erörterten Beschlußmängeln erscheint es auch zweifelhaft, ob das Landgericht den Beweisamtrag mit der Rechtsbegründung eines völligen Eignungsmangels überhaupt noch ablehnen konnte, nachdem der Vorsitzende durch seine Ladungsverfügung der entgegengesetzten Vermutung Ausdruck gegeben hatte und obwohl die Vernehmung der Zeugen nicht auf Grund neu aufgetretener sachlicher Umstände, sondern nur deshalb unterblieben war, weil die Zeugen der Ladungsaufforderung nicht nachgekommen waren. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner näheren Entscheidung, da die erörterten anderen Mängel allein schon die Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Beweisamtrages ergeben.
c) Daß schließlich des angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler auch beruhen kann, ergibt sich nach dem Gesagten nahezu von selbst. Das Landgericht gründet seine Auffassung fast nur auf die Bekundungen der fünfzehn vernommenen Zeugen, die - wie erwähnt - zu demselben Beweisthema gehört wurden, über das sich auch die nichtvernonnenen Zeugen äußern sollten. Es ist somit - zumal die Strafkammer das Ergebnis der Beweisaufnahme als "zwingend" ansieht (UA S 21) - nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß im Falle einer Vernehmung der von der Staatsarwaltschaft gewünschten Zeugen der Sachverhalt tatsächlich und damit
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rechtlich anders beurteilt worden wäre,
Schon der Verfahrensfehler hat daher die von der Beschwerdeführerin gewünschte Folge.
B. Sachrüge:
Die Revision greift auch mit ihren sachlichrechtlichen Angriffen durch, soweit sie die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rügt.
Is Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb;
Der Zweck dieses Gesetzes besteht - mindestens im wesentlichen - darin, die Wettbewerber gegeneinander zu schützen und die Wahrhaftigkeit und Lauterkeit des geschäftlichen Lebens für den Bereich der Kundenwerbung zu fördern. Es kann dahingestellt bleiben, =b nebenher noch der Schutz des Publikums, des jeweiligen Abnehmerkreises bezweckt werden soll; dem letzten Gesichtspunkt kommt jedenfalls keine entscheidende Bedeutung bei. Das ergibt sich sow:hl aus der Bezeichnung als auch ‚aus dem Inhalt des Gesetzes ("gegen den unlauteren Wettbewerb") deutlich. Seine etwaigen Nebenzwecke haben daher bei Auslegung und Anwendung der Einzelbestimmungen außer Betracht zu bleiben, \
1.) Die werbenden öffentlichen Bekanntmachungen des Angeklagten und die Warenbezeichnungen auf: den Flaschen entsprachen in einem wesentlichen Punkte nicht den tatsächlichen Verhältnissen; sie enthielten daher "unwahre Angaben" im Sinne des § 4 UWG. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte: .
a) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß die Firma des Angeklagten neben Rum-Verschnitt und verdünnten Rum auch reinen Rum flaschenfertig auf den Markt bringt. Die insoweit vertriebenen Mengen mögen zwar, gemessen an dem Gesamtumsatz, nur geringfügig sein; für sioh genommen
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können sie jedoch nicht als völlig bedeutungslos angegehen werden. Hinzu kommt, daß - wie der Tatrichter selbst hervorhebt - eine große Anzahl anderer Hersteller ebenfalls reinen Rum in Flaschen vertreibt. Die Gesamtmenge des im freien Handel befindlichen reinen Rums kann daher keineswegs schlechthin als so unbeträchtlich angesehen werden, daß sie keine besondere Handelsbezeichnung in Deutschland verdiente. Dies verkennt die Strafkammer,
Die der ursprünglichen, reinen Ware zukommende Bezeichnung ist aber nun einmal dass Wort "Rum". Alle aus diesem "Rum" durch Verarbeitung, Zusatz von Monopolsprit oder Verdünnung gewonnenen Produkte müssen daher, soweit sie eine erhebliche Abweichung von der Ursprungsware aufweisen (wie es hier der Fall ist), mit einem inhaltlich klaren und gut sichtbaren Hinweis auf diese Veränderung versehen sein. Anderenfalls entsprioht die Bezeichnung nicht dem wesentlichen inneren Gehalt der Ware und stellt allein deshalb eine "unwahre Angabe" dar. Entsprechendes gilt für die Werbung durch öffentliche Bekanntmachungen.
Zu Unrecht meint das Landgericht, daß es darauf ankrmmen müsse, ob eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Pflicht zur Vornahme einer abweichenden Kennzeichnung bestehe, wie sie z.B. das Weingesetz für den "Weinbrand-Verschnitt" vorsieht. Nach dieser Auffassung wäre nur ein formaler Verstoß rechtserheblich; für die Masse der schutzwürdigen Fälle kämen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 UWG nicht zum Zuge. Eine so enge Auslegung findet in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine Stütze. Es hätte aber eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetze bedurft, wenn der Gesetzgeber die in Rede stehende Begriffsbestimmung von besonderen Umständen und nicht von den allgemeinen tatsächlichen Verhältnissen abhängig machen wollte,
Die Strafkammer unterliegt auch insoweit einem Rechtsirrtum, als sie es nicht auf die "abstrakte Wahrheit", sondern darauf abstellen will, ob "ein wirtschaftlich für den
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‚ Gewerbetreibenden in Betracht kommender, nicht völlig unerheblicher Teil des Publikums die Angabe über die be_ treffende Ware falsch verstehen" könne. Dieser Gesichts. punkt spielt nur für das weitere, selbständige Tatbestands. merkmal der "Eignung zur Irreführung" eine Rolle. Anderen.
A falls hätten beide Merkmale nebeneinander keinen Bestand,
b) Das Fehlen der Bezeichnung "Verschnitt" kommt im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eineg Handelsbrauches einer "unwahren Angabe" gleich.
Der Bund deutscher Lebensmittel-Fabrikanten und -händler für Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht e,Y, hat am 29.November 1940 Beschlüsse über "Begriffsbestimmungen für Branntwein und Spirituosen" gefaßt. Diese Be-Schlüsse’ werden noch "heute als Grundiäge von’ Handelsvräuchen in einschlägigen Fachkreigen beachtet. Der Angeklägte kannte ihren Inhalt und wußte - wie nach dem Urtellszusammenheng nicht zweifelhaft sein kann'-, daß sich auf der Grundlage der in Rede stehenden Beschlüsse Handelsbräuche entwickelt hatten’ oder weiterbestanden.
“Nach Teil II Abschnitt A b der "Begriffsbestimmungen" sind "Verschnitte von Edelbranntweinen solche Branntweine, die neben Weingeist anderer Art den Edelbranntwein enthalten, nach dem sie benannt sind. ... "Das Wort "Verschnitt" muß bei Flaschenschildern, Inseraten, Plakaten, Rechnungen, Preislisten und sonstigen Angeboten in der gleichen Größe, Farbe und Buchstabenart argegeben sein wie die Bezeichnung des Herstellungsmaterials. Das Wort "Verschnitt" muß zusammenhängend mit der Bezeichnung des Herstellungsmaterials gebracht werden."
Die Nichtbeachtung dieses Handelsbrauches, ‘der sich nach dem Irihalte der "Begriffsbestimmungen" auch auf "Rum-Verbehhitte" bezieht, "läßt die Angaben des Angeklagten ebenfalls unwahr 'örscheinien. Denn nich ständiger, Zzutreffender Rechtsprechung der höchsten Gerichte ‘ist eine Warenkennzeichnung schon dann "unwahr" im Sinne des § 4 UWG»
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wenn sie in Widerspruch mit Handelsgewohnheiten steht.
c) Mit Unrecht hält das Londgericht dem Angeklagten - soweit die Beschilderung der Flaschen in Betracht kommt - zugute, daß sich bereits aus den Rückenetiketten die Tatrache der Beimischung von Fremäbestandteilen ergäbe.
Abgesehen davon, daß schon die Größenverhältnisse dieser Angaben den bestehenden Handelsbräuchen keine Rechnung tragen, spricht auch die Wahl der Fremdworte gegen eine solche Auslegung. Es kann als gerichtsbekannt betrachtet werden, daß die Messe der Verbraucher die lateinischen Ausdrücke nicht versteht.
2.) Die unwahren Angaben waren weiterhin auch "zur Irreführung geeignet"; mindestens besteht nach den Urteilsgründen insoweit keine hinreichende Klarheit.
a) Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Darlegungen des Lundgerichts, soweit sie die Werbung des Angeklagten in Händlerkreisen betreffen (UA S 9). Hier kommt es auf deren Durchschnittsauffassung an (RGSt 44,260). Das angefochtene Urteil/insoweit fest, daß alle Kaufleute genau wissen, daß mit "Rum" nur "Rum-Verschnitt" gemeint sei, zumal ihnen bekannt sei, daß reiner Rum im Durchschnitt das Zwei- bis Dreifache des Run-Verschnitts kiste (UA S 9).
b) Es sind auch keine rechtlichen Einwände gegen das Urteil zu erheben, soweit die Strafkammer für das Gebiet der "Wasserkante", den norddeutschen Raum der Bundesrepublik mit den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und der nördlichen Hälfte von Niedersachsen, aus eigener Sachkunde sowohl für die allgemeine Werbung des Angeklagten als auch für seine Art und Weise der Flaschenetiketiierung die Möglichkeit einer Irreführung in Bezug auf die Verbraucherkreise verneint. Sie beruft sich darauf, daß dort seit Jahrzehnten der allgemein übliche und fest eingehlirgerie Sprachgebrauch herrsche, nach dem sowohl die Erzeugerschaft als auch der Groß- und Einzelhandel
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und die Verbraucherschaft von "Rum" sprächen und damit das meinten, was als "Rum-Verschnitt" in Läden und Gast. stätten verkauft werde (UA S 10). Es sei undenkbar, daß die Verbraucher durch die Art und Weise der Warenbezeich. nung des Angeklagten irregeführt werden könnten (UA S 11)
An diese Feststellungen ist das Revisicnsgericht ge. bunden. Sie genügen, um für den angesprochenen Raum des Bundesgebietes sohon eine Verletzung des äußeren Tatbestandes des § 4 Abe I UWG auszuschließen, weil der Urteilszusammenhang weiterhin deutlich ergibt, daß auch der "Gesamteindruck" der Werbung des Angeklagten (vgl BGHSt 2,145; RGSt 48,101) dort zur Irreführung nicht geeignet war,
c) Werbung, Aufmachung und Bezeichnung hinsichtlich der von dem Angeklagten vertriebenen rumhaltigen Waren wandten sich jedoch nicht nur an die Verbraucher im Gebiete der "Wasserkante", sondern darüber hinaus an eine große Abnehmerschaft des ganzen Bundesgebietes (UA S 6).
Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe aber schon dann, wenn auch nur ein Teil des durch die Werbung angesprochenen Personenkreises die Angabe für wahr halten und dadurch getäuscht werden kann (RGSt 14,437536,377;5RG in JW 1931,1968). Allerdings darf 23 sich dabei nicht um einen völlig uubeträchtlichken,verschwindend kleinen Abnehmerkreis handeln, der im Geschäftsverkehr ohne jede Bedeutung ist. Davon kann aber in Bezug auf die Einwohner des in Betracht kommenden Restgebietes keine Rede sein. Das Landgericht hätte daher auch, soweit es die Abnehmer dieses Gehietes anlangt, genaue Feststellungen darliber treffen müssen, ob nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung die Möglichkeit einer Irreführung dieses Käuferkreises auszuschließen ist. Hieran fehlt es; ein Teil der Feststellungen steht sogar der Rechtsfolgerung des Tatrichters entgegen.
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aa) Die Strafkammer legt zwar ohne Rechtsirrtum dar, daß der Sprachgebrauch südlich der "Wasserkante" in Bezug auf "Rum" und auf "Rum-Verschnitt" derselbe sei, wie im Norden (UA S 11,23). Der weitaus überwiegende Teil der Verbraucherschaft verlange "Rum", bekomme aber fast immer "Rum-Verschnitt" und sei damit auch zufrieden. Die wenigen, aie unverschnittenen Rum trinken wollten, betonten dies ausdrücklich und achteten von sich aus darauf, daß sie das Gewünschte bekämen (UA S 21).
bb) Mit diesen Feststellungen begnügt sich das Landgericht aber auch. Es unterläßt die Prüfung der weiteren Frage, ob nicht - entgegen dem Sprachgebrauch - nach der in den südlichen Gebieten herrschenden Verkehrsauffsssung die Möglichkeit einer Täuschung der Einzelkundschaft vorliegen könnte. Sprachliche Nachlässigkeiten im täglichen Leben geben nämlich noch nicht von selbst die wirkliche Einstellung aller Bevölkerungsteile wieder. Sie können sogar im Gegensatz zur allgemeinen Auffassung stehen. Pür die Möglichkeit eines solchen Gegensatzes zwischen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung sprechen verschiedene erhebliche Hinweise in den Entscheidungsgründen, ohne daß sich die Strafkammer damit auseinandersetzt. Gerade in Gebietsteilen, deren Einwohner mit der Handhabung von "Run-Verschnitt" nicht so restlos vertraut sind, wie es die Bewohner der "Wasserkante" nach den bisherigen Feststellungen der Strafkamnmer zu sein scheinen, wird das Wort "Verschnitt" im Gedanken an die entsprechende Bezeichnung beim Weinbrand ausgelegt. Insoweit aber verbindet die Masse der Verbraucher mit dem Begriff "Verschnitt" (zu Recht) den ‚Gedanken an eine Geringerwertigkeit der Ware. Sie wird demzufolge geneigt sein, diese Vorstellung auf die rumhaltigen Erzeugnisse zu übertragen. Wie das Landgericht feststellt, legt selbst der Angeklagte dem Worte "Verschnitt" eine herabsetzende Bedeutung bei (UA S 2).
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cc) Gibt aber der nicht völlig unbeträchtliche Teil der Käufer dem Worte "Rum-Verschnitt" - wenn auch zu Unrecht - den Sinn einer Geringerwertigkeit, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine Werbung allein deshalb schon "zur Irreführung geeignet" sein könnte, weil die nach Handelsbrauch erforderliche Bezeichnung "Verschnitt" fehlt. Dern im allgemeinen wird der Verbraucher bei der Wahl zwischen den Erzeugnissen mehrerer ihm unbekannter Firmen, von denen eine die Ware unwahr als "Rumt, die übrigen aber das Getränk den Tatsachen entsprechend als "Rum-Verschnitt" ausgeben, das Firmenerzeugnis kaufen, das bereits nach der (unrichtigen) äußeren Bezeichnung von besserer Qualität zu sein scheint. Das liegt auf der Hand, Die unwahre Etikettierung kenn sich mithin im Sinne eines Wettbewerbsvorteils auswirken. Nach der oben dargelegten Zweckrichtung des Gesetzes kommt es aber mur hierauf entscheidend für die Anwendung des § 4 UWG an. Eine Schädigung des Verbrauchers ist darüber hinaus nicht erforderlich. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz würde mithin sogar d.nn vorliegen, wenn der "Pott-Rum" (Verschnitt) von besserer Qualität als sämtliche Verschnittsorten anderer Firmen wäre. Denn in keinem Falle beruht die Höherwertigkeit auf dem Umstand, daß die Ware der Firma PB im Vergleich zu anderen Firmenerzeugnissen unverschnitten ist; insoweit gleicht sie diesen vielmehr, Nach alldem mußte auch die Sachrüge der Revision zur Urteilsaufhebung führen.
‚3.} Für die neue Hauptverhandlung sei für die äußere Tatseite noch auf folgendes hingewiesen:
a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte durch öffentliche Yerbungsbekanntmachungen unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht hat, muß es jeweils auf die Gesamtwirkung der Jerbungsmaßnahmen abgestellt werden; - diese dürfen bei. der rechtlichen Würdigung nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerrissen werden, Außerdem ist zu beachten, daß die jeweilige Verbungsanseige im allgemeinen
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nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gelesen wird, daß vielmehr das Durchschnittspublikum nur oberflächlich prüft (vgl BGHSt 2,145 und die hier angegebene Reichsgerichtsrechtsprechung).
b) Bei Beurteilung der Frage, worin im Einzelfalle ein "besonders günstiges Angebot" zu sehen ist (mithin nicht nur im Falle der Irrtumserregung), sind alle durch Gewöhnung und Herkommen bedingten Umstände der Bevölkerungsschichten, an die das Angebt gerichtet wird, in Betracht zu ziehen. Dabei fallen nicht nur rein bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte ins Gewicht, sondern alle Vorstellungen, die die Auffassung der in Betracht kommenden Käuferkreise über die Vorzüge eines Waren- oder Leistungsangeb‘tes zu bestimmen und sie dadurch anzulocken geeignet sind und deshalb von den unlauteren YWettbewerbern v'rzugsweise ausgenutzt zu werden pflegen (vgl BGHSt 4,45 im Anschluß an RGZ 58, 281, 285).
4.) Das angefı.chtene Urteil nimm“ an, daß der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt habe und daß schon dieser Grund allein den Freispruch tragen könne. Diese Auffassung kann durch die bisher fehlerhaften Feststellungen und Rechtsfolgerungen zur äußeren Tatseite beeinflußt sein.
Bei der zukünftigen Behandlung dieser’ Frage werden folgende, in der aufgehobenen Entscheidung völlig unberücksichtigt gs.2istenen Umstände besondere Beachtung finden müssen: Die herausragende Stellung des Angeklagten in der Spirituosenindustrie und sein Wissen um die unter seiner Mitwirkung betriebenen, bislang vergeblichen Bemühungen, eine gesetzliche Regelung der Kennzeichnungspflicht in seinem Sinne zu erreichen.
Diese Umstände könnten die Annahme nahebringen, daß er etwaige sich ihm aufdrängende Zweifel über die Erlaubtheit seines Handelns einfach zurückgestellt und
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darauf vertraut hat, sein Tun sei vielleicht doch erlaubt, Dann aber würde kein Verbotsirrtum vorliegen. In diesem Zusammenhange könnte auch die Auffassung der Revision Bedeutung gewinnen, daß sich im allgemeinen ein Mann von der beruflichen Stellung des Angeklagten in einer offensichtlich so strittigen Rechtsfrage nicht allein mit seinem Urteil und der Auskunft des Geschäftsführers des Fachverbandes, dessen führendes Mitglied er selber war, begnügen durfte. Zumal er sich über einen von der überwiegenden Mehrheit aller Hersteller und Händler offen-
- sichtlich innegehaltenen Handelsbrauch hinwegsetzen wollte, hätte es unter Umständen weiterer, v»rheriger Erkundigungen bei mehreren objektiven Gutachtern (Handelskammern usw.) bedurft. Die Strafkammer wird prüfen müssen, inwieweit sich dies dem Angeklagten aufdrängen mußte oder sogar aufgedrängt hat.
Im übrigen wäre sein Verhalten durch die Auskunft des Geschäftsführers jedenfalls insoweit nicht ohne weiteres entschuldigt, als der Gesamteindruck seiner allgemeinen #erbung irreführend gewesen sein sollte; hierauf bezog sich anscheinend die Auskunft nicht.
II.
Lebensmittelgesetz: 1.) Die Freisprechung von dem Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz hätte dagegen nach den bisherigen Feststellungen an sich Bestand gehabt.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung legt die Revision den Begriff der "irreführenden Bezeichnung" dea § 4 Nr 3 LebensmittelG im gleichen Sinne aus wie das entspreohende Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs I UWG. Für die Mehrzahl der Regelfälle mag diese Behandlung rechtlich unschädlich sein. Hier jedoch wird sie dem Zwecke des Gesetzes nicht gerecht.
Zum Unterschied von dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen nämlich Sinn und Zweck des Lebens-
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mittelgesetzes nur darin, die Verbraucherschaft vor Benachteiligungen zu schützen. Die Möglichkeit einer Benachteiligung der Verbraucher aber schließt das angefochtene Urteil mit insoweit rechtsirrtumsfreien Peststellungen ausdrücklich aus. Denn es hebt hervor, daß die Erwartungen des weitaus überwiegenden Teiles der Einzelkäufer durch den Erwerb der unzutreffend bezeichneten Waren nicht enttäuscht würden, Sie erhielten genau die ihrem Zweck entsprechende, von ihnen erhoffte Qualität, ein Getränk, mit dem sie etwas anfangen könnten, Reiner Rum wäre für die deutschen Verbraucher ungenießbar gewesen.
Soweit mithin die Verbraucherschaft der irrigen Vorstellung war, reiner Rum sei besser als Verschnitt, und soweit der Angeklagte diesen Irrtum für sich ausnutzte, ist Jedenfalls infolge des Warenerwerbs ein Schaden oder eine sonstige Benachteiligung der Käufer nicht eingetreten; die Art und Weise der Kennzeichnung berührte ihre eigenen Interessen daher nicht (sondern nur die der übrigen Wettbewerber). Dann aber ist die objektive Unwahrheit der "Bezeichnung" ohne Belang, weil hierdurch unter keinen Umständen eine rechtserhebliche Irreführung des geschützten Personenkreises bewirkt werden konnte.
2.) Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen über die zahlenmäßige Bedeutung desjenigen Käuferkreises gelangen, der ernsthaft getäuscht und benachteiligt wurde, so wird sie bei Anwendung des Lebensmittelgesetzes folgendes zu beachten habens
Der Vorsatz des Angeklagten dürfte sich kaum direkt - jedenfalls nach der Beschreibung seiner Persönlichkeit im angefochtenen Urteile - auf eine benachteiligende Irreführung des Verbrauchers erstreckt haben. Die Annahme eines auf die Verletzung des Wettbewerbsgesetzes gerichteten Vorsatzes deckt aber den nach dem Lebensmittelgesetz erforderlichen Vorsatz nicht ohne weiteres. Es müßte vielmehr auch
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festgestellt werden, daß der Ingeklagte auch die Benachteiligung des Verbrauchers in Kauf genommen hatte.
III.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Es erschien im vorliegenden Falle angebracht, von der Bestimmung des § 354 Abs II StPO Gebrauch zu machen und die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt