Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.06.1952 – 1 StR 92/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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:"ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Süägewerkarbeiter Otto TV mp zus Vi. dort geboren om @B. EEEENED EB,
wesen versuchter Motzucht u.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundssrichter Jagusch § 1s beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkenntı
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 14. Dezember 1951 hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, an das Landgerieht zuräückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Hotzucht in zwei Füllen zu Zuchthausstrafen von je sechs ionaten und wegen Volltrunkenheit zu einer Gef£ngnisstrafe von drei lionaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesemtstrafe von einem Jahr Zuchthaus gebildet.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil im vollen Unfang en. Sie 'rügt die Verletzung des sechlichen Rechts und bringt vor, das Landgericht hätte die einzelnen Zuchthausstrafen vor der Bildung ‘der Gesamtstrafe in Gefänmisstrafen umwandeln müssen. Die Revision der Staatsenwaltschaft ist zugunsten des Angeklagten eingelest; sie rüst die Gessmtstrafenbildung. -
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei, &benso der Strafausspruch, soweit er die Einzelstrafen festsetzt. Die hierzu nicht näher ausgeführte Revision des
Snseklesten ist in diesem Umfang unberrtindet. Deasegen kenn die Gesemtstrafe nicht bestehen 'bleiben: Das Landsericht durfte nicht sogleich eine Gesamtstrafe bilden, . es musste zuerst Gie in beiden FElien verwirkten je sechs lionate Zuchthaus auf Grund des § 44 Abs 4 Satz 2 nach Kassgabe des § 21 StEB in Gefängnisstrafen umwandeln (Rest 55, 97). Dem intrag der örtlichen Staatsanwaltschäft, das Revisionsgericht möge eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Konaten festsetzen, steht
§ 354 StPO entgegen.
Die Entscheidung entspricht ‚den Antrag des Oberbundesanvelts.
. Der Angeklagte würce beider neuen Entscheidung nicht schlechter gestellt, wenn das Landgericht an die Stelle der Zuchthausstrafe von einem Jahr eine Geföng-
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nisstrale von länserer Dauer setzen sollte, sofern sie gesenüber der Zuchthausstrafe die durch den Umvendiungsmaßstab des § 21 St@) gezogene Grenze einhält (RGSt '40, 411 und das zum \bäruck bestimmte Urteil
des Senats 1 StR 755/51 rom 8. Januar 1952). in diese Grenze ist das Landgericht gebunden, da die Staatsanweltscheit nur zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt hat.
Richter lantel Dr. Geier Glanzuenn Jasusch
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