Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 4 StR 321/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes ei

—a

In der Strafsache gegen

1.) den Kreisarzt Medizinalrat Dr. med. Erwin N . u u, geboren an 1594 in .

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?

2.) den Hilfsarzt bei dem Gesundheitsamt Iserlohn Dr. med, Manfred 5 aus TEE, ort geboren am

1921,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, us ' Bundesanwalt Dr. MM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter, der, Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. N % und Dr. SEE wird das Urteil des Landgerichts : in Hagen vom 23. Dezember 1952 samt den zu- u | grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und a die Sache zur neuen Verhandlung und Iintschei- u dung,. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an. = das Landgericht Essen zurückverwiesen. =

Von Rechts wegen

. .

Die katholische Kirchengemeinde zu Ta unterhält

in einem Gebäudeteil des Altersheims, dem Schwester CRD

als Oberin vorsteht, einen staatlich genehmigten Kinder. garten. Diesen leitete seit 1935 selbständig die inzwischen verstorbene Ordensschwester AB; ihr standen zwei Helferinnen zur Seite, Schwester AB zchörte zu dem von Schwester CHE = 1eiteten Ordenskonvent. Von Juli 1950 bis Juni 1951 erkrankten 26 Kinder dieses Kindergartens an Lungen-Tuberkulose. Als der Angeklagte dr. SED in seiner ligenschaft als Leiter der Tbc-Fürsorge beim Städtischen Gesundheitsamt in TED von dem Auftreten einiger Tbc-Erkrankungen im Kindergarten im November 1950 hörte, durchleuchtete er nach Rücksprache mit dem Angeklagten dr. Saw, den Leiter des Gesundheitsamtes, am 1. Dezember 1950 die beiden Helferinnen und erklärte sich damit einverstanden, dass Schwester A sich - wie üblich - im katholischen Krankenhaus untersuchen lasse, Bei den beiden Helferinnen war kein krankhafter Befund festzustellen. Die Ordensschwester entzog sich der angeord-. . neten Durchleuchtung, erklärte aber Dr. Sa, die mtersuchung im Krankenhaus habe keinen Befund ergeben. Tatsächlich litt die Schwester spätestens seit Juli 1950 an einer offenen, anstsckenden, von ihr ängstlich verheim-. lichten Lungen-Tuberkulose. Es traten daher auch noch in den folgenden lonaten nene Erkrankungen bei’den Kindern des Hortes auf und gelangten auch Mitte Februar 1951 zur Kenntnis von Dr. Sg. Dieser war der Überzeugung, dass die ansteckungsquelle ausserhalb des Kindergartens

( Anfang Juri 1951 eine neue Durchleuchtung des Personals, Bevor es dazu kan, wurde der Kindergarten geschlossen. Bei weiteren 21 Kin- |

liege. Die beiden Ärzte beschlossen

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dern, die ebenfalls an Hilusdrüsen-Tbc erkrankten, liess sich nicht feststellen, dass Schwester WW sie angesteckt hat.

Das Landgericht hat die Angeklagten und die Oberin Schwester CE wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt. Dr: NEW sinä neun Fälle, und Dr Se vier Fälle, von Körperverletzungen zur Last gelegt. Das Urteil gegen die Oberin ist durch Zurücknahme der Revision rechtskräftig geworden.

Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechtes.

1.) Verfahrensbeschwerden

a) Dr. TEE Heanstandet unter Berufung auf das Verbot des § 60 Nr 3 StPO, dass der Zeuge Dr. Tim der Chefarzt der Kinderklinik des katholischen Krankenhauses ist, vereidigt wurde, obwohl er verdächtig sei, selbst eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der im Bröffnungsbeschluss angeführten Kinder begangen und durch eine mehrfache Änderung seiner Aussage im gesamten Verfahren Schwester con begünstigt zu haben.

Das Urteil führt bei der Würdigung der G Glaubwürdigkeit des Zeugen auss er habe sich nicht entsprechend seinen ärztlichen Meldepflichten verhalten; denn er habe die ihm seit November 1950 bekannte Tbc-Erkrankung des Kindes Sin den Gesundheitsamt überhaupt nicht und die ihm ebenfalls seit November 1950 bekannte Erkrankung des Kindes He EB Ge Gesundheitsamt erst am 23. Januar 1951 schriftlich gemeldet. Das Urteil stellt jedoch an enderer Stelle fest: Dr. TB habe Dr. SCEMEEEB bei dem Ferngespräch im November 1950 darauf hingewiesen, er behandle "mehrere an aktiver Tbc erkrankte Kinder aus dem Kindergarten er ER Die Verteidigung übersieht,

dass der Zeuge die Erkrankungen der Kinder, die er behan-. delte, dem Gesundheitsamt nicht verschwiegen hat, dass sein mündlicher - und am 28. November 1950 noch schriftlich ergänzter - Hinweis die vorzeitige Durchleuchtung vom 1. Dezember 1950 sogar mit veranlasst hat und dass der Tatrichter Anstände nur hinsichtlich der Form der Mitteilung erheben will. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Zeugen an der Fahrlässigkeitstat der beiden Amtsärzte scheidet demnach aus.

Dagegen bieten weder die Urteilsgründe noch der Inhalt der Sitzungsniederschrift irgendeinen Anhalt, ob der Strafkammer bewusst geworden ist, dass Dr. MO ) sich einer Begünstigung der verurteilten Oberin schuldig gemacht haben könnte. Der Zeuge hatte im Vorverfahren vor dem Staatsanwalt ausgesagt, er habe nach dem Gespräch mit Dr. SED Schwester CE fernmünälich auf die Tbe-Gefahr hingewiesen und eine Untersuchung der Schwester AB: nscraten. Nach dieser Vernehmung im Vorverfahren sprach der Zeuge mit der Oberin. im nächsten Tage berichtigte er seine erste Aussage fernmündlich dahin, er wisse nicht mehr genau, ob er fernmündlich mit der Oberin oder mit Schwester A zesprochen habe, und in der Hauptverhandlung bekundete er eidlich, er wisse genau, dass er u ‚damals nicht mit Schwester CE, sondern mit Schwester .

| gesprochen habe. Bei diesem Verhalten des Zeugen hätte die Strafkammer zum Ausdruck bringen müssen, dass

sie den Verdacht einer Begünstigung zwar erkannt, jedoch die Voraussetzungen des Verbotes im § 60 Nr 3 StPO nicht für vorliegend erachtet hat. Daran fehlt es; auch dem Zusamnenhang der Gründe kann der Senat das Erforderliche nicht entnehmen. Das Urteil kann auch auf dem nicht auszuschliessenden Verfahrensverstoss beruhen. Über den In-

halt des ersten Ferngesprächs und über den Zeitpunkt des zweiten Ferngesprächs hat Dr. SCEEEEB wesentlich andere Angaben gemacht als der Zeuge. Die Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht jedoch auf Grund der "eidlichen" Bekundung des Dr. Tim für widerlegt erachtet. Auch den Schuldspruch gegen Dr. NW kann das mögliche Versehen der Strafkammer beeinflusst haben. Der Tatrichter hebt seine Sedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. TB selbst hervor; er hat sie aber gegenüber der eidlichen Erhärtung der jussage überwunden; möglicherweise hätte die uneidliche Aussage nicht dazu ausgereicht, die auch Dr. MI) entlastende Schutzbehauptung des Dr. SW für widerlest

zu erachten;

Die weiteren Verfahrensrügen von Dr. NO J sind unbegründet. Sein Vorbringen, Frau KW sei als Zeugin dur geladen gewesen und auch erschienen, findet weder in dem. Ykteninhalt noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze; der Behauptung, der Tatrichter habe § 245 StPO nicht beachtet, fehlt es daher an der tatsächlichen Grundlage. Der zeitweise Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 172 GVG im Interesse der Wahrheitsfindung kann aus Rechtsgründen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden (vgl RGSt 30, 244; 64, 386). Die Strafkammer hat schliesslich die vom Verteidiger unter Beweis gestellte Möglichkeit, dass Kinder auch durch tuberkulöse Milch angesteckt werden können, als wahr unterstellt, in dem zur Aburteilung stehenden Falle aber kraft ihrer freien Beweiswürdigung als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahrscheinlich ausgeschieden. “ Die Behandlung des Beweisamtrages erweist sich demnach nicht als fehlerhaft. a D) Dr. Sg peanstandet die Vereidigung von Dr. m

nur unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme im Sinne des 8 60 Vr 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet, wie der Senat schon

dargelegt hat:

L . ”

2.) Die Sachrügen

a) Allgemeines

Das Landgericht hat beide Ärzte wegen einer Unterlassung verurteilt und demgemäss zunächst untersucht, ob ihnen eine besondere Rechtspflicht oblag, die Ansteckung der erkrankten Kinder durch die lungenkranke Schwester AED und damit deren gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 223 StGB zu verhindern.

Nach § 4 Abs 8 der ersten Durchführungsverordnung vom 6. Februar 1935 (RGBl I, 177) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 hat das Gesundheitsamt Massnahmen zur Ermittlung Tbc-Kranker zu | treffen und im Einzelfall festzustellen, welcher Art die, Erkrankung ist und welche Vorkehrungen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind. Auch nach § 61 der Dienstordnung vom 30. März 1935 (RMinBl 1935, 327) hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der für die Seuchenbekämpfung geltenden Vorschriften durchzuführen; hierzu muss es die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen und die zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Krankheit nötigen Massnahmen treffen. Auch nach § 5 der Verordnung zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (RGBl I, 1721) hat das Gesundheitsamt alsbald in dem notwendigen Umfang Ermittlungen über Ursache, Art, Änsteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit - hier der ansteckenden Lungen-Tuberkulose nach § 2 Abs 1 Mr 11 - sowie über die Gefahr weiterer Ausbreitung vorzunehmen. EN

Die Revisionen wenden sich vergeblich gegen die Anwendung dieser Vorschriften; sie weisen darauf hin, dass sie nur für ansteckungsfähige, nicht aber für aktive, nicht an-

steckende Tbe gälten; bei den Kindern sei die Krankheit nur in der letzten Torm aufgetreten. Diese Ausführungen verkennen, dass spätestens seit Juli 1950 ein sehr gefährlicher Ansteckungsherd in der Person der Schwetser WW vorhanden war, mögen die Opfer auch von der nicht übertragbaren Form der Tbc befallen gewesen sein, und dass die Ärzte sich

auch bemüht haben, diese ihnen damals noch unbekannte Ansteckungsquelle zu ermitteln, indem sie die erste für Januar 1951 vorgesehene Durchleuchtung des Kindergartenpersonals auf Dezember 1950 vorverlegten.

Richt erörtert zu werden braucht die "Verordnung der KHilitärregierung des Landes Kordrhein-Westfalen vom 2, Deptember 1946"; denn diese Anoränung bezieht sich ihrem Inhalt nach erkennbar nur auf die behandelnden Ärzte, die darin verpflichtet werden, alle aktiven Fälle der Lungen-Tuberkulose den Gesundheitsämtern mitzuteilen, und hält diese an, sie der Besatzungsmacht weiterzumelden.

Die Ärzte standen also laut verschiedener Rechtssätze des Öffentlichen Rechtes in einem Pflichtenverhältnis, kraft dessen sie zu dem drohenden Erfolg - der Ausbreitung der Lungentuberkulose - in Verbindung gesetzt und zu dessen Verhinderung nach besten Kräften gehalten waren. Dass diese . besondere Erfolgsabwendungspflicht (BGHSt 3, 67) aus dem öffentlichen Recht abgeleitet werden kann, ist anerkannten Kechtens (vgl Niethammer bei Olshausen Vorb 7.d vor § 47 StGB; RG IW 1939, 543; BGHSt 2, 153). Es kommt auch nicht, wie die Revision des Angeklagten Dr. SC irrtümlich ausführt, auf "eine spezielle Rechtspflicht gegenüber dem verletzten Dritten" en, die im allgemeinen nur im Rahmen privater Rechtsbeziehungen bestehen wird, sondern auf die enge Beziehung zu dem beschirmten Rechtswert als solchen, hier der Volksgesundheit, für die gewisse Krankheiten eine Gemeingefahr bedeuten. Zu ihrer Beobachtung sind die Ge-

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sundheitsämter berufen; sie haben der Gesundheitspolizeibehörde als deren ärztlicher Berater die Massnahmen zu bezeichnen, die die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten verhindern sollen (§ 4 Abs 3 der 1: DVO),

Die ursächlichen Beziehungen zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung und dem schädigenden Ereignis muss der Richter mit umgekehrtem Vorzeichen prüfen wie bei einem

tätigen Verhalten: Die unterlassene Handlung müsste geeignet gewesen sein, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Da dieses Urteil keine Realität, sondern nur eine Möglichkeit betrifft, kann es nur Wahrscheinlichkeitswerte erbringen, Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, dass eine aufmerksame Überwachung des Kindergartenpersonals zu einer Durchleuchtung von Schwester IE im Dezember 1950 geführt, die ansteckungsfähige Tuberkulose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutage gefördert und

dass dieser Befund dem Gesundheitsamt "Veranlassung" gegeben hätte, die Entfernung der kranken Schwester aus dem Kindergarten entweder von der katholischen Kirchengemeinde - als der Trägerin des Kindergartens oder von der Oberin CE oier notfalls von der Gesundheitspolizeibehörde

zu verlangen. Den Erfolg einer solchen alarmierenden Vorstellung bezeichnet das Urteil für spätestens Mitte Dezember 1950 als unzweifelhaft. Unter dieser Voraussetzung wird die Ursachenkette auch durch eine als Zwischenursache wirkende

_ (schuldhafte oder schuldlose) Handlung eines anderen nicht ausgeschlossen oder unterbrochen, so dass die Vorwürfe der

Verteidigung gegen Dr. ame: unerörtert bleiben kön-

nen.

zutreffend verweist die Revision des Angeklagten ED darauf, dass die Urteilsgründe zum Fall Tr»

GE ın:1ar sind. Während zwei Sachverständige den Zeitpunkt

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der Ansteckung auf Mai/Juni 1951 annehmen, glaubt ein Sach. verständiger, ihn auf einen Tag "nach dem 1. Dezember 19500 verlegen zu können. Angesichts dieser - auch in anderen Fällen auftretenden - Abweichungen hat die Strafkammer den für die Angeklagten jeweils günstigsten Termin ihrem Schula_ spruch zugrunde gelegt (3 28). Daran hat sie sich jedoch im Fall Fri nicht gehalten, weil sie anscheinend die Möglichkeit übersehen hat, dass sich das Kind vor fiitte Dezember angesteckt hat, also zu einer Zeit, für die sie

Dr. NOW noch nicht verantwortlich machen will. Gleichliegende Bedenken bestehen in den Fällen Rolf und Helga VB un Te.

Die weiteren Angriffe der Revisionen richten sich aus-Schliesslich gegen die Beweisannahmen der Strafkammer. Das Revisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung gesetzlich nicht berufen, vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, solange die von ihm gezogenen Schlüsse möglich sind; das ist hier der Fall. Insbesondere hat die Strafkammer die Grundlagen der richterlichen Üüberzeugungsbildung nicht verkanant.

b) Das Verschulden von Dr. SEE

Das Landgericht wirft diesem Angeklagten nicht vor, dass er sich mit der Erklärung der Schwester AMD, sie habe sich untersuchen lassen, im Dezember 1950 zufrieden gegeben hat. Diese Sach- und Rechtslage habe sich jedoch litte Februar 1951 geändert, als ihn Dr. von der Hop aur die Tbe-Erkrankung des Kindes Weg und dabei auf die Möglichkeit hingewiesen habe, dass sich das Mädchen im Kindergarten angesteckt habe. Diese Mitteilung hätte dem Beschwerdeführer Anlass geben müssen, die Ermittlungen nach der Ansteckungsquelle im Kindergarten erneut aufzunehmen, vornehmlich aber, die Erklärung von Schwester A anzu-

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zweifeln und daher sich deren Durchleuchtungsbefund durch Rückfrage bei Schwester gg und dem Krankenhaus zu verschaffen. Damit setzt sich das Urteil Jedoch in einen Widerspruch zu einer anderen Feststellung: es erblickt nämlich in Übereinstimmung mit den Sachverständigen noch keinen dringenden Verdacht für eine Ansteckungsquelle im Kindergarten darin, dass vom 10. Januar 1950 bis 3. November 1950 sechs Kinder dieses Hortes, den rund 150 Jugendliche besuchten, an aktiver Tbc erkrankten, ohne dass weitere Umstände sich hinzugesellten. Diese "weiteren Umstände", die im November 1950 aufgetreten waren, glaubte Dr. SCEEEED durch die von ihm angeordnete- und teils selbst vorgenommene Durchleuchtung von Dezember ausgeräumt zu haben. Darin bestärkteihn das Ergebnis der Anfrage bei Dr. TE nach neuen Erkrankungen im Januar 1951; der Zeuge verneinte und dies schien das Vertrauen des Angeklagten in die Gesundheit des Kindergartenpersonals zu rechtfertigen. Aus dieser Überzeugung heraus antwortete er auch Dr. von der Ho@, dessen ‚Verdacht sei unbegründet; das Kindergartenpersonal sei un-

tersucht.

Es ist nun nicht einzusehen, warum der Angeklagte von seiner allein massgeblichen damaligen Sicht aus seine Überzeugung als erschüttert ansehen musste, wenn seit dem 30. November 1950 (Eingang der Meldung von Dr. TE vom. 28. November 1950) erstmals wieder Mitte Februar 1951, also nach mehr als zwei Monaten seine Aufmerksamkeit auf den | katholischen Kindergarten hingelenkt wurde; denn offenbar betrachten die Sachverständigen, denen das Gericht gefolgt ist, eine aktive Tbe-Erkrankung unter 150 Kindern im Abstand von etwa zwei Monaten wegen der Häufigkeit dieser Krankheit bei Jugendlichen und ihrem meist harmlosen Verlauf noch nicht ohne weiteres als ein ausreichendes 3e-

weisanzeichen für einen Änsteckungsherd im Kindergarten. Zwar waren am 9. und am 26, Februar 1951 dem Gesundheitsamt die Fälle DM und Col zeneläct worden; die erste Meldung hat dem Beschwerdeführer wegen seines Urlaubs nicht vorgelegen, die amtsärztliche Behandlung der zweiten erörtert das Urteil nicht; der Senat kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, dass Dr. SEM sie gesehen hat. Bei dieser Sachlage vermögen die bisherigen Peststellun-. gen den Vorwurf, Dr. SEE habe es durch eine unverzeihliche Unbedachtsamkeit verabsäumt, sich eine bessere Kenntnis von der Gesundheit des Personals zu verschaffen, nicht zu tragen. Sein unsachgemässes Verhalten begründet noch nicht ohne weiteres die Annahme eines Verschuldens. Der Umstand allein, dass die Sachlage leicht aufklärbar war, macht seinen Irrtum noch nicht zum vorwerfbaren; denn solange Dr. SEES mit vormalen Verhältnissen rechnen konnte - d.h. hier, dass eine in strenger Ordenszucht lebende Schwester ihm in einer die Gesundheit ihrer Schützlinge angehenden hochbedeutsamen Angelegenheit die Wahrheit sagen wird -, bestand für ihn kein Anlass zu einer nochmaliigen Durchprüfung der Verhältnisse (LK 7. Aufl S 488); solange durfte Dr. Sg den Hinweis von Dr. von der Ho@ßB als ein noch nicht zur Ruhe kommendes Gerücht werten.

Das Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut würdigen und. dabei weiter prüfen müssen, ob nicht Dr. a] seine Dienstpflicht schon dadurch verletzt hat, dass er sich mit den unvollständigen Meldungen der behandelnden Ärzte begnügte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben diese vom Juli 1950 bis zur Schliessung des Kindergartens nicht weniger als 19 Kinder aus dem Kindergarten als tuberkulosekrank gemeldet. auf nur fünf dieser Meldungen hatten . sie die Frage des Formblattes nach dem Besuch eines Kinder-

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gartens ausgefüllt, so dass bei 14 Kranken die für die Ermittlungen des Gesundheitsamtes bedeutsame Frage nach der täglichen Umgebung der Kinder und der möglichen Ansteckungsquelle anscheinend dunkel blieb. Bei der Auswertung dieser 14 Meldungen, die dem Urteil nicht zu entnehmen ist, könnte dem Angeklagten eine persönlich vorwerfbzre Nachlässigkeit unterlaufen sein; sie hat es vielleicht verhindert, dass

die beunruhigende Häufung der Tbce-Erkrankungen im katholischen Kindergarten schon zu einer Zeit erkannt wurde,

als es noch möglich war, eine Anzahl Kinder vor Ansteckung zu bewahren, indem man z.B. der Kirchengemeinde nehelegte, bis zur Klärung der auffälligen Erscheinung den Kindergarten vorübergehend zu schliessen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dann schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 6. Juni 1951 den Schluss gezogen hätte: "Da muss doch etwas nicht stimmen". 55 wird auch aufzuklären sein, ob die behandelnden Ärzte auch die Meldungen bei den katholischen Kindern, die nach dem Eintritt von Dr. se in das Gesundheitsamt zwar an Lungen-Tuberkulose erkrankten, aber nicht nachweisbar von Schwester A ensesteckt worden sind, ebenso leichtfertig behandelt haben, d.h. wie oft dort der katholische Kindergarten GEB trasse genannt worden ist oder hätte ermittelt werden können, wenn man sich

darum bemüht hätte.

e) Das Verschulden von Dr. EEE»

als Leiter des Gesundheitsamtes hatte dieser Beschwerdeführer nach § 23 der 2. Durchführungsverordnung vom 22. Februar 1935 (RGBl I, 215) die Dienstaufsicht über den Hilfsarzt Dr. SC auszuüben, den er mit der Tbc-Fürsorge betraut hatte. Dr. SGB besass eine hinreichende Lebens- und Berufserfahrung als Ärzt, besonders als Lungenarzt, war jedoch mit dem Aufgabengebiet des Gesundheits-

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amtes noch wenig vertraut. Das Urteil wirft Dr. ge» vors er habe es verabsäumt, sich alsbald, d.h. noch im Dezember 1950 über den Durchleuchtungsbefund des Kindergartenpersonals einschliesslich Schwester AB unc auch später laufend berichten zu lassen; er habe viel. mehr der Angelegenheit erst am 6. Juni 1951 seine Aufmerksamkeit wieder zugewandt.

Bei der neuen Entscheidung der Schuldfrage, die wegen der durchgreifenden Verfahrensrüge dieses Angeklagten geboten ist, wird sich das Landgericht vor Augen halten müssen: eine planmässig nachprüfende Dienstaufsicht des 3ehördenleiters gegenüber akademisch voll ausgebildeten Mitarbeitern ist im Strafrecht in der Regel nicht vorauszusetzen. Bei zuverlässigen Persönlichkeiten wird vielmehr nach Ablauf einer angemessenen Zeit für die Einar--

beitung im allgemeinen eine belehrende anleitung im Kinzelfall genügen und eine überwachende hachfrage bei solchen Persönlichkeiten nur geboten sein, wo der gestellten iufgabe besondere Schwierigkeiten innewohnen, denen Ausbil- . dung oder Erfahrung des Mitarbeiters noch nicht gewachsen. sein könnte. Mit dieser Massgabe darf ein Vorgesetzter darauf vertrauen, dass ein fachkundiger und dienstbeflissener Untergebener seine Pflicht tun, also ihn auch über wichtige Vorkommnisse unterrichten werde, solange ihn seine Erfahrung nicht eines anderen belehrt. Selbst wenn aber eine Nachfrage von Dr. SÜD erforderlich gewesen sein sollte, so können doch die dienstlichen Verhältnisse des Amtes so liegen, dass auf den Vorgesetzten anhaltend viele Aufgaben einstürmen und er daher mancherlei Pflichten gleichzeitig zu erfüllen hat, so dass er seine Aufmerksamkeit teilen muss, und daher auch einer an sich bedeutsamen Angelegenheit nicht die volle

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Umsicht widmen kann (vgl IK aaO). Ein unsachgemässes Verhalten bei einer sonst besonnenen Persönlichkeit kann das begrenzte Leistungsvermögen der menschlichen Natur oder die besondere innere und äussere Tatlage des einzelnen

entschuldigen. Über die dienstliche Beanspruchung von Dr. TEE verbreitet sich das Urteil nicht. Dass er der Bekämpfung der Tuberkulose seine besondere Aufmerksamkeit zuwandte, erhellt daraus, dass er die turnusmässige Durchleuchtung der Kindergärtnerinnen aus sämtlichen Horten als eine zusätzliche und freiwillige Aufgabe übernahm.

Sollte die Strafkammer erneut die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bejahen, so wird sie dessen Ursächlichkeit für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden besonders zu erforschen haben. Es fällt nämlich auf, dass die zweite Lagebesprechung der beiden Ärzte im Juni 1951 nicht etwa zu einer Durchleuchtung der Schwester A , sondern zu dem Beschluss geführt hat, es solle nunmehr eire Röntgenaufnahme von den beiden Helferinnen hergestellt werden.

Das könnte ein verlässliches Beweisanzeichen dafür sein,

da ass beide Ärzte auch bei der vom Tatrichter vermissten Aussprache im Dezember 1950 zu keinem anderen Ergebnis‘ gelangt wären; denn auch Dr. NM als genauer Kenner der örtlichen Verhältnisse vertraute offensichtlich darauf, dass die Ordensschwester die an sie gelangte Aufforderung zur Untersuchung auf dem üblichen und nicht zu beanstandenden Wege befolgt habe und dass diese ergebnislos verlaufen sei, weil das Krankenhaus einen verdächtigen Fund pflichtgenäss gemeldet haben würde. Die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrigen Unterlassung für die Ansteckung der Kinder und damit für den rechtswidrigen Erfolg liesse sich (vgl R6St 63, 211 ff) aus einer solchen Erwägung ableiten. Indessen ist die abschliessende Beurteilung dieser Gesichtspunkte eine tatrichterliche Aufgabe.

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Die Gründe, die nach der Sitzungsniederschrift die Strafkammer veranlasst haben, die Öffentlichkeit während .der Hauptverhandlung zeitweise auszuschliessen, liessen es dem Senat angezeigt erscheinen, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen (§ 354 StPO).

Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert