Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 4 StR 1050/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
YV
Im Namen des VYoikes
In der Stralisache
gegen
den Rechtsanwalt Paul ” GENRE aus Mo 1 dort geboren am 505,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter in mittleren. Jus tizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Vom» wird das Urteil des Schwurgerichts in
M.-Gladbach vom 23. April 1951, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufge-
hoben,
Das Verfahren wird insoweit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staats-
kasse zur Last. x
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich in der Nacht zum 10. November 1938 durch die Überbringung von Befehlen sowie durch Mitwirkung bei der Inbrandsetzung der Synagoge und bei den Ausschreitungen gegen den Altmöbelhändler SCHEEEEB = 3er Unternehmung gegen den jüdischen 3erölkerungsteil in M.-Gladbach beteiligt und hierdurch in Ta teinheit mit Verstössen gegen das deutsche Strafrecht ein Verbrechen gegen die Fen schlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr 10 begangen zu haben. Das Schwurgericht erachtet die Beteiligung des Angeklagten an der Zerstörung der Synagoge trotz belastender Zeugenaussagen nicht für nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist #orner trotz schwerwiegender, auch durch das Ergebris der Hauptverhandlung nicht gänzlich bes eitigter Bedenken die Si nlass ung des Angeklagten nicht widerlegt worden, dass er in die Wohnung SE: in der er sich während der Ausschreitung en aufhielt und die Fernsprechleitung unterbrach, nur zur Verhütung grüsserer Gewalt tätigkeiten und daher ohne strafbaren Vorsatz mit eingedrungen sei. Da-
gegen erachtet das Schwurgericht für erwiesen, dass der Angeklagte, nachdem er am. Abend des 9, November 1938 bei “einer Parteifeier seiner Ortsgruppe die sog. Totenehrung abgehalten hatte, dem Stadtrechtsrat He inekamp und dem Ortsgruppenleiter PB> den Befehl des Kreislei ters zur . Durchführung der Aktion in Vorort 1. -Gladbach-Neuwerk überbracht und dabei ernstlich versucht hat, den widerstrebenden Ortsgruppenleiter zur Ausführung zu überreden. In diesen erfolglos gebliebenen Bemühungen erblickt das Schwurgericht - insbesondere auch mit Rücksicht auf die
zur Tatzeit geltende Fassung des § 49 8 Abs 3 StGB - zwar keinen nach deutschen Recht strafbaren Tatbestand, wohl
aber ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art II 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr 10. Da dass Gericht indessen für die Tat des Angeklagten eine sechs lonate Gefängnis übersteigende Strafe nicht für geboten erachtete, hat es das Verfahren entgegen dem AÄntrage des Angeklagten, der auf Freisprechung bestand, "gemäss §§ 3 und 6 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit
vom 31. Dezember 1949" auf dessen Kosten eingestellt.
Hijiergegen richtet sich die Sachbeschwerde des Angeklagten, mit der geltend gemacht wird, dass das Kontrollratsgesetz Nr 10 durch Art 103 des Grundgesetzes aufgehoben worden sei, im übrigen eber auch das von Schwurgericht festgestellte Verhalten den äusseren una inneren Tatbestand eines Verbrechens gegen die wenschlichkeit nicht erfülle.
Durch die Verordnung kr 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt Nr 65 5 1138) ist die Verordnung Nr 47 der Wilitärregierung, in der Art II1lc des Kontrollratsgesetzes Nr 10 auch vor deutschen Gerichten der britischen Zone für anwenäbar erklärt worden war, aufgehoben worden. Da das Kontrollratsgesetz Nr 10 somit von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden kann, ist der Senat aus Rechtsgründen nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Schwurgericht das von ihm festgestelite Verhalten des Beschwerdeführers nach diesem Gesetze zutreffend beurteilt hat. Demgemäss darf die vom Schwurgericht ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, der die Feststellung einer Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers gegen das Kontrollratsgesetz Nr 10 zugrunde liegt, nicht bestehen bleiben.
Andererseits kann der vom Beschwerdeführer erstrebte Freispruch schon deshalb nicht erfolgen, weil die der Anklage mit zugrunde gelegte Bestimmung des Art II 1 c des Kontrollratsgesetzes Ir 10 in Deutschland wei'terhin in Geltung geblieben ist und lediglich seiner Anwendung durch deutsche Gerichte nunmehr das Verfahrenshindernis mangelnder Gerichtsbarkeit entgegensteht.
Aus diesem Grunde kann es zur Entscheidung über die Revision auch dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht, insbesondere bei der Beurteilung des Falles Schnock, noch verfolgbare Verletzungen des deutschen Strafrechts zutreffend verneint hat; denn da nach der Verfahrenslage eine Verurteilung des Beschwerdeführers dieserhalb nicht mehr in Betracht kommt, andererseits aber vor deutschen Gerichten auch nicht mehr geklärt werden kann, ob die zulässig erhobene Anklage wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit begründet war oder nicht, ist nunmehr gemäss §§ 260, 354 StPO auf Einsvellung des Verfahrens zu erkennen.
Gebrauch zu machen, bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Groß Engels Hülle Dr. Augustin SeiDer