Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 669/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 669/53 2293 068
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Tischlergesellen Horst TEEEEB aus CD dort geboren an BD ‚ ' 2. den Zimmermann Herbert M
aus CD dort geboren am 9. ED oo.
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten WED und MED wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14. September 1953 hinsichtlich dieser Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten TWEED una MB verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Jugenäschöffen-
gericht zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Angeklagten WED und MED sowie ärei weitere Mitangeklagte sind durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden, TED zu einem Jahr 6 Monaten Gefängnis, MED zu einem Jahr 3 Monaten Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten TED und vi rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Das Urteil mußte jedoch hinsichtlich der Angeklagten TED und ME im Strafausspruch aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Diese beiden Angeklagten waren zur Tatzeit (24.Mai 1953) 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Sie waren demnach Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Nach § 105 dieses Gesetzes hat der Richter unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen bei Verfehlungen Heranwachsender die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4-32 JGG anzuwenden, Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG hier vorliegen, Sie konnte dies auch nicht, weil die Vorschrift erst nach dem Erlaß des angef«chtenen Urteils in Kraft getreten ist. Die Bestim mung, die sachliches Recht enthält, und sich gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht als das mildere Gesetg darstellt, ist jedoch gemäß § 2 Abs 2 StGB in seiner ab 1. Oktober 1953 geltenden Fassung auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Ihre bisherige Nichtbeachtung betrifft indessen nur den Strafausspruch,
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§ 3 JGG, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters geregelt ist, anzuwenden hat. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 105 JGG und damit der § 8 4-32 JGG im vorliegenden Fall gegeben sind, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Sache mußte daher, soweit sie TED und MED vetrifft, gemäß § 354 a StPO unter Aufhebung des Strafausspruchs an das nach den §§ 108, 39-41 JGG nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbündesanwalts.
Dr.Geier Dr.Koffka Siener
Sehmitt Dr.Börker